Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflege... (362.13)
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Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Verordnung über die Übernahme der Verlustscheine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Vom 14. Februar 2012 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 6c und 6d des Einführungsgesetzes vom 25. März 1996
1 ) zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG), beschliesst:

§ 1 Zuständige kantonale Behörde

1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für die Übernahme der Forderungen der Krankenversicherer im Namen des Kantons.

§ 2 Revisionsstelle

1 Die externe Revisionsstelle des Krankenversicherers gemäss Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
2 ) überprüft und bestätigt die Richtigkeit der Angaben des Versicherers bezüglich der Forderungen.
2 Die Finanzverwaltung kann in begründeten Fällen eine andere Revisionsstel - le beiziehen. Der Kanton übernimmt die Kosten.

§ 3 Entgegennahme von Meldungen der Krankenversicherer und

Bearbeitung von Personendaten
1 Die Finanzverwaltung nimmt die vom Bundesrecht vorgesehenen Meldungen der Krankenversicherer über Verlustscheine aufgrund von ausstehenden Prä - mien und Kostenbeteiligungen entgegen.
2 Sie erfasst die von den Krankenversicherern bekanntgegebenen Personen - daten über die betroffenen versicherten Personen sowie über die Schuldnerin - nen und Schuldner.
3 Die Personendaten nach Absatz 2 können zum Zweck der Bewirtschaftung der Verlustscheine bearbeitet, dem kantonalen Sozialamt sowie den zuständi - gen kommunalen Sozialhilfebehörden bekanntgegeben und für statistische Zwecke verwendet werden.
1) GS 32.474, SGS 362
2) AS 1995 3867, SR 832.102 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0829

§ 4 Zahlungsverkehr mit den Krankenversicherern

1 Die Finanzverwaltung veranlasst die vom Bundesrecht vorgesehenen Zahlun - gen an die Krankenversicherer, wenn die vorgeschriebenen Angaben vorliegen und deren Richtigkeit von der Revisionsstelle bestätigt worden ist.
2 Sie nimmt die dem Kanton zustehenden Rückerstattungen entgegen, wenn die versicherte Person ihre Schuld ganz oder teilweise gegenüber dem Kran - kenversicherer beglichen hat.

§ 5 Bewirtschaftung der Verlustscheine

1 Die Finanzverwaltung kann mit den Krankenversicherern Verträge über die Abtretung von Verlustscheinen oder gleichwertigen Rechtstiteln an den Kanton gegen Entschädigung abschliessen.
2 Die dem Kanton abgetretenen Verlustscheine oder gleichwertigen Rechtstitel sowie die dazugehörenden Unterlagen und Personendaten werden der zentra - len Bewirtschaftung von Verlustscheinen der kantonalen Verwaltung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz übergeben.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0829
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.02.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0829 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0829
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.02.2012 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0829 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0829
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