Vertrag über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein (643.12)
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Vertrag über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein

Vertrag über das Regionale Gymnasium Laufental- Thierstein Vom 27. November 2001 (Stand 1. August 2014) Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, dieser ver - treten durch Regierungspräsident Peter Schmid, Vorsteher der Erziehungs- und Kulturdirektion, und der Kanton Solothurn, vertreten durch den Regie - rungsrat, dieser vertreten durch Regierungsrätin Ruth Gisi, Vorsteherin des Departementes für Bildung und Kultur, schliessen folgenden Vertrag:

§ 1 Trägerschaft

1 Die Vertragskantone führen das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein (kurz: Gymnasium).

§ 2 Angebot

1 Am Gymnasium werden das Niveau P der Sekundarschule von drei Jahren Dauer (9. bis 11. Schuljahr nach HarmoS-Zählung) und die gymnasiale Abtei - lung von mindestens drei Jahren Dauer (ab 12. Schuljahr nach HarmoS-Zäh - lung) geführt. *

§ 3 Zulassung

1 Die Zulassungsbedingungen und die Rechtspflege im Bereich der Zulassung richten sich nach der Rechtsordnung des Wohnsitzkantons der Schülerin oder des Schülers.

§ 4 Schul- und Betriebsführung

1 Der Kanton Basel-Landschaft führt den Betrieb des Gymnasiums im Auftrag der beiden Vertragskantone.
2 Gesetzgebung und Rechtspflege richten sich, soweit dieser Vertrag nicht ab - weichende Regelungen vorsieht, nach der Rechtsordnung des Kantons Basel- Landschaft.

§ 5 Schulgeld

1 eine nach dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) berechnete und um einen Investitionskostenbeitrag von 1'500 Franken pro Jahr erhöhte Pauschale. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0543
2 Im Falle der Aufhebung des Regionalen Schulabkommens oder der Kündi - gung desselben seitens eines Vertragskantons, werden die Schülerpauschalen innert sechs Monaten seit der Aufhebung oder Kündigung einvernehmlich fest - gelegt. Die Schülerpauschalen dürfen die Betriebskosten zuzüglich 1'500 Fran - ken Anteil pro Jahr an den Investitionskosten des Gymnasiums pro Schüler oder Schülerin nicht übersteigen. Erfolgt innert Frist keine Einigung, kann der Vertrag beidseits unter Einhaltung der unter § 8 Absatz 2 beschriebenen Fris - ten gekündigt werden. *
3 Die Pauschale ist jeweilen für ein ganzes Schulsemester geschuldet, unge - achtet des Ein- oder Austrittsdatums der Schülerin oder des Schülers.
4 Der Betrag ist jeweilen zahlbar per 30. Juni und 31. Dezember.
5 Die Höhe des Investitionskostenbeitrages wird per 1. Januar 2006 überprüft und allenfalls einvernehmlich neu festgelegt.

§ 6 * Schulrat

1 Der Schulrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon drei aus dem Kanton So - lothurn stammen.
2 Er erfüllt die Aufgaben gemäss Bildungsgesetzgebung des Kantons Basel- Landschaft und regelt zusätzlich den zeitlichen Schuljahresablauf (Schuljahres - beginn, Schulferien, Feiertage) und die Mischpensen (Niveau P Sekundarschu - le/Gymnasium).

§ 7 Baurechtsvertrag, Übertragung Mobilien und Immobilien

1 Der Kanton Basel-Landschaft tritt als Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Kantons Solothurn im Baurechtsvertrag vom 4. Juli 1978 ein.
2 Die Übertragung der im Miteigentum der Vertragskantone stehenden Immobi - lien und Mobilien des Gymnasiums sowie die Höhe der für die Übertragung dieser Rechte geschuldeten Abgeltung werden zusammen mit den Zahlungs - modalitäten in einem separaten Kaufvertrag vereinbart.

§ 8 Schlussbestimmungen

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird der Vertrag zwischen den Kanto - nen Basel-Landschaft und Solothurn über die Trägerschaft des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein vom 13. Februar/20. Februar 1996
1 ) aufge - hoben.
2 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Er kann frühestens ab 1. Janu - ar 2006 mit einer Frist von drei Jahren jeweils auf den 31. Juli gekündigt wer - den. *
3 Vertragsanpassungen werden im gegenseitigen Einverständnis der Vertrags - kantone vorgenommen.
1) GS 32.931, SGS 643.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0543
4 Die laufende Amtsperiode der bisherigen Aufsichtskommission endet am
31. Juli 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisherigen Mitglieder der Aufsichtskommission voll berechtigte Mitglieder. Ausscheidende Mitglieder werden bis zur Erreichung der Mitgliederzahl gemäss § 6 Absatz 1 nicht er - setzt. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages gelten die bisherigen Mitglieder der Aufsichtskommission bis zum 31. Juli 2004 weiterhin als gewählt.
5 Für den Fall, dass der Kanton Solothurn die Zulassung zum Progymnasium von einer Prüfung abhängig machen sollte, führt das Gymnasium Laufental- Thierstein diese für das Jahr 2002 noch selbst durch. Für die Zeit danach ist der Kanton Solothurn für die Organisation allfälliger Prüfungen alleine verant - wortlich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0543
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.11.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0543
16.05.2006 01.07.2006 § 8 Abs. 2 geändert GS 35.928
01.04.2014 01.08.2014 § 2 Abs. 1 geändert GS 2014.038
01.04.2014 01.08.2014 § 2 Abs. 1 geändert GS 2014.038
01.04.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 1 geändert GS 2014.038
01.04.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 2 geändert GS 2014.038
01.04.2014 01.08.2014 § 6 totalrevidiert GS 2014.038 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0543
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.11.2001 01.01.2002 Erstfassung GS 34.0543

§ 2 Abs. 1 01.04.2014 01.08.2014 geändert GS 2014.038

§ 2 Abs. 1 01.04.2014 01.08.2014 geändert GS 2014.038

§ 5 Abs. 1 01.04.2014 01.08.2014 geändert GS 2014.038

§ 5 Abs. 2 01.04.2014 01.08.2014 geändert GS 2014.038

§ 6 01.04.2014 01.08.2014 totalrevidiert GS 2014.038

§ 8 Abs. 2 16.05.2006 01.07.2006 geändert GS 35.928

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0543
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