Verordnung zum Enteignungsgesetz
                            Enteignungsgesetz: Verordnung  Verordnung zum Enteignungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  2  )  Vom 23. Dezember 1974 (Stand 1. Januar 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 26, § 64, § 67 Ziff. 10 und § 68 des Gesetzes vom 26. Juni 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und Impropriation, § 197 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   über Anlegung und Korrektion von Strassen, § 4 des Gesetzes vom 9. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   über die  Verwaltungsgebühren und Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. März1960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   über die National  -  strassen,  erlässt folgende Verordnung:  I. Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Enteignungsbann
                            1  Der Enteignungsbann (§ 26 Abs. 2 des G) ist auf Antrag des Enteigners im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteigner hat anzugeben, wann die Planauflage im Kantonsblatt angezeigt worden ist. Ist die  Planauflage unterblieben, so hat er die Bewilligung des Präsidenten der Expropriationskommission  zum abgekürzten Verfahren beizulegen oder anzugeben, wann die Auflage der Nutzungspläne öffent  -  lich angezeigt worden ist (§ 25 des G).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die Abtretungspflichtigen nicht auf den Enteignungsbann aufmerksam gemacht worden, so ist  ihnen eine Kopie des Antrages zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Anmeldung gegenstandslos, so hat der Enteigner die Löschung zu veranlassen. Versäumt er  dies, so veranlasst das Bau- und Verkehrsdepartement die Löschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Bauverbote
                            1  Bauverbote gemäss § 11a des Hochbautengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . und den §§ 9 und 11 des Strassengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  werden auf Beschluss des Regierungsrates im Grundbuch angemerkt. Der Beschluss ist den Grundei  -  gentümern zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bau- und Verkehrsdepartement veranlasst die Löschung gegenstandslos gewordener Anmerkun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Verfahren und Gebühren
                            1  Für jeden betroffenen Grundeigentümer, für das Bau- und Verkehrsdepartement und die Stelle, die  das Begehren einreicht, ist dem Grundbuchamt eine Kopie des Beschlusses oder des Antrages beizule  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Bundesrat genehmigt am 17. 3. 1975.  Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der  Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 78 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG  153.110  ) ist die vorliegende Ver  -  ordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 Abs. 4; 2 Abs. 2; 3 Abs. 1; 11; 15 Titel und Einleitungs  -  satz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  740.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG  730.100  Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SG  153.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Enteignungsgesetz: Verordnung  II. Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 1. Zahlung
                            1  Der Enteigner überweist dem Betreibungs- und Konkursamt mit den erforderlichen Belegen sämtli  -  che im Schätzungsverfahren rechtskräftig festgesetzten Enteignungsentschädigungen, sofern er sie den  Berechtigten nicht unmittelbar auszuzahlen hat (§ 41 des G).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Vergleichen ausserhalb des Schätzungsverfahrens vereinbarten Entschädigungen (§ 36 des G)  kann er unter Beachtung der Vorschriften über die Verteilung (§§ 43–46 des G) direkt auszahlen. Er  ist jedoch berechtigt, auch diese Entschädigungen dem Betreibungs- und Konkursamt zur Verteilung  zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2. Provisorischer Grundbucheintrag
                            1  Der Enteigner übergibt dem Grundbuchamt den Entscheid oder Vergleich. Das Betreibungs- und  Konkursamt benachrichtigt das Grundbuchamt von der Zahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuchamt trägt den Rechtserwerb provisorisch im Grundbuch ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 3. Benachrichtigung der Enteigneten
                            1  Geht aus den ihm eingereichten Belegen nicht ohne weiteres hervor, wie die Entschädigung zu vertei  -  len ist, so gibt das Betreibungs- und Konkursamt dem enteigneten Grundeigentümer und allen Berech  -  tigten aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten von der Zahlung Kennt  -  nis. Es teilt ihnen mit, wie es die Entschädigung verteilen wird, wenn sie innert zehn Tagen nicht Ein  -  spruch erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 4. Einsprachen, Verständigung
                            1  Wird Einspruch erhoben, so benachrichtigt das Betreibungs- und Konkursamt die Berechtigten, ge  -  gen die er sich richtet, und setzt ihnen eine Frist zu Gegenbemerkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Einspruch nicht von allen Betroffenen anerkannt, so kann der Vorsteher des Betreibungs-  und Konkursamtes eine Vergleichsverhandlung ansetzen oder auf andere Weise versuchen, eine Ver  -  ständigung herbeizuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5. Anfechtung des Verteilungsplanes
                            1  Für das Anfechtungsverfahren (§ 44 des G) gelten die Regeln der Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Verlängerung der Anfechtungsfrist (§ 44 Abs. 1 des G) sind an den Zivilgerichtspräsi  -  denten zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Vertretung der Beklagten im Anfechtungsprozess (§  2 des G) spricht der Zivilge  -  richtspräsident dem Betreibungs- und Konkursamt eine angemessene Entschädigung zu Lasten der  nach dem Kostenentscheid zahlungspflichtigen Prozesspartei zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 6. Definitiver Grundbucheintrag
                            1  Nach Abschluss des Verteilungsverfahrens veranlasst der Vorsteher des Betreibungs- und Konkurs  -  amtes die wegen der Enteignung nötigen Änderungen von Grundbuch und Pfandtiteln.  III. Stundung und Impropriationsvergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 1. Inhalt
                            1  Angaben enthalten:  die Sektion und die Nummer der belasteten Parzelle  den Gläubiger  den Schuldner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Enteignungsgesetz: Verordnung  den gestundeten Betrag  den neuen Fälligkeitstermin  den Zinssatz  den Beginn des Zinsenlaufes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 2. Das Verfahren
                            1  Der Stundungsbeschluss ist dem Bau- und Verkehrsdepartement oder dem Gemeinderat, den Gläubi  -  gern, den Schuldnern und dem Grundbuchamt zuzustellen. Dem Grundbuchamt sind Kopien für alle  Beteiligten beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bau- und Verkehrsdepartement oder der Gemeinderat veranlasst die Eintragung des gestundeten  Betrages im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Grundlast (§ 63 Abs. 2 des G). Das Grundbuchamt  trägt mit der Grundlast den Eigentumsübergang im Grundbuch ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 3. Löschung
                            1  Nach der Zahlung hat der Impropriant die Löschung der Grundlast zu veranlassen. Für jeden Betei  -  ligten ist dem Grundbuchamt eine Kopie der Löschungsbewilligung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 4. Gebührenfreiheit
                            1  Für die Eintragung und Löschung der Grundlast im Grundbuch erhebt das Grundbuchamt keine Ge  -  bühren.  III.  bis   Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Vollzug des Gesetzes ist das Bau- und Verkehrsdepartement zuständig.  IV. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 1. Gebührenschuldner
                            1  Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren sind vorbehältlich anderer Regelung vom Enteig  -  ner zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 2. Gebühren des Bau- und Verkehrsdepartements
                            1  Das Bau- und Verkehrsdepartement bezieht folgende Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  für die Ermachtigung, fremden Besitz zu betreten (§ 19 des G)  CHF 50  für den Entscheid über nötige Vorkehren (§ 21 des G)  CHF 50  für die Prüfung der Enteignungs- und Impropriationsbegehren:  ten  CHF 10  c2)  mindestens aber  CHF 100  c3)  für die Beanstandung und erneute Prüfung eines Aktenstücks  CHF 40  für die Planauflage (§§ 22 und 59 des G):  d1)  für jeden Abtretungspflichtigen oder Impropriaten  CHF 20  d3)  und höchstens  für öffentliche Anzeigen (§ 22 des G):  50% mehr als die Publikationskosten  für persönliche Anzeigen (§§ 19, 22, 25 und 59 des G):  f1)  für jede Anzeige  CHF 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a eingefügt durch § 3 Ziff. 78 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG
153.110).
                            11)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Enteignungsgesetz: Verordnung  f2)  mindestens aber  CHF 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 3. Gebühren des Regierungsrates
                            1  Für Entscheide über Einsprachen (§ 28 des G) erhebt der Regierungsrat Gebühren von CHF 50 bis  CHF 1'000, in besonderen Fällen bis zu CHF 2'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 4. Gebühren der Expropriationskommission
                            1  Die Gebühren der Expropriationskommission und ihres Präsidenten für ihre Tätigkeit bemessen sich  nach dem für die Gerichte erster Instanz in Zivilsachen massgebenden Tarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Auslagen (Zeugengelder und Kosten von Expertisen usw.) ist gesondert abzurechnen. Alle  anderen Kosten der Expropriationskommission und der Gerichtskanzlei werden mit der Gebühr abge  -  golten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Gebühren des Verwaltungsgerichts gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 5. Gebühren und Auslagen des Betreibungs- und Konkursamtes
                            1  Das Betreibungs- und Konkursamt bezieht folgende Gebühren:  für die Prüfung und Auszahlung von Entschädigungen (§ 34 Abs. 2 und § 45 des G):  a1)  je Anweisung  ½‰  a2)  mindestens aber  CHF 50  a3)  und höchstens  für die Benachrichtigung der Beteiligten (§§ 6 und 7 dieser V):  b1)  für jedes Schreiben  CHF 5  b2)  mindestens aber  CHF 40  für seineVermittlungstätigkeit bei Uneinigkeit der Anspruchsberechtigten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 des G und § 7 Abs. 2 dieser V): je nach Zeitaufwand  CHF 50 bis CHF 500  für den Entwurf und die Auflage des Verteilungsplanes (§ 43 des G): für je  -  den Anspruch  CHF 20  für die Erstellung und Zustellung vonAuszügen des Verteilungsplanes (§ 43  Abs. 2 des G): je Auszug  CHF 5  für die Beurkundung von Verlusten der Pfandgläubiger (§ 45 Abs. 3 des G):  je Urkunde  CHF 20  für die Grundbuch- und Titelbereinigung (§ 46 des G): für jeden zu ändern  -  den Grundbucheintrag und jede zu ändernde Urkunde  CHF 20  für die Ermahnung des Inhabers ausstehender Pfandtitel (§ 46 Abs.2 des G)  CHF 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem hat der Enteigner die dem Betreibungs- und Konkursamt entstehenden Auslagen zu erset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für die Amortisation verlorener Pfandtitel trägt der Pfandgläubiger.  V. Aufgehobene und geänderte Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  folgende Verordnungen werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a)  Verordnung vom 9. September 1896 betreffend Eintragung und Streichung provisori  -  scher Bauverbote im Grundbuch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1b)  Verordnung vom 19. April 1899 betreffend die Auszahlung der Expropriationssum  -  men und die grundbüchliche Fertigung in Expropriationssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 3. 8. 1993 (wirksam seit 8. 8. 1993).
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 ehemaliger Abs. 2 aufgehoben durch den RRB vom 3. 8. 1993 (wirksam seit 8. 8. 1993). Die bisherigen Abs. 3 und 4 wurden dadurch zu
                            Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Enteignungsgesetz: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie tritt mit dem Enteignungsgesetz in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Ziff. 2–7 enthalten hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
                            15)  Wirksam seit 2. 4. 1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5