Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte (771.300)
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Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte

Nutzbarmachung der Wasserkräfte: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte Vom 10. Januar 1918 (Stand 1. Juli 2016) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, erlässt zur Einführung des Bundesgesetzes über die Nutzbar - machung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916
1 )

§ 1

1 Die Verfügung über die Wasserkräfte der öffentlichen Gewässer steht im Kanton Basel-Stadt aus - schliesslich dem Kanton zu.
2 Die Beschlussfassung über die Benützung dieser Gewässer und über die Verleihung von Nutzungs - rechten an Dritte ist dem Grossen Rate vorbehalten.

§ 2

1 Die Erlaubnis zur Nutzbarmachung von öffentlichen Gewässern kraft Privatrechts von Uferanstös - sern oder zur Nutzbarmachung von Privatgewässern wird durch das zuständige Departement erteilt.
2 )
2 Die Rechte der Teichkorporationen bleiben vorbehalten.
3 )

§ 3

1 Über das Verfahren zur Vorbereitung der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Beschlüsse, insbesondere über die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, Fristen und Gebühren, wird das Nähere durch Verord - nung bestimmt.

§ 4

1 Die Befugnisse, die die Bundesgesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte den Kanto - nen in bezug auf die Regelung des Verhältnisses unter den Nutzungsberechtigten eines Gewässers oder einer Gewässerstrecke vorbehält, werden vom Regierungsrate ausgeübt.
2 Der Regierungsrat entscheidet ferner über die Beiziehung von Gemeinden, Körperschaften und Pri - vaten zu den Kosten, die dem Kanton gemäss der Bundesgesetzgebung für Werke des Bundes im In - teresse einer bessern Ausnützung der Wasserkräfte und der Schiffahrt auferlegt werden.

§ 5

4
... Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Kraft und Wirksam - keit.
1) SR .
2)

§ 2 Abs. 1 in der Fassung von Abschnitt II. 22. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Geschäftsnr. ).

3)

§ 2 Abs. 2 in der Fassung von § 194 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100).

4) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
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