Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch (914.41)
CH - SG

Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch

Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch vom 2. Juli 2019 (Stand 1. Januar 2023) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 187 Abs. 1 Satz 1 und Art. 188 Abs. 2 sowie gestützt auf

Art. 194 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli

1911
1 als Verordnung:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Gegenstand

1 Dieser Erlass regelt: a) Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte an privatrechtlichen Korpora - tionen; b) die Führung des Alpbuchs für Alpen und Weiden im Eigentum von Alpkor - porationen.
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Art. 2 Verhältnis zum Grundbuch

1 Soweit dieser Erlass keine Bestimmungen enthält, werden für Eintragungen von selbständigen Anteilrechten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches vom 10. Dezember 1907
4 über das Grundbuch sowie der eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. September 2011
5 und der Verordnung über das Grundbuch vom 7. Januar 2014
6 über die Führung des Grundbuchs sachgemäss angewendet.
1 sGS 911.1 ; abgekürzt EG-ZGB.
2 Abgekürzt VSAA. Vom eidg Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 22. August 2019; in Vollzug ab 1. Januar 2020.
3 Art. 188 Abs. 1 EG-ZGB.
4 SR 210 ; abgekürzt ZGB.
5 SR 211.432.1 .
6 sGS 914.13 .
II. Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte (2.)

Art. 3 Grundbelege

1 Das Grundbuchamt bewahrt als Grundbelege auf: a) eine Kopie der Statuten der privatrechtlichen Korporation mit Vermerk über die Genehmigung durch das Departement des Innern
7 ; b) Kopien von Reglementen und weiteren allgemein verbindlichen Erlassen der privatrechtlichen Korporation; c) eine Bescheinigung des obersten Verwaltungsorgans der privatrechtlichen Korporation über die Gesamtzahl der ganzen selbständigen Anteilrechte jeder Nutzungsart, wie Weide-, Streue-, Holz- oder Waldnutzungsrechte, soweit sich diese Angaben nicht aus den Statuten oder aus Reglementen ergeben; d) Verträge über nicht vormerkbare Gebäudenutzungsrechte ohne dingliche Wirkung, insbesondere Alpzimmerrechte. Die Vertragsparteien reichen dem Grundbuchamt Kopien der Verträge ein.

Art. 4 Form

1 Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte bedürfen derselben Form wie Rechtsgeschäfte betreffend Grundstücke.

Art. 5 Öffentliche Beurkundung

1 Zuständig für die öffentliche Beurkundung ist die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter der politischen Gemeinde, in deren Gebiet das Grund - stück der privatrechtlichen Korporation liegt.
2 Die Bestimmungen der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilge - setzbuch vom 14. Dezember 1945
8 über die öffentliche Beurkundung von Rechts - geschäften betreffend Grundstücke werden mit Ausnahme von Art. 50 sachgemäss angewendet.

Art. 6 Belege zu Eintragungen

1 Das Grundbuchamt reiht Belege zu Eintragungen zeitlich fortlaufend mit den Grundbuchbelegen ein.
7 Art. 44 Abs. 2 und 4 EG-ZGB.
8 sGS 911.11 .
III. Alpbuch (3.)

Art. 7 Grundsätze

1 Das nach Art. 5 dieses Erlasses zuständige Grundbuchamt führt für jede Alpkor - poration mit selbständigen Anteilrechten Alpbuchblätter.
2 Die Gesamtheit der Alpbuchblätter einer Alpkorporation bildet das Alpbuch.
3 In dem für das Alp- oder Weidegrundstück bestehenden Hauptbuchblatt wird auf das Alpbuch hingewiesen.

Art. 8 Alpbuchblatt

1 Das Alpbuchblatt enthält: a) den Namen des Grundbuchs und der für das Alpbuch zuständigen politischen Gemeinde; b) die Nummer des Alpbuchblatts; c) den Hinweis «Alpbuch nach kantonalem Recht»; d) die Gesamtzahl der selbständigen Anteilrechte; e) * ... f) den Hinweis auf das für das Alp- oder Weidegrundstück bestehende Haupt - buchblatt; g) den Namen der Alpkorporation sowie der Alp oder der Weide; h) Eigentümerin oder Eigentümer mit Erwerbstitel; i) Nutzniessungsrechte
9 ; j) Grundpfandrechte; k) Vormerkungen; l) Anmerkungen; m) Bemerkungen; n) Informationen über Gebäudenutzungsrechte gestützt auf die Kopien der Ver - träge nach Art. d dieses Erlasses.

Art. 9 Eintragungen

a) im Allgemeinen
1 Das Grundbuchamt trägt die im Eigentum einer oder eines einzelnen Anteilsbe - rechtigten stehenden Anteilrechte derselben Alp oder Weide auf dasselbe Alp - buchblatt ein.
2 Selbständige Anteilrechte im Gesamt- oder Miteigentum und gesondert verpfän - dete selbständige Anteilrechte werden auf einem besonderen Alpbuchblatt einge - tragen.
9 Art. 187 Abs. 1 Satz 3 EG-ZGB.
3 Bei der Begründung einer Nutzniessung sowie bei Vormerkungen und Anmer - kungen wird in der Eintragung im Alpbuchblatt die Zahl der davon betroffenen selbständigen Anteilrechte angegeben.
4 Das Grundbuchamt teilt dem obersten Verwaltungsorgan der Alpkorporation die im Alpbuch eingetragene Eigentumsübertragung sowie die Eröffnung und Schliessung eines Alpbuchblatts mit.

Art. 10 b) Änderungen im Bestand der Alpbuchblätter und der selbständigen

Anteilrechte
1 Das Grundbuchamt verweist im Alpbuchblatt bei dessen Eröffnung auf das frü - here, bei dessen Schliessung auf das neue Alpbuchblatt.
2 Werden selbständige Anteilrechte aus einem Alpbuchblatt entfernt oder in ein Alpbuchblatt aufgenommen, verweist das Grundbuchamt auf das andere Alp - buchblatt.

Art. 11 Gesamtpfandrecht

1 Ein Gesamtpfandrecht kann errichtet werden auf: a) selbständige Anteilrechte derselben Alp oder Weide; b) selbständige Anteilrechte verschiedener Alpen und Weiden; c) selbständige Anteilrechte und Grundstücke.

Art. 12 Andere privatrechtliche Korporationen

1 Die Bestimmungen über das Alpbuch werden auf Wald-, Torf-, Steinbruch- und Allmendkorporationen mit selbständigen Anteilrechten sachgemäss angewendet.
2 Blätter über selbständige Anteilrechte werden bei Eintragung eines Rechtsge - schäfts angelegt. IV. Übergangsbestimmungen (4.)

Art. 13 Errichtung des Alpbuchs

1 Politische Gemeinden, die das Alpbuch noch nicht eingeführt haben oder noch über ein nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Alpbuch vom 22. März
1951
10 angelegtes provisorisches Alpbuch verfügen, errichten innert sechs Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses das Alpbuch nach den Vorschriften dieses Er - lasses. *
10 sGS 914.41 .
2 Sie bereinigen vorgängig die dinglichen Rechte an den selbständigen Anteilrech - ten, soweit diese nicht den Bestimmungen von Art. 187 und 188 des Einführungs - gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911
11 entsprechen.
3 Die kantonalen Vorschriften über die Einführung des Grundbuchs werden sach - gemäss angewendet.
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Art. 14 Erhebungen und Zustellung von Unterlagen

1 Das Grundbuchamt nimmt die für die Errichtung des Alpbuchs erforderlichen Erhebungen von Amtes wegen vor.
2 Das oberste Verwaltungsorgan der Alpkorporation stellt dem zuständigen Grundbuchamt auf dessen Verlangen zu: a) Statuten sowie Reglemente und weitere allgemein verbindliche Erlasse der Alpkorporation; b) Übersichten, Verzeichnisse oder Alpurbare über die bestehenden selbständi - gen Anteilrechte; c) weitere für die Errichtung des Alpbuchs notwendige Unterlagen.
11 sGS 911.1 .
12 Art. 183 ff. EG-ZGB; Grundbuchbereinigungsverordnung vom 29. August 1978, sGS 914.31 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-053 02.07.2019 01.01.2020

Art. 8, Abs. 1, e) aufgehoben 2022-056 08.11.2022 01.01.2023

Art. 13, Abs. 1 geändert 2022-056 08.11.2022 01.01.2023

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.07.2019 01.01.2020 Erlass Grunderlass 2019-053
08.11.2022 01.01.2023 Art. 8, Abs. 1, e) aufgehoben 2022-056
08.11.2022 01.01.2023 Art. 13, Abs. 1 geändert 2022-056
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