Gesetz über die Aufhebung der Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen
Gesetz über die Aufhebung der Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Elementarereignissen vom 24. Januar 2023 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 5. April 2022
1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz:
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Art. 1 Aufhebung
1 Das Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Schäden bei Ele - mentarereignissen vom 3. Dezember 1976
3 wird aufgehoben.
Art. 2 Übergangsbestimmung
1 Für einen Schaden wird auch nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses ein Beitrag aus der Kantonshilfskasse gewährt, wenn der Schaden: a) bis 31. Dezember 2022 entstanden ist; b) bis 31. März 2023 beim Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicher - baren Elementarschäden (fondssuisse) gemeldet wird; c) vom fondssuisse anerkannt wird.
2 Der Umfang des Beitrags aus der Kantonshilfskasse beträgt 50 Prozent des Bei - trags des fondssuisse, höchstens aber 30 Prozent des vom fondssuisse angerechne - ten Schadens.
1 ABl 2022-00.069.104.
2 Vom Kantonsrat erlassen am 30. November 2022; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 24. Januar 2023; rückwirkend in Vollzug ab 1. Januar 2023.
3 sGS 383.1 .
Art. 3 Verteilung des Vermögens der Kantonshilfskasse
1 Nach dem 31. März 2023 wird in der Kantonshilfskasse eine Rückstellung in Höhe der gemeldeten, noch nicht abgewickelten Schäden gebildet und das Rest - vermögen je zur Hälfte in den allgemeinen Haushalt des Kantons und der Gebäu - deversicherung des Kantons St.Gallen verteilt.
2 Die Rückstellung wird nach Erledigung sämtlicher Schadenfälle aufgelöst und der Restbetrag ebenfalls je zur Hälfte in den allgemeinen Haushalt des Kantons und der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen verteilt. St.Gallen, 30. November 2022 Der Präsident des Kantonsrates: Jens Jäger Der Leiter der Parlamentsdienste: Lukas Schmucki
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2023-001 24.01.2023 01.01.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.01.2023 01.01.2023 Erlass Grunderlass 2023-001
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