Kantonsratsbeschluss über den Kantonsbeitrag an die dritte Bauetappe des Hofs zu Wil
Kantonsratsbeschluss über den Kantonsbeitrag an die dritte Bauetappe des Hofs zu Wil vom 28. November 2021 (Stand 1. November 2022) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 24. November 2020
1 Kenntnis genom - men und erlässt als Beschluss:
2 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen gewährt der Stiftung Hof zu Wil an die dritte Bauetappe des Hofs zu Wil einen Kantonsbeitrag von Fr.
2 Für die Ausrichtung des Kantonsbeitrags wird ein Sonderkredit von Fr. 5'400'000.– gewährt. Er wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2023 innert fünf Jahren abgeschrieben. Ziff. 2
1 Die Ausrichtung des Kantonsbeitrags steht unter der Voraussetzung, dass: a) Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen nach der kantonalen Gesetz - gebung über das öffentliche Beschaffungswesen
3 vergeben werden; b) die denkmalpflegerischen Auflagen nach 15 und Art. 16 der Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter vom 19. Juni 2018
4 einge - halten werden.
2 Die Auszahlung des Kantonsbeitrags erfolgt nach dem Baufortschritt.
3 Die Regierung, in Abstimmung mit dem Stadtrat Wil, legt die weiteren Konditio - nen in einer Vereinbarung mit der Stiftung Hof zu Wil fest.
1 ABl 2020-00.036.754.
2 Vom Kantonsrat erlassen am 8. Juni 2021; nach unbenützter Referendumsfrist und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach Abschnitt IV Ziffer 2 des Erlasses rechtsgültig geworden am 28. November 2021; in Vollzug ab 1. November 2022.
3 sGS 841.
4 sGS 277.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2022-054 28.11.2021 01.11.2022 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.11.2021 01.11.2022 Erlass Grunderlass 2022-054
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