Vollziehungsverordnung zum kantonalen Stipendiengesetz (450.210)
CH - GR

Vollziehungsverordnung zum kantonalen Stipendiengesetz

Gestützt auf Art. 10 des Gesetzes über Studiendarlehen und Stipendien des Kantons Graubünden (Stipendiengesetz)
1 vom Grossen Rat erlassen am 25. November 1965
2 I. Allgemeine Bestimmungen
Art.
3 Für Darlehen stehen jährlich höchstens Fr. 200 000.– und für Stipendien, ohne die Beiträge des Bundes, höchstens Fr.
5 000 000.– zur Verfügung.
Art.
4 Darlehen werden nur in besonderen Fällen ausgerichtet. Sie betragen höchstens 5000 Franken im Jahr je Darlehensnehmer.
Art.
5 Die Stipendien für alle Ausbildungsarten gemäss Artikel 1 des Gesetzes dürfen die vom Bund für die Beitragsleistung anerkannten Höchstbeträge nicht übersteigen.
Art.
6
1 Über die Gewährung von Darlehen und Stipendien entscheidet die Regierung auf Antrag des Erziehungsdepartementes. Sie erlässt die notwendigen Richtlinien zu Artikel 2 und 3.
7
2 Gesuche sind jährlich zu Beginn des Schuljahres oder Semesters mit den verlangten Beilagen einzureichen.
3 Das Departement bestimmt, welche Unterlagen dem Gesuch beizulegen sind. Es kann nötigenfalls von sich aus Erhebungen anstellen. Die Stipendienmöglichkeiten sind jährlich in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Art. Vermehrung der Darlehen und Stipendien

Die Regierung kann, wenn die Mittel ausreichen und es geboten erscheint, über die in Artikel 12 und 17 dieser Verordnung genannte Höchstzahl von Darlehen und Stipendien hinausgehen.

Art. Auszahlung

Die Auszahlungen werden zweimal jährlich durch das Erziehungsdepartement angewiesen.
Art.
8 a) nach Abschluss der Ausbildung
1 Die Rückzahlung von Darlehen kann in Raten geleistet werden. Vom vierten Jahre nach Abschluss der Ausbildung an ist die noch nicht getilgte Darlehensschuld zu verzinsen.
2 In Härtefällen kann die Regierung das zugesprochene Darlehen ganz oder teilweise in Stipendien umwandeln und das Erziehungsdepartement Stundung gewähren und den Zins erlassen.

Art. b) bei Aufgabe der Ausbildung, bei unwahren Angaben

1 Darlehensnehmer und Stipendiaten, die ihre Ausbildung aus eigenem Verschulden nicht abschliessen oder welche die Darlehen oder Stipendien durch unwahre Angaben erwirkt haben, müssen diese und allenfalls erlassene Schulgelder erstatten. Die Schuld ist vom Zeitpunkt der Auszahlung an zu verzinsen.
2 In Härtefällen kann die Regierung den Zins und nötigenfalls die Rückerstattung der Darlehen und der Stipendien erlassen.

Art. Erlass der Rückerstattung

Stirbt der Darlehensnehmer oder Stipendiat, beendet er die Ausbildung ohne eigenes Verschulden nicht oder übt er den Beruf aus Gründen nicht aus, für die er nicht einzustehen hat, so entfällt die Rückerstattungspflicht.

Art. Zins

2 Jeder Darlehensnehmer ist verpflichtet, Adressänderungen innert Monatsfrist dem Erziehungsdepartement mitzuteilen. II. Schüler der Mittelschulen, Lehrerbildungsanstalten und Schulen für medizinisches Hilfspersonal

Art. Zahl der Darlehen und Stipendien

Jährlich erhalten höchstens 150 Bewerber der in Artikel 1 Ziffer 1 bis 3 des Gesetzes genannten Schulen Darlehen und höchstens 2000 Bewerber dieser Schulen Stipendien.

Art. Gesuche

Gesuche mit Beilagen sind jeweils zu Beginn des Schuljahres an das Erziehungsdepartement zu richten. Die Gesuchsteller haben sich darüber auszuweisen, welche Schule sie besuchen, und dass sie in der Ausbildung die ordnungsgemässen Fortschritte erzielen.

Art. Dauer

Ein Bewerber kann in der Regel während längstens fünf Jahren Darlehen oder Stipendien beziehen. Wird er nicht promoviert, so erhält er nur in Härtefällen im folgenden Schuljahr Darlehen oder Stipendien.
Art.

Art. Rückerstattung

Die Darlehen sind in jährlichen Raten von 1/10 der ursprünglichen Schuld zu erstatten. Die Mindestrückzahlung beträgt
500 Franken im Jahr. III. Absolventen von Schulen für soziale Arbeit, höheren technischen Lehranstalten, Schulen für künstlerische Berufe, heilpädagogischen Seminarien und Hochschulen

Art. Zahl der Darlehen und Stipendien

Jährlich erhalten höchstens 200 Bewerber der in Artikel 1 Ziffer 4 bis 8 des Gesetzes genannten Ausbildungsstätten Darlehen und 1300 Bewerber Stipendien.

Art. Gesuche

Gesuche und Beilagen sind jeweils zu Beginn des Semesters an das Erziehungsdepartement zu richten. Die Gesuchsteller haben sich darüber auszuweisen, dass sie an der gewählten Ausbildungsstätte zugelassen sind und in der Ausbildung die ordnungsgemässen Fortschritte erzielen.

Art. Dauer

1 Studierenden werden in der Regel nur für die normale Dauer des Studiums Darlehen oder Stipendien gewährt. An Mittelschulen bezogene Darlehen und Stipendien werden dabei nicht angerechnet.
2 Die Gewährung von Darlehen oder Stipendien kann eingestellt werden, wenn der ordentliche Studiengang nicht eingehalten wird.

Art. Rückerstattung

Die Darlehen sind in jährlichen Raten von 1/10 der ursprünglichen Schuld zu erstatten. Die Mindestrückzahlung beträgt
500 Franken im Jahr. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. Inkrafttreten, Aufhebung von Erlassen

Diese Verordnung tritt zugleich mit der Revision des Gesetzes in Kraft.
18 Sie ersetzt die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Studiendarlehen und Stipendien des Kantons Graubünden vom 24. November 1958.
19

Art. Übergangsbestimmungen

450.350
Markierungen
Leseansicht