Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten
Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten vom 6. Dezember 2022 (Stand 7. Dezember 2022) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt als Verordnung:
1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieser Erlass regelt: a) den Anspruch auf und den Umfang der Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen von Lehrpersonen für geleistete Pausenauf - sichten im Kindergarten zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Januar
2021; b) den Vollzug dieser Vergütungen.
2 Er bildet die Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Kantonsratsbeschlusses über das Budget 2022, Konto 4050.360 Amtsleitung Volksschule / Staatsbeiträge, betreffend die Ausrichtung von Vergütungen an Volksschulträger für rückwir - kende Entschädigungen von Lehrpersonen für geleistete Pausenaufsichten im Kin - dergarten zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Januar 2021.
1 In Vollzug ab 7. Dezember 2022.
II. Anspruch und Umfang (2.)
Art. 2 Anspruch
1 Anspruch auf eine Vergütung haben Volksschulträger, die: a) Lehrpersonen für die in der Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2021 ge - leistete, nicht im Berufsauftrag enthaltene Pausenaufsichten im Kindergarten entschädigt haben; b) die Angaben nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses fristgerecht gemacht und deren Korrektheit bestätigt haben.
Art. 3 Umfang des Kredits
1 Für die Vergütungen nach diesem Erlass steht ein Kredit von 2,35 Mio. Franken zur Verfügung.
Art. 4 Umfang der Vergütungen
1 Die Vergütungen an die Volksschulträger erfolgen pauschal für jede Kindergar - tenklasse, in der zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Januar 2021 im Berufsauftrag nicht enthaltene Pausenaufsichten geleistet und entschädigt wurden.
2 Die pauschale Vergütung je Kindergartenklasse entspricht dem Betrag nach
Art. 3 dieses Erlasses, geteilt durch die Anzahl Kindergartenklassen, für die ein
Vergütungsanspruch besteht.
Art. 5 Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug
1 Ein Volksschulträger, der unrechtmässig eine Vergütung bezogen hat, erstattet diese dem Kanton samt Zins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
2 zu - rück.
2 Das Bildungsdepartement verfügt die Rückerstattung. III. Vollzug (3.)
Art. 6 Verband St.Galler Volksschulträger
1 Der Verband St.Galler Volksschulträger erhebt bei den Volksschulträgern: a) den Namen des Volksschulträgers, der eine Vergütung in Anspruch nehmen will;
2 SR 220 .
b) die Anzahl Kindergartenklassen des Volksschulträgers, in denen in der Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2021 im Berufsauftrag nicht enthal - tene Pausenaufsichten geleistet und entschädigt wurden; c) die IBAN-Nummer des Kontos, auf das die Vergütung geleistet werden soll, und die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber; d) eine Bescheinigung der Korrektheit der gemachten Angaben.
2 Er setzt den Volksschulträgern in Absprache mit dem Amt für Volksschule für die Meldung nach Abs. 1 dieser Bestimmung eine Frist. Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.
3 Der Verband St.Galler Volksschulträger übermittelt dem Amt für Volksschule die Angaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung.
Art. 7 Bildungsdepartement
1 Das Bildungsdepartement: a) ermittelt aufgrund der Angaben der Volksschulträger die pauschalen Vergü - tungen; b) teilt den Volksschulträgern die Höhe der jeweiligen pauschalen Vergütung mit und zahlt diese aus.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2022-064 06.12.2022 07.12.2022 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.12.2022 07.12.2022 Erlass Grunderlass 2022-064
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