Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz
                            Verordnung  über die Tierzucht und den Viehabsatz  Vom 28. November 2006 (Stand 1. August 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Massnahmen betreffend die Zucht  und den Absatz landwirtschaftlicher Nutztiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Eben  -  rain»)  vollzieht   die   Verordnung.   Er   legt   die   Höhe   und   Anforderungen   an   die  Beiträge fest, soweit sie nicht durch diese Verordnung bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beiträge an kantonale Zucht- und viehwirtschaftliche Organisa -
                            tionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   unterstützt   die   Aktivitäten   der   kantonalen   Zucht-   und   viehwirt  -  schaftlichen   Organisationen   mit   Beiträgen   gemäss   §  7  Abs.  1,   §  9  Abs.  3,  §  10  Abs.  1, §  10a, §  11 sowie §  15  Abs.  1 und 2. Die Beiträge werden verwen  -  det für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Weiterbildung und Beratung der Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Organisation von Regional- und Eliteschauen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Auszeichnung guter Zuchttiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Vermarktungsanlässe und -aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Organisationen   müssen   angemessene   Eigenleistungen   erbringen   und  ausweisen. Sie reichen dazu einen Voranschlag und die Abrechnung ein. Der  Ebenrain kann bei regelmässig wiederkehrenden Veranstaltungen auf den Vor  -  anschlag verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Organisationen   erhalten   die   Grundbeiträge   nur,   wenn   sie   ihren   Sitz   im  Kanton   Basel-Landschaft   haben.   Organisationen,   die   neu   gegründet   werden  oder den Sitz in den Kanton verlegen, erhalten den Grundbeitrag nur, wenn die  Mehrheit der Tiere im Kanton gehalten wird. Die tierbezogenen Beiträge wer  -  den nur für Tiere ausgezahlt, deren Besitzerinnen oder Besitzer im Kanton Ba  -  sel-Landschaft wohnhaft sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tierzucht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ziele
                            1  Der   Kanton   fördert   die   Zucht   wirtschaftlicher,   funktioneller   und   gesunder  Nutztiere, deren Produkte den Anforderungen des Markts entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Unterstützung soll die Landwirtinnen und Landwirte zur Herde  -  buchzucht und zur Teilnahme an einheimischen Zuchtprogrammen motivieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Tiergattungen
                            1  Es   werden   Nutztiere   der   Gattungen   Rindvieh   (Milch-   und   Fleischrinder),  Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Bienen sowie Wildbienen und Hummeln ge  -  fördert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuchtförderung gilt nur für Tiere, die dem Herdebuch einer vom Bund an  -  erkannten Zuchtorganisation angeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ebenrain kann in Projekten auch andere Tiergattungen fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
§ 7 Rindviehzucht
                            1  Der Kanton unterstützt die Aktivitäten der kantonalen Rindviehzuchtverbände  wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verbände für Fleckvieh, Holstein, Braunvieh: Je CHF  5'400.– als Grund  -  beitrag und CHF  2.50 je weibliches Zuchttier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Mutterkuhhalter BL: CHF  500.– und CHF  2.50 je weibliches Zuchttier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ebenrain unterstützt Regionalschauen und Schauen von Genossenschaf  -  ten   bzw.   Viehzuchtvereinen   mit   einem   Auffuhrbeitrag   von   CHF  25.–   pro   Tier  (Kühe, Rinder, Stiere). Für die Beitragsgewährung müssen mindestens 30  Tie  -  re pro Schauplatz aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Kanton   entrichtet   zugunsten   von   linear   beschriebenen/eingestuften   Kü  -  hen   der   Milchvieh-   und   Fleischrassen   sowie   Stieren   der   Fleischrassen   einen  Beitrag von CHF  50.–, sofern diese in der Gesamtnote mindestens VG  85 er  -  reicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schweinezucht
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt die örtlichen Schweinezuchtbestände, sofern sie den  Status   «Kernzucht»   oder   «Zuchtvermehrung»   haben,   mit   einem   Beitrag   von  CHF  25.– je Zuchtsau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   entrichtet   einen   Ankaufsbeitrag   von   CHF  250.–   an   den   Kauf  hochwertiger   Zuchteber   mit   mindestens   90  Indexpunkten   (entweder   Gesamt  -  zuchtwert   Vaterlinie   für   die   Mastferkelproduktion   oder   Gesamtzuchtwert   Mut  -  terlinie   für   die   Erzeugung   von   Remonten).   Dem   Beitragsgesuch   ist   ein   Pedi  -  gree-Auszug und eine Kopie der Rechnung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Schaf- und Ziegenzucht
                            1  Soweit   die   zuständigen   schweizerischen   Zuchtorganisationen   die   Exterieur  -  beurteilung/Herdebuchaufnahmen der Tiere nicht selber durchführen, kann der  Ebenrain diese Aufgabe übernehmen. Er schliesst hierzu eine Leistungsverein  -  barung mit der zuständigen schweizerischen Organisation ab. Einrichtung und  Organisation der Schauplätze ist in jedem Fall Sache der lokalen Zuchtgenos  -  senschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   unterstützt   die   Aktivitäten   der   Schafzuchtgenossenschaften   mit  einem Grundbeitrag von je CHF  600.– und CHF  2.– je Herdebuchtier, die Zie  -  genzuchtgenossenschaft mit einem Grundbeitrag von CHF  500.– und CHF  2.–  je Herdebuchtier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Interessengemeinschaft Schafzucht  BL (IG-Schafzucht) erhält zugunsten  ihrer jährlichen Weiterbildungsanlässe einen Beitrag von CHF  300.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton leistet Auffuhrbeiträge an zentralen Schauen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  männliche Herdebuchtiere: CHF  40.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  weibliche Herdebuchtiere: CHF  12.– je Aue, CHF  20.– je Ziege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Pferdezucht
                            1  Der   Kanton   unterstützt   die   Arbeit   der   Pferdezuchtorganisationen   mit   einem  Pauschalbetrag von CHF  7'000.– und mit CHF  60.– je beurteiltem Fohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   leistet   einen   Beitrag   von   CHF  250.–   je   Warmblutstute   und   je  CHF  200.– je Freibergerstute und CHF  150.– je Haflingerstute, die mit Fohlen  bei Fuss an der Schau vorgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton leistet einen Beitrag an die Ausbildung von Jungpferden, die den  Feldtest Reiten/Freispringen oder Reiten/Fahren erfolgreich bestehen. Der Bei  -  trag beträgt CHF  300.– je Tier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Pferdezuchtverein Baselland und Umgebung erhebt als Dachorganisation  jährlich die Daten und fordert die Beiträge beim Ebenrain ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Pferdezuchtverein   Baselland   und   Umgebung   regelt   die   Aufteilung   des  Pauschalbetrags   unter  den   Pferdezuchtorganisationen  und  leitet   die   Beiträge  gemäss Abs.  2 und 3 an die Züchterinnen und Züchter weiter.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1025
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * Imkerei
                            1  Der   Kanton   unterstützt   den   Bienenzüchterverband   beider   Basel   mit   einem  jährlichen Beitrag von CHF  2'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Weitere Aufgaben und Massnahmen im Bereich der Tierzucht
                            1  Der  Kanton  unterstützt periodisch stattfindende Tierausstellungen mit  einem  finanziellen Beitrag und auch personell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ebenrain kann auf Gesuch hin Projekte von Organisationen oder Privat  -  personen zur Förderung der Tierzucht und Tierhaltung unterstützen. Er knüpft  Bedingungen an die Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Absatzförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schlachtviehmärkte
                            1  Der Ebenrain organisiert Märkte für Tiere der Rindergattung, die mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Monate alt sind und wenigstens 1  Monat im Betrieb des betreffenden Land  -  wirts standen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Märkte sind durch die Proviande überwacht und werden öffentlich ausge  -  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton entrichtet für jedes Tier, das an einem überwachten Markt verstei  -  gert   und   mit   Protokoll   abgerechnet   wird,   einen   Markt-Transportbeitrag   von  CHF  80.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton sorgt für die notwendige Infrastruktur auf dem Vermarktungsare  -  al.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Haftpflicht ist Sache der Tiereigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Ebenrain verweigert als Marktorganisator den Markt-Transportbeitrag für  Tiere aus schlechten Haltebedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Schlachtschafmärkte
                            1  Der   Ebenrain   führt   in   Zusammenarbeit   mit   der   IG-Schafzucht   BL   Schlacht  -  schafmärkte durch, die via Proviande betreut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beiträge an die Remontierung von Kühen und Rindern der
                            Milchviehrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  entrichtet   einen  Beitrag  von  CHF  250.–  pro  Tier  zugunsten  des  Käufers aus dem Talgebiet und der Hügelzone des Kantons Baselland für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kühe  und trächtige Rinder aus  dem  Berggebiet und  der Hügelzone des  Kantons Baselland. Tiere aus der Hügelzone, die innerhalb der Hügelzo  -  ne verkauft werden, sind nicht beitragsberechtigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kühe und trächtige Rinder aus dem Berggebiet anderer Kantone, sofern  sie   im   Aufzuchtsvertragsverhältnis   mit   Baselbieter   Tierhhalterinnen   und  Tierhaltern stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kühe und trächtige Rinder der Kantone Solothurn und Baselland, die an  der Auktion Langenbruck zugekauft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anforderung an die zugekauften Tiere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Herdebuchberechtigt mit Abstammungs-/Leistungsausweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  beim Eintreffen auf dem Betrieb des Käufers höchstens 5-jährig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mindestens 18 Monate im Aufzuchtgebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Tiergeschichte lückenlos nachgewiesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Tier muss mindestens 4 Monate im Betrieb des Käufers verbleiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  mindestens 4 Monate trächtig oder nicht länger als 2 Monate abgekalbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Marktveranstaltungen
                            1  Der Ebenrain kann im Rahmen des Jahresvoranschlags beratend und finanzi  -  ell unterstützen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Projekte zur Förderung der Qualität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vermarktungs- und Informationsanlässe von Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zuchtviehauktion   Langenbruck   wird   mit   einem   Pauschalbeitrag   von  CHF  3'000.– gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Rechtschutz
                            1  Der   Rechtsschutz   richtet   sich   nach   dem   Verwaltungsverfahrensgesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Juni 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die  Verordnung  vom  20.  Januar 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    über  die Tierzucht  und den  Viehab  -  satz wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 35.26  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  GS 35.1025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2007  01.01.2008  § 1  totalrevidiert  GS 36.430
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2007  01.01.2008  § 6  aufgehoben  GS 36.430
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2007  01.01.2008  § 7 Abs. 2  aufgehoben  GS 36.430
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2007  01.01.2008  § 8 Abs. 1  aufgehoben  GS 36.430
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2007  01.01.2008  § 9 Abs. 2  aufgehoben  GS 36.430
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2011  01.08.2011  § 3 Abs. 1  geändert  GS 37.602
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2011  01.08.2011  § 5 Abs. 1  geändert  GS 37.602
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2011  01.08.2011  § 10  totalrevidiert  GS 37.602
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2011  01.08.2011  § 10a  eingefügt  GS 37.602
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2011  01.08.2011  § 15 Abs. 1  geändert  GS 37.602  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  28.11.2006  01.01.2007  Erstfassung  GS 35.1025
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 11.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.430
§ 3 Abs. 1 05.07.2011 01.08.2011 geändert GS 37.602
§ 5 Abs. 1 05.07.2011 01.08.2011 geändert GS 37.602
§ 6 11.12.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.430
§ 7 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.430
§ 8 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.430
§ 9 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.430
§ 10 05.07.2011 01.08.2011 totalrevidiert GS 37.602
§ 10a 05.07.2011 01.08.2011 eingefügt GS 37.602
§ 15 Abs. 1 05.07.2011 01.08.2011 geändert GS 37.602
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1025