Reglement über den Studiengang Sekundarstufe I der Pädagogischen Hochschule Thurgau (414.26)
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Reglement über den Studiengang Sekundarstufe I der Pädagogischen Hochschule Thurgau

Reglement über den Studiengang Sekundarstufe I der Pädagogischen Hochschule Thurgau vom 24. Februar 2011 (Stand 1. September 2021) Erlassen vom Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Thurgau gestützt auf § 13 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz)
1 )
.
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele, Umfang und Struktur der Ausbildung *

1 Der Studiengang Sekundarstufe I der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG) führt zur Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I (Schuljahre 9 bis 11) gemäss Re - glement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primar - stufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
2 )
. *
2 Es können zusätzlich Lehrbefähigungen für weitere Fächer der Sekundarstufe I er - worben werden. *
3 Ziele, Umfang, Struktur und Profilbildung des im Modulsystem konzipierten Stu - diengangs werden im Studienplan geregelt. *

§ 1a * Aufnahmekommission

1 Für das Zulassungs- und Aufnahmeverfahren wird eine Aufnahmekommission ein - gesetzt.
2 Sie setzt sich zusammen aus dem Prorektor oder der Prorektorin Lehre und den Leitern oder Leiterinnen Aufnahmeverfahren aller Studiengänge.

§ 2 Generelle Zulassung

1 Wer über eine gymnasiale Maturität oder ein schweizerisches Hochschuldiplom verfügt, wird ohne Aufnahmeverfahren zum Studium zugelassen. *
1) RB 414.2
2) https://edudoc.ch/record/202452/files/Regl_Lehrdiplome_d.pdf
2 Wer über eine Berufsmaturität oder Fachmaturität verfügt und die Ergänzungsprü - fung gemäss dem Reglement der EDK über die Ergänzungsprüfung für die Zulas - sung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeug - nisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
1 ) bestanden hat, ist wie Inhaber und Inhaberinnen einer gymnasialen Maturität zugelassen. *
3 Bei Personen, die über eine ausländische Maturität oder ein ausländisches Hoch - schuldiplom verfügen, kann die Aufnahmekommission für die Zulassung aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung zusätzliche Leistungen verlangen oder Auflagen an - ordnen. Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *
4 Personen, die über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8, alle sechs Schuljahre oder einen Teil davon) verfügen, welches im Rahmen eines Bachelorstudiums an einer Hochschule erworben wurde, sind di - rekt zum Masterstudium zugelassen. *
5 Inhaber und Inhaberinnen eines von der EDK anerkannten altrechtlichen Lehrdi - ploms für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) sind direkt zum Masterstudium zuge - lassen, wenn sie über eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis auf der Sekun - darstufe I und / oder der Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) bei einem Beschäftigungs - grad von mindestens 50 Prozent verfügen. *

§ 2a * Persönliche Zulassungsvoraussetzungen

1 Die Zulassung zum Studium setzt Vertrauenswürdigkeit und einen guten Leumund voraus.
2 Bewerber und Bewerberinnen ohne deutschsprachigen Vorbildungsausweis auf Se - kundarstufe II müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 gemäss dem Gemein - samen Europäischen Referenzrahmen nachweisen.

§ 3 Anmeldung

1 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre legt die Anmeldetermine fest und publi - ziert sie.
2 Der Anmeldung sind sämtliche für die Aufnahme oder die Zulassung zum Aufnah - meverfahren erforderlichen Unterlagen beizulegen, so namentlich Nachweise über Ausbildungsabschlüsse, andere Qualifikationen oder die Berufserfahrung und den Allgemeinbildungsstand. Es können zusätzliche Unterlagen verlangt werden. *
3 Zur Abklärung der Vertrauenswürdigkeit und des Leumunds ist ein aktueller Straf - registerauszug oder bei Wohnsitz im Ausland eine gleichwertige Urkunde vorzule - gen. Die Aufnahmekommission kann weitere Abklärungen anordnen und insbeson - dere Einsicht in Strafurteile verlangen. *
1) https://edudoc.ch/record/93449/files/Regl_Passerelle_d.pdf
4 Die Kosten für die einzureichenden Unterlagen und Abklärungen trägt der Kandi - dat oder die Kandidatin. *

§ 4 Spezielle Zulassung

1 Wer über eine der folgenden Vorbildungen verfügt, kann über ein Aufnahmever - fahren zugelassen werden: *
1. * Fachmaturität
2. * Diplom einer Fachmittelschule
3. * Berufsmaturität
4. * Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung
2 Die PHTG kann das Aufnahmeverfahren extern durchführen lassen. Es bestätigt die Äquivalenz zur Ergänzungsprüfung gemäss dem Reglement der EDK über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidge - nössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen. *
3–4
... *

§ 5 * ...

§ 5a * Zulassung sur dossier

1 Für die Zulassung sur dossier sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: *
1. Mindestalter 30 Jahre
2. Berufsmaturität oder gleichwertige Vorbildung
3. * nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten nach Ab - schluss der Ausbildung; dieser Umfang kann auf Berufstätigkeiten im Zeit - raum von maximal sieben Jahren verteilt sein
2 Das Zulassungsverfahren sur dossier umfasst *
1. * eine Standortbestimmung und
2. eine Prüfung, in der die Kandidaten und Kandidatinnen den Nachweis ihrer Studierfähigkeit zu erbringen haben.
3 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre ist zuständig für die Organisation und Durchführung des Zulassungsverfahrens sur dossier. Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

§ 5b * Zulassung zum nachträglichen Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähi -

gung
1 Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für zusätzliche Fächer wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe I verfügt.

§ 6 Aufnahmebeschränkung für Personen mit Wohnsitz im Ausland *

1 Die Zahl der zu Studium oder Aufnahmeverfahren zugelassenen Personen mit zi - vilrechtlichem Wohnsitz im Ausland ist beschränkt. *

§ 7 Wartefrist

1 Wer an der PHTG, einer anderen Pädagogischen Hochschule oder einer anerkann - ten Lehrerbildungsinstitution infolge Nichteignung zum Beruf, einer strafrechtlichen Verurteilung, eines disziplinarrechtlichen Vergehens oder Nichtbestehens von Leis - tungsnachweisen, Praktika oder weiteren Qualifikationsleistungen vom Weiterstudi - um ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach einer zweijährigen Wartefrist zum Studium zugelassen werden. *
2 Erfolgte der Ausschluss aufgrund des Nichtbestehens von Leistungsnachweisen, Praktika oder weiteren Qualifikationsleistungen ist eine Zulassung zum Studium vor Ablauf der Wartefrist möglich, wenn der Student oder die Studentin nachweist, dass die Anforderungen, die zum Nichtbestehen geführt haben, nicht Bestandteil des Stu - diengangs sind, für den die Zulassung beantragt wird. *

§ 8 * ...

§ 9 Gaststudenten und Gaststudentinnen, Hörer und Hörerinnen

1 Als Gaststudent oder Gaststudentin können an einer anderen Hochschule einge - schriebene Studierende für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden.
2 Als Hörer oder Hörerin kann für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden, wer das 17. Altersjahr vollendet hat.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zulassung und den Erwerb von Qualifika - tionen oder Abschlüssen.

§ 9a * Zulassungsentscheid

1 Sind die Zulassungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt, wird die Aufnahme bestä - tigt.
2 Ergeben sich Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, entscheidet die Aufnahmekommission. Ausserdem entscheidet sie über die Nichtzulassung auf - grund der Aufnahmebeschränkung für Personen mit Wohnsitz im Ausland.
3 Gegen Entscheide der Aufnahmekommission kann innert zehn Tagen bei der Hochschulleitung Einsprache geführt werden.

§ 10–11 * ...

§ 11a * Beginn des Studiums

1 Der reguläre Eintritt ins Studium erfolgt zu Beginn des Herbstsemesters.
2 Abweichungen sind möglich, insbesondere bei Wiederaufnahme des Studiums, bei Wechsel von einer anderen Pädagogischen Hochschule und beim Erwerb einer wei - teren Lehrbefähigung.
2. Berufseignungsabklärung *

§ 12 Vorausgesetzte Berufseignung *

1 Die Berufseignung der Studenten und Studentinnen wird abgeklärt, insbesondere in den folgenden überfachlichen Bereichen:
1. Kommunikation
2. Reflexion
3. Lern- und Arbeitsverhalten
4. Belastbarkeit
2 Zusätzlich wird die Sprachkompetenz Deutsch überprüft. *
3 Auf Verlangen ist eine Bescheinigung eines Vertrauensarztes der PHTG und ein aktueller Strafregisterauszug oder bei Wohnsitz im Ausland eine gleichwertige Ur - kunde beizubringen. Allfällige Kosten trägt der Kandidat oder die Kandidatin. *
4 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

§ 13 Ordentliche Abklärung

1 Die ordentliche Abklärung erfolgt während des ersten Studienjahres.
2 Die Beurteilung der vorausgesetzten Berufseignung basiert auf einer Standortbe - stimmung, die sich aus folgenden Elementen zusammensetzt: *
1. Selbsteinschätzung des Studenten oder der Studentin im Rahmen eines Be - richtes
2. * Einschätzung der Dozenten und Dozentinnen, die den Studenten oder die Stu - dentin unterrichten
3. Beurteilung der Leistungen in den Praktika
4. Einschätzung eines Mentors oder einer Mentorin
5. Sprachkompetenzprüfung Deutsch

§ 14 Zuständigkeiten und Verfahren *

1 Der Student oder die Studentin wird während der Berufseignungsabklärung durch einen Mentor oder eine Mentorin begleitet. *
2 Der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs koordiniert die Standortbestimmung und wertet sie aus. *
3 Ergeben sich aus der Standortbestimmung keine Zweifel an der Berufseignung, teilt dies der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs dem Studenten oder der Stu - dentin schriftlich mit.
4 Ergeben sich aus der Standortbestimmung Zweifel an der Berufseignung oder steht die Nichteignung zumindest in Teilen fest, leitet der Leiter oder die Leiterin des Stu - diengangs die Angelegenheit an die Beurteilungskonferenz weiter. Die Weiterlei - tung kann mit einem Antrag verbunden werden. *

§ 15 Beurteilungskonferenz

1 Die Beurteilungskonferenz setzt sich zusammen aus allen Dozenten und Dozentin - nen, die den Studenten oder die Studentin unterrichten, dem Mentor oder der Mento - rin sowie dem Leiter oder der Leiterin des Studiengangs. Sie wird vom Leiter oder von der Leiterin des Studiengangs geführt. *
2 Bei Zweifeln an der Berufseignung kann die Beurteilungskonferenz die Abklä - rungszeit verlängern oder vertiefte Abklärungen treffen und hierzu weitere Beurtei - lungspersonen beiziehen. Der Student oder die Studentin ist zur Mitwirkung ver - pflichtet. Der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs teilt dem Studenten oder der Studentin das Ergebnis der Abklärungen mit. *
3 Bei zumindest teilweise fehlender Berufseignung ordnet die Beurteilungskonferenz in den betreffenden Teilbereichen Auflagen zur Verbesserung an, wenn Aussicht auf genügende Entwicklung besteht. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Studenten oder der Studentin. *

§ 16 Ausschluss

1 Besteht keine Aussicht auf genügende Entwicklung in den betreffenden Teilberei - chen oder hat trotz angeordneter Auflagen keine genügende Entwicklung stattgefun - den, ordnet die Hochschulleitung den Ausschluss vom Studium an der PHTG an. *

§ 17 Ausserordentliche Abklärung

1 Ergeben sich in den nachfolgenden Studienjahren Zweifel an der Berufseignung, kann der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs eine erneute Abklärung einleiten oder die Angelegenheit der Beurteilungskonferenz unterbreiten.
2 Die Grundsätze gemäss den Bestimmungen für die ordentliche Abklärung gelten sinngemäss.
3. Leistungsnachweise *

§ 18 Leistungsnachweise

1 Ein Leistungsnachweis belegt die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul oder mehreren Modulen. *
2 Leistungsnachweise werden vom zuständigen Dozenten oder der zuständigen Do - zentin durchgeführt.
3 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre kann den Zusammenzug von Leistungs - nachweisen mehrerer Module für die Qualifikation anordnen. Er oder sie regelt die Verrechnung der Qualifikationen der Leistungsnachweise zu einer zusammenfassen - den Qualifikation. *
4 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre kann bei nachgewiesener genügender Leistungsfähigkeit von Leistungsnachweisen befreien. Er oder sie setzt die Qualifi - kation aufgrund der nachgewiesenen Leistungsfähigkeit fest.
5 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat den Leistungsnachweis nicht erfüllt. *

§ 19 Formen von Leistungsnachweisen

1 Leistungsnachweise können insbesondere folgende Formen aufweisen:
1. mündliche Prüfung
2. schriftliche Prüfung
3. Referat
4. Präsentation
5. schriftliche Arbeit
6. praktische Arbeit
7. * Portfolio
8. * Präsenzleistungen
2 Sie können aus mehreren Teilen mit verschiedenen Formen bestehen.

§ 20 Leistungsbeurteilung

1 Der zuständige Dozent oder die zuständige Dozentin beurteilt die Leistung entwe - der anhand der Bewertungsskala des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) oder mit den Prädikaten «erfüllt» und «nicht erfüllt». *
2 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre bestimmt, wann die Skala und wann die Beurteilung durch Prädikate zur Anwendung gelangt.
3 Die Skala sieht folgende Noten vor:
1. A: hervorragend
2. B: sehr gut
3. C: gut
4. D: befriedigend
5. E: ausreichend
6. FX: nicht bestanden (Verbesserung erforderlich)
7. F: nicht bestanden (erhebliche Verbesserung erforderlich)
4 Bei Verwendung der Skala gilt ein Leistungsnachweis als erfüllt, wenn er mindes - tens mit der Note E beurteilt wurde.

§ 21 Nichterfüllen des Leistungsnachweises

1 Ein nicht erfüllter Leistungsnachweis kann zweimal wiederholt werden. *
2 Ist ein Modul wegen nicht erfüllter Präsenzleistung nicht bestanden, ist die Wieder - holung des entsprechenden Moduls zwingend. In den übrigen Fällen des Nichtbeste - hens eines Leistungsnachweises kann beim Leiter oder bei der Leiterin des Studien - gangs eine Modulwiederholung auf freiwilliger Basis beantragt werden. *
3
... *
3bis Ein nicht bestandenes Praktikum kann einmal wiederholt werden. *
3ter Ein wiederholter Leistungsnachweis wird maximal mit dem Prädikat «erfüllt» be - ziehungsweise mit der Note «E» beurteilt. *
4 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre kann auf Antrag der für den Leistungs - nachweis verantwortlichen Dozenten oder Dozentinnen Ausnahmen erlauben und gleichzeitig Auflagen oder andere Massnahmen anordnen.
5 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

§ 22 Endgültiges Nichterfüllen

1 Wird der Leistungsnachweis auch bei der zweiten Wiederholung oder ein Prakti - kum bei der Wiederholung nicht erfüllt oder erweisen sich die angeordneten Mass - nahmen als nicht wirksam, ordnet die Hochschulleitung den Ausschluss vom Studi - um an der PHTG an. *

§ 23 Leistungsnachweise als Voraussetzung für das weitere Studium

1 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre kann bestimmen, welche Leistungsnach - weise erfüllt sein müssen, damit eine weiterführende Lehrveranstaltung besucht oder die Diplomprüfung absolviert werden kann.

§ 24 Anerkennung von Ausbildungsteilen

1 Bereits vor dem Studium erbrachte formale, nicht-formale oder informelle Studien- und Bildungsleistungen können gemäss den Vorgaben von Art. 12 des Reglements der EDK über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Pri - marstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen angerechnet werden. *
2 Die Hochschulleitung regelt das Anrechnungsverfahren durch Richtlinien. *
4. Zwischenabschluss

§ 25 Abschluss Bachelorstudium

1 Das Bachelorstudium gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn
1. die Eignungsabklärung erfolgreich abgeschlossen wurde,
2. * Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten er - worben und
3. die entsprechenden Leistungen im Portfolio erbracht wurden.
1bis Es wird der Titel «Bachelor of Arts PHTG in Secondary Education» verliehen. Dieser Titel ist nicht mit einer Lehrbefähigung verbunden. *
2–3
... *
5. Masterarbeit

§ 26 Masterarbeit

1 Mit der Masterarbeit weisen die Studenten und Studentinnen nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse bearbeiten können. *
2 Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien zum Verfassen der Masterarbeit. *

§ 26a * Bewertung

1 Der zuständige Dozent oder die zuständige Dozentin bewertet die Masterarbeit gemeinsam mit einem Experten oder einer Expertin anhand der ECTS-Bewertungs - skala.
2 Besonders herausragende Arbeiten können prämiert und im Einverständnis mit dem Autor oder der Autorin publiziert werden.

§ 27 Annahme *

1 Die Annahme der Masterarbeit wird bestätigt. *
2 Masterarbeiten gelten als angenommen, wenn sie
1. fristgerecht abgegeben wurden und
2. mindestens mit der Note E beurteilt wurden.
3 Masterarbeiten werden nicht angenommen, wenn sie ohne wichtigen Grund nach Ablauf der gesetzten Frist abgegeben wurden oder wenn unerlaubte Hilfsmittel ver - wendet wurden.
4 Wird innert gesetzter Frist ein Gesuch gestellt, kann die Annahmefrist in begründe - ten Fällen verlängert werden.

§ 28 Verbesserung

1 Ungenügende Arbeiten werden unter Ansetzung einer Nachfrist zur einmaligen Verbesserung zurückgewiesen.
2 Bleibt die verbesserte Arbeit ungenügend oder unterbleibt die Verbesserung, ordnet die Hochschulleitung den Ausschluss vom Studium an der PHTG an. *
6. Diplomprüfungen

§ 29 Anmeldung

1 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre legt die Anmeldefristen für die Diplom - prüfungen fest. *

§ 30 Prüfungsform

1 Die Diplomprüfung umfasst ein Kolloquium auf der Grundlage des persönlichen Portfolios.
2 Das Portfolio besteht aus einer geordneten und kommentierten Sammlung von Do - kumenten individueller Lernerfahrungen. Es wird während der Ausbildung selbst - verantwortlich geführt.
3 Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien zur Führung der Portfolios. *

§ 31 Zulassung

1 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
1. das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen hat oder über einen gleichwer - tigen Zwischenabschluss verfügt,
2. das Portfolio fristgerecht abgegeben hat und
3. zur Prüfung angemeldet ist.

§ 32 Durchführung

1 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre ist für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich und ernennt die Prüfenden sowie die Experten und Expertinnen.
2 Die Prüfenden werden in der Durchführung der Prüfung und in der Bewertung von den Experten oder Expertinnen beraten. *

§ 33 Bewertung

1 Kolloquium und Portfolio werden anhand der ECTS-Bewertungsskala bewertet.
2 Der Prorektor oder die Prorektorin Lehre regelt die Verrechnung der Einzelqualifi - kationen zu einer Gesamtqualifikation. *

§ 34 Bestehen und Wiederholung *

1 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note E beurteilt wurde.
2 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.
3 Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wie - derholung kann sowohl Nachbesserungen des Portfolios als auch ein erneutes Kollo - quium oder beides umfassen.
4 Bei erneutem Nichtbestehen ordnet die Hochschulleitung den Ausschluss vom Stu - dium an der PHTG an. *
6a. Studienabschluss und Titel *

§ 35 Lehrdiplom und Diplomzeugnis

1 Das Lehrdiplom wird gemäss den Vorgaben des Reglements der EDK über die An - erkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundar - stufe I und an Maturitätsschulen ausgestellt und enthält zusätzlich insbesondere das Thema der Masterarbeit. *
2 Das Diplomzeugnis enthält die Abschlussnoten aller Studienfächer und der Di - plomprüfung.
3 Im Diplomzusatz («Diploma Supplement») werden die erreichten Leistungen näher umschrieben. *
4 Wer den Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, sich als «diplo - mierter Lehrer für die Sekundarstufe I (EDK)» oder «diplomierte Lehrerin für die Sekundarstufe I (EDK)» zu bezeichnen. *
5 Zudem wird der Titel «Master of Arts PHTG in Secondary Education» verliehen. *
6 Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer der Sekundarstufe werden mit einem Er - weiterungsdiplom nach den Vorgaben der EDK bescheinigt *
7. Schlussbestimmung

§ 36 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.02.2011 19.03.2011 Erstfassung ABl. 11/2011

§ 1 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020

§ 1 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 1 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

§ 1 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

§ 1a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

§ 2 Abs. 1 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013

§ 2 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 2 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 2 Abs. 3 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013

§ 2 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 2 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 2 Abs. 5 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 2a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

§ 3 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 3 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

§ 3 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

§ 4 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 4 Abs. 1, 1. 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013

§ 4 Abs. 1, 2. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 4 Abs. 1, 3. 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013

§ 4 Abs. 1, 4. 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013

§ 4 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 4 Abs. 2, 1. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 4 Abs. 2, 2. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 4 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 4 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 5 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 5a 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013

§ 5a Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 5a Abs. 1, 3. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 5a Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 5a Abs. 2, 1. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 5a Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 5b 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

§ 6 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020

§ 6 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 7 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 7 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 8 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 9a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

§ 10 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 10 Abs. 1 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013

§ 10 Abs. 2 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 10 Abs. 3 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013

§ 11 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 11a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

Titel 2. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 12 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020

§ 12 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 12 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 12 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

§ 13 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 13 Abs. 2, 2. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 14 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020

§ 14 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 14 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 14 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 15 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 15 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 15 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 16 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

Titel 3. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 18 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 18 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 18 Abs. 5 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 19 Abs. 1, 7. 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013

§ 19 Abs. 1, 8. 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013

§ 20 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 21 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 21 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 21 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 21 Abs. 3 bis 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013

§ 21 Abs. 3 bis

31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 21 Abs. 3 ter

31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

§ 21 Abs. 5 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 22 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 24 Abs. 1 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013

§ 24 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 24 Abs. 2 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013

§ 24 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 25 Abs. 1, 2. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 25 Abs. 1 bis 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

§ 25 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 25 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 26 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 26 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 26a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

§ 27 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020

§ 27 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 28 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 29 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 30 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 32 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 33 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 34 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020

§ 34 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

Titel 6a. 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

§ 35 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 35 Abs. 1, 1. 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013

§ 35 Abs. 1, 1. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 35 Abs. 1, 2. 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013

§ 35 Abs. 1, 2. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 35 Abs. 1, 3. 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013

§ 35 Abs. 1, 3. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 35 Abs. 1, 4. 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013

§ 35 Abs. 1, 4. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 35 Abs. 1, 5. 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013

§ 35 Abs. 1, 5. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 35 Abs. 1, 6. 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013

§ 35 Abs. 1, 6. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

§ 35 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020

§ 35 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

§ 35 Abs. 5 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

§ 35 Abs. 6 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020

§ 36 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020

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