Verordnung über die subventionswürdigen kieferorthopädischen Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendzahnpflege
Verordnung über die subventionswürdigen kieferorthopädischen Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendzahnpflege (Verordnung Kieferorthopädie) Vom 29. Juli 1997 (Stand 31. März 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 10 Absatz 1 des Kinder- und Jugendzahnpflegegesetzes vom
19. September 1996
1 ) , beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die subventionswürdigen Leistungen in der Kieferor - thopädie nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendzahnpflegegesetzes vom 19. September 1996
2 )
.
2 Für kieferorthopädische Behandlungen, deren Kosten durch eine Unfall-, In - validen- oder Haftpflichtversicherung oder als Pflichtleistungen einer Kranken - versicherung abgedeckt werden, gelten die diesbezüglichen Verfahren.
§ 2 Subventionswürdigkeit
1 Die Subventionswürdigkeit beschränkt sich auf die Kiefer- und Zahnstellungs - anomalien der Liste gemäss Anhang I.
§ 3 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 14. Dezember 1976
3 ) über den gesundheitlichen Dienst in den Schulen wird wie folgt geändert: ...
4 )
§ 4 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 5. Februar 1991
5 ) über den schulzahnärztlichen Dienst für Jugendliche wird aufgehoben.
1) SGS 902 , GS 32.714
2) SGS 902 , GS 32.714
3) SGS 645.11 , GS 26.257
4) GS 32.900
5) GS 30.539, SGS 645.16 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.900
2 Die Verordnung vom 3. September 1991
6 ) über den Schulzahnpflegetarif wird aufgehoben.
§ 5 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 11. August 1997 in Kraft.
6) GS 30.641, SGS 645.15 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.900
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.07.1997 11.08.1997 Erlass Erstfassung GS 32.900
24.03.2015 31.03.2015 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2015.019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.900
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.07.1997 11.08.1997 Erstfassung GS 32.900 Anhang 1 24.03.2015 31.03.2015 Inhalt geändert GS 2015.019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.900
Anhang Liste der Indizes für die Subventionsberechtigung kieferorthopädischer Behandlungen Der behandelnde Zahnarzt /die behandelnde Zahnärztin definiert das Behandlungsziel, die Behandlungsmittel sowie den Behandlungsplan (auch zeitlich). Es ist zuhanden des Kan- tonszahnarztes/ der Kantonszahnärztin ein Subventionsantrag mit den nötigen Unterlagen sowie mit einer Kostenschätzung (detailliert oder pauschal) einzureichen. Behandlung zwingend (Grad 4 nach VKZS
1 ) Strukturschädigende / potentiell strukturschädigende Abläufe und Zustände wie:
4 – 1 Entwicklungsverlauf, welcher progredienten Strukturverlust an bleibenden Zähnen, Parodont, Kieferknochen oder Kiefergelenk auslöst oder unterhält ;
4 – 2 frühe Ankylose von Milchmolaren;
4 – 3 Durchbruchsverzögerungen, wenn der weitere Zahndurchbruch unmöglich scheint oder sich massive Kippungen der bleibenden Nachbarzähne bzw. die Artikulation st ö- rende Elongation von bleibenden Antagonisten abzeichnen;
4 – 4 Zahnverlagerungen mit drohender/eingetretener Wurzelresorption an bleibenden Nachbarzähnen, betrifft hauptsächlich die Zähne 13 12 22 23;
4 – 5 Kreuzbisssituationen im Wechsel - und bleibenden Gebiss mit Zwangsbissführung, wenn mindestens ein b leibender Zahn betroffen ist ;
4 – 6 bukkale Nonokklusion von 2 Antagonistenpaaren auf der gleichen Seite (exkl. 8er und
3er). Behandlung notwendig (Grad 3 nach VKZS, modifiziert) Fehlerhafte Entwicklungen, die im weiteren Verlauf in eine schwerwiegende Abweichung weisen , oder Zustände, die langfristig die Stabilität und Funktion des stomatognathischen Systems gefährden wie:
3 – 1 okkluso -funktionelle Interferenzen mit lateraler oder anterio- posteriorer Unterkiefe r- auslenkung grösser als 2mm, laterale und progene Zwangsbisse;
3 – 2 unterminierende Resorption durch 6er an Milchfünfern, wie auch durch 2er an Milc dreiern; von mehr als halber bleibender Eckzahnbreite pro Seite oder Durchbruchsabwei- chungen nach fazial mit Gingivarezession über Schmelz -Zement -Grenze hinaus in der UK -Front ;
3 – 4 Nichtanlage eines strategisch wichtigen Zahnes; m ultiple Nichtanlagen, wobei die Stellung der vorhandenen Zähne eine sinnvolle prothetische Versorgung verunmö g- licht (Zahnverluste durch Trauma mit gleicher Problematik > Unfallversicherung bzw. Krankenkasse) ;
3 – 5 Overjet 6 mm und grösser, kombiniert mit vorherrschender Lippeninterposition;
3 – 6 negativer Overjet ;
3 – 7 Tiefbiss mit eindeutig er Traumatisierung der palatinalen/vestibulären Gingiva (Ei n- bissrille/Rezession) ;
1 Richtlinien der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz; Basel, Juli 2009
3 – 8 offener Biss, frontal (Schneide- und Eckzähne) über mehr als 4, lateral (Prämolaren und Molaren exkl. 8er) über mehr als 2 Antagonistenpaare ;
3 – 9 sprachliche Entwickl ungsstörungen als Folge von Zahnfehlstellungen wie übergros- ses Diastema, offener Biss und ähnliches, logopädische Indikation mit Attest ;
3 – 10 Sonderkonstellationen mit schwerster Beeinträchtigung der intramaxillären Entwic k- lung und/oder der okklusären Beziehung; vor allem instabile Gegebenheiten, welche die Gesichtshöhe langfristig nicht sichern können, oder funktionelle Begleitsymptome mit sehr hohem Risikofaktor für traumatisierende Okklusion und myoarthrotischer P a- thologie.
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