Verordnung betreffend Organisation der Energie- und Trinkwasserversorgung (772.310)
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Verordnung betreffend Organisation der Energie- und Trinkwasserversorgung

Organisation Energie- und Trinkwasserversorgung: Verordnung Verordnung betreffend Organisation der Energie- und Trinkwasserversorgung Vom 19. September 1989 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 53 des Gesetzes über die Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit Energie und Trinkwasser durch die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 21. April 1988,
1 ) beschliesst:

1. Zuständigkeit auf Departementsebene

§ 1

2

2. Zuständigkeit der IWB

§ 2

3
1 Die IWB sind in allen vom Gesetz oder in anderen Verordnungen ausdrücklich bezeichneten Berei - chen sowie für folgende Aufgaben zuständig: Planung der Energie- und Trinkwasserversorgung; Erstellung und Unterhalt der Versorgungsnetze und -anlagen, der Anschlussleitungen bis zur Übergabestelle und der Messeinrichtungen; Verfügung des Anschlusses an das Netz der Fernwärmeversorgung (§ 15 Abs. 1 IWB- Gesetz); Verfügung des Anschlusses an die Gasversorgung zu Heizzwecken ausserhalb des Nah - bereichs der Fernwärmeversorgung (§ 15 Abs. 2 IWB-Gesetz); Verfügung von Ausnahmen von der Pflicht zum Anschluss an die Fernwärme- oder Gas - versorgung (§ 16 Abs. 1 IWB-Gesetz); Lieferung von Energie und Trinkwasser; Vorkehren für die Aufrechterhaltung der Versorgung im Falle von Lieferungsschwierig - keiten, unter Vorbehalt der Beschlüsse übergeordneter Organe; Lieferung, Installation und Unterhalt der Messapparate; Festsetzung der Gebühren für Anschluss und Bezug durch Rechnungsstellung sowie Er - lass von Verfügungen im Falle von Einsprachen gegen die Rechnungsstellung; Erstellung, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Beleuchtung, der öffentlichen Uhren und öffentlichen Brunnen in der Stadt Basel und ausserhalb, soweit die Aufgabe nicht den Gemeinden Bettingen und Riehen übertragen ist.
1) Dieses Gesetz wurde aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. 2. 2009 (SG

772.300 ).

2)

§ 1 aufgehoben durch Abschnitt I. Ziff. 1 der Verordnung zur Einführung des neuen IWB-Gesetzes vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010,

SG 772.301).
3)

§ 2 in der Fassung von Abschnitt I. Ziff. 1 der Verordnung zur Einführung des neuen IWB-Gesetzes vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010,

SG 772.301).
1
Organisation Energie- und Trinkwasserversorgung: Verordnung

3. Zuständigkeit des Kantonalen Laboratoriums

)

§ 3

5
1 Zuständige kantonale Behörde für Meldungen nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössi - schen Departement des Innern über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 2005
6 ) über Erstellung oder Änderung von Wasserversorgungsanlagen ist das Kantonale Laboratorium.

4. Koordination

§ 4

7

5. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 5

1 Die Verordnung betreffend Einführung des IWB-Gesetzes vom 19. Juli 1988 wird aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 1989 wirksam.
4) Titel 3 in der Fassung von § 13 Ziff. 1 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 12. 3.

1996.

§ 3 in der Fassung von Abschnitt I Ziff. 1 der Verordnung zur Einführung des neuen IWB-Gesetzes vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010,

SG 772.301).
6) SR 817.022.102
7)

§ 4 aufgehoben durch Abschnitt I Ziff. 1 der Verordnung zur Einführung des neuen IWB-Gesetzes vom 22. 12. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010,

SG 772.301).
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