Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser
Wassernutzungsverordnung Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) Vom 24. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz vom 15. Dezember 1983
1 ) über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsgesetz), beschliesst: A. Prüfung von Wassernutzungsgesuchen
1. Allgemeines
§ 1
1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, wird über Wassernutzungsgesuche im Baubewilligungsverfahren nach den Vorschriften der Bau- und Planungsverordnung entschieden.
2. Inhalt der Gesuche
§ 2
1 Die Gesuche müssen enthalten (jeweils in dreifacher Ausfertigung): die zum Entscheid nötigen Pläne sowie Angaben über Lage, Leistung und Konstruktion der Entnahme- und Rückleitungsanlagen.
2 Sie müssen Aufschluss geben über: den Verwendungszweck des Wassers; die dazu allenfalls vorgesehenen Aufbereitungsmittel und die Qualität des Wassers nach der Nutzung.
3 Bei Bedarf können weitere Angaben, wie beispielsweise hydrogeologische Gutachten, verlangt wer - den.
3. Mitwirkende Behörden
§ 3 a) Amt für Umwelt und Energie
1 Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet über die zum Vollzug des Wassernutzungsgesetzes nö -
2 Es setzt die zur Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen nötigen Bedingungen und Aufla - gen fest und entscheidet über den anwendbaren Gebührentarif.
3 Die Entscheide des Amts für Umwelt und Energie sind für das Bauinspektorat
2 ) verbindlich.
1) SG 771.500 .
2)
§ 3 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
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Wassernutzungsverordnung
§ 4 b) Gemeinden Bettingen und Riehen
3 )
1 Gesuche um Wasserentnahmen und Wasserrückgaben in Riehen und Bettingen sind vor dem Ent - scheid dem zuständigen Gemeinderat zur Stellungnahme vorzulegen.
4. Vorentscheid
§ 5
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann vor Einreichung eines Baubegehrens einen Vorent - scheid beantragen.
2 Der Vorentscheid hält fest, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Wassernut - zungsbewilligung erfüllt sind.
3 Ist eine abschliessende Beurteilung wegen fehlender hydrogeologischer Daten nicht möglich, so er - mächtigt der Vorentscheid die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu den nötigen Bohrungen und Pumpversuchen.
4 Auf Verlangen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers äussert sich der Vorentscheid auch – auf - grund von Vorprojekten – über die Zulässigkeit der zur Wassernutzung nötigen Bauten.
5 Die Vorentscheide sind durch Rekurs anfechtbar.
5. Beginn der Wassernutzung
§ 6
1 Die Wassernutzung ist erst nach Abnahme der Anlagen zulässig. B. Überwachung
§ 7
1 Das Amt für Umwelt und Energie überwacht die Entnahme und Rückleitung von Fluss- und Grundwasser. Es kann die dazu erforderlichen Kontrollen und Erhebungen vornehmen.
2 Das Amt für Umwelt und Energie kann verlangen, dass ihm Wasserentnahmen gemeldet werden, die der Gesetzgebung über die Wassernutzung und über die Abwasserreinigung nicht unterstehen.
3 Die Gemeinden melden dem Amt für Umwelt und Energie die aufgrund von § 1 Abs. 3 des Wasser - nutzungsgesetzes vorgenommenen Wasserentnahmen von Amtes wegen. C. Gebühren (C.)1. Prüfungsgebühren
4 )
§ 8
1 Für die Prüfung von Wassernutzungsgesuchen werden folgende Gebühren erhoben: für die Prüfung durch das Amt für Umwelt und Energie: je nach Aufwand CHF 200 bis
1'000; - nung.
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3 werden.
3) Titel geändert durch § 3 Ziff. 80 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153. 110 ).
4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
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Wassernutzungsverordnung
4 Das Bauinspektorat
5 ) gemeinsame Zahlstelle. (C.)2. Grund- und Nutzungsgebühren
§ 9 a) Grundwasser
1 Die Gebühren für die Nutzung von Grundwasser zur privaten, gewerblichen und industriellen Ver - wendung betragen: Beim Verbrauch des Grundwassers: aa) Grundgebühr pro Jahr je l/Min. bewilligte Förderleistung CHF 6 ab) Nutzungsgebühr, je m³ CHF 0.06 Bei der Rückgabe des Grundwassers in ein Gewässer: ba) Grundgebühr pro Jahr je l/Min. bewilligte Förderleistung CHF 3 bb) Nutzungsgebühr bei Rückgabe in ein Oberflächengewässer, je m³ CHF 0.03 bc) Nutzungsgebühr bei Rückgabe in einen Grundwasserträger, je m³ CHF 0.02
2 Die Grund- und die Nutzungsgebühr zusammen betragen mindestens CHF 200 pro Jahr.
§ 10 b) Flusswasser
1 Die Gebühren für die Nutzung von Oberflächengewässer betragen: Grundgebühr pro Jahr je l/Min. bewilligte Förderleistung CHF 0.80 Nutzungsgebühr, je m³ CHF 0.02 (C.)3. Beginn der Gebührenpflicht
§ 11
1 Die Grundgebühren werden von der Abnahme der Entnahmeanlagen, die Nutzungsgebühren vom Beginn der Wassernutzung an erhoben. (C.)4. Ermittlung der Wassermenge
§ 12 a) Im Allgemeinen
1 Die Bezügerin oder der Bezüger muss die entnommene Wassermenge mit einem amtlich zugelasse - nen Messgerät ermitteln und die Messergebnisse dem Amt für Umwelt und Energie melden, wenn sie nicht amtlich festgestellt werden.
2 Die Bewilligung bestimmt, wann und in welchen Abständen die Messergebnisse zu melden sind.
§ 13 b) Bei Versäumnissen und Störungen
1 Wenn die Bezügerin oder der Bezüger die vorgeschriebene Meldung trotz Mahnung unterlässt oder die Feststellung des Messergebnisses verhindert, wird die Nutzungsgebühr aufgrund der möglichen Fördermenge der Anlage berechnet.
2 Bei Störungen der Messeinrichtungen schätzt das Amt für Umwelt und Energie die entnommene Wassermenge unter Berücksichtigung früherer oder späterer Messergebnisse.
5)
§ 8 Abs. 4: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
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Wassernutzungsverordnung (C.)5. Festsetzung und Bezug
§ 14
1 Das Amt für Umwelt und Energie ist für die Festsetzung und den Bezug der Grund- und Nutzungsge - bühren sowie der Abwassergebühren zuständig.
2 Die Gebühren sind 30 Tage nach der Zustellung der Gebührenverfügung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung ist der vom Regierungsrat für direkte Steuern festgesetzte Zins zu entrichten. (C.)6. Gebührenbefreiung
§ 15
1 Von der im Wassernutzungsgesetz und dieser Verordnung angeordneten Gebührenpflicht ist befreit, wer sich über wohlerworbene Wassernutzungsrechte ausweisen kann. Die Gesetzgebung über den Gewässerschutz und die Abwasserreinigung bleibt vorbehalten. D. Rekurs
§ 16
1 Gegen Verfügungen über Wassernutzungen kann bei der Baurekurskommission Rekurs erhoben wer - den.
2 Wird nur die Prüfungsgebühr beanstandet, entscheidet das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt über den Rekurs.
6 )
3 Rekurse gegen Verfügungen über Wassernutzungsgebühren sind an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu richten. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. ) Die Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) vom 19. Juni 1984 ist aufgehoben.
6)
§ 16 Abs. 2 geändert durch § 3 Ziff. 80 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ).
7) Wirksam seit 29. 6. 2003.
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