Verordnung über die subventionswürdigen kieferorthopädischen Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendzahnpflege
                            Verordnung  über die subventionswürdigen kieferorthopädischen  Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendzahnpflege  (Verordnung Kieferorthopädie)  Vom 29. Juli 1997 (Stand 31. März 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  10  Absatz  1 des Kinder- und Jugendzahnpflegegesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  September 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die subventionswürdigen Leistungen in der Kieferor  -  thopädie nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendzahnpflegegesetzes  vom 19. September 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für kieferorthopädische Behandlungen, deren Kosten durch eine Unfall-, In  -  validen- oder Haftpflichtversicherung oder als Pflichtleistungen einer Kranken  -  versicherung abgedeckt werden, gelten die diesbezüglichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Subventionswürdigkeit
                            1  Die Subventionswürdigkeit beschränkt sich auf die Kiefer- und Zahnstellungs  -  anomalien der Liste gemäss Anhang I.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 14. Dezember 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über den gesundheitlichen Dienst  in den Schulen wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 5. Februar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   über den schulzahnärztlichen Dienst  für Jugendliche wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  902  , GS 32.714
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  902  , GS 32.714
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  645.11  , GS 26.257
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 32.900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 30.539, SGS 645.16  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung vom 3. September 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   über den Schulzahnpflegetarif wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 11. August 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 30.641, SGS 645.15  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.07.1997  11.08.1997  Erlass  Erstfassung  GS 32.900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2015  31.03.2015  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2015.019  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  29.07.1997  11.08.1997  Erstfassung  GS 32.900  Anhang 1  24.03.2015  31.03.2015  Inhalt geändert  GS 2015.019  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Liste der Indizes für die Subventionsberechtigung kieferorthopädischer Behandlungen  Der  behandelnde  Zahnarzt  /die  behandelnde  Zahnärztin  definiert  das  Behandlungsziel,  die  Behandlungsmittel  sowie  den  Behandlungsplan  (auch  zeitlich).  Es  ist  zuhanden  des  Kan-  tonszahnarztes/  der  Kantonszahnärztin  ein  Subventionsantrag  mit  den  nötigen  Unterlagen  sowie mit einer Kostenschätzung (detailliert oder pauschal) einzureichen.  Behandlung  zwingend   (Grad 4 nach VKZS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Strukturschädigende / potentiell strukturschädigende Abläufe und Zustände wie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 – 1    Entwicklungsverlauf,  welcher  progredienten  Strukturverlust  an  bleibenden  Zähnen,  Parodont, Kieferknochen oder Kiefergelenk auslöst oder unterhält  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 – 2    frühe Ankylose von Milchmolaren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 – 3    Durchbruchsverzögerungen,  wenn  der  weitere  Zahndurchbruch  unmöglich  scheint  oder sich massive Kippungen der bleibenden Nachbarzähne bzw. die Artikulation st  ö-  rende Elongation von bleibenden Antagonisten abzeichnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 – 4    Zahnverlagerungen   mit   drohender/eingetretener   Wurzelresorption   an   bleibenden  Nachbarzähnen, betrifft hauptsächlich die Zähne 13 12 22 23;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 – 5    Kreuzbisssituationen  im  Wechsel  -  und  bleibenden  Gebiss  mit  Zwangsbissführung,  wenn mindestens ein b  leibender Zahn betroffen ist  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 – 6    bukkale Nonokklusion von 2 Antagonistenpaaren auf der gleichen Seite (exkl. 8er und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3er).  Behandlung notwendig   (Grad 3 nach VKZS, modifiziert)  Fehlerhafte  Entwicklungen,  die  im  weiteren  Verlauf  in  eine  schwerwiegende  Abweichung  weisen  ,  oder  Zustände,  die  langfristig  die  Stabilität  und  Funktion  des  stomatognathischen  Systems gefährden wie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 – 1    okkluso  -funktionelle  Interferenzen  mit  lateraler  oder  anterio-  posteriorer  Unterkiefe  r-  auslenkung grösser als 2mm, laterale und progene Zwangsbisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 – 2    unterminierende Resorption durch 6er an Milchfünfern, wie auch durch 2er an Milc  dreiern;  von  mehr  als  halber  bleibender  Eckzahnbreite  pro  Seite  oder  Durchbruchsabwei-  chungen  nach  fazial  mit  Gingivarezession  über  Schmelz  -Zement  -Grenze  hinaus  in  der UK  -Front  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 – 4    Nichtanlage  eines  strategisch  wichtigen  Zahnes;  m  ultiple  Nichtanlagen,  wobei  die  Stellung  der  vorhandenen  Zähne  eine  sinnvolle  prothetische  Versorgung  verunmö  g-  licht (Zahnverluste durch Trauma mit gleicher Problematik > Unfallversicherung bzw.  Krankenkasse)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 – 5    Overjet 6 mm und grösser, kombiniert mit vorherrschender Lippeninterposition;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 – 6    negativer Overjet  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 – 7    Tiefbiss  mit  eindeutig  er  Traumatisierung  der  palatinalen/vestibulären  Gingiva  (Ei  n-  bissrille/Rezession)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Richtlinien der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz; Basel,  Juli 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 – 8    offener  Biss,  frontal  (Schneide-    und  Eckzähne)  über  mehr  als  4,  lateral  (Prämolaren  und Molaren exkl. 8er) über mehr als 2 Antagonistenpaare  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 – 9    sprachliche  Entwickl  ungsstörungen  als  Folge  von  Zahnfehlstellungen  wie  übergros-  ses Diastema, offener Biss und ähnliches, logopädische Indikation mit Attest  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 – 10  Sonderkonstellationen  mit  schwerster  Beeinträchtigung  der  intramaxillären  Entwic  k-  lung und/oder der okklusären Beziehung; vor allem instabile Gegebenheiten, welche  die Gesichtshöhe langfristig nicht sichern können, oder funktionelle Begleitsymptome  mit sehr hohem Risikofaktor für traumatisierende Okklusion  und myoarthrotischer P  a-  thologie.