Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei
                            Feuerpolizei: Gebührenverordnung  Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei  Vom 23. Dezember 2003 (Stand 1. Juli 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  erlässt gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   folgende Gebüh  -  renverordnung:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Zweck
                            1  Die Feuerpolizei erhebt für ihre Tätigkeiten im Bereich des baulichen, technischen und betrieblichen  Brandschutzes Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren werden für private wie öffentliche Bauten und Anlagen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Bemessungsgrundlagen
                            1  Wo in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, erhebt die Feuerpolizei Gebüh  -  ren, welche nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes bemessen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stundenansätze für die nach Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Leiterin oder Leiter  Fr. 160  Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter  Fr. 110  Sekretariatsarbeiten  Fr. 85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn-  und Feiertagen wird auf den Stundenansätzen ein Zuschlag von 50% erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Veranlasst   die   Gebührenschuldnerin   oder   der   Gebührenschuldner   böswillig   oder   offensichtlich  leichtfertig Verwaltungshandlungen oder erschwert sie oder er diese, so kann zur ordentlichen Gebühr  ein Zuschlag bis zu 100% erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner
                            1  Die Gebühr ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer, bzw. von der Baurechtsneh  -  merin oder dem Baurechtsnehmer geschuldet. Lässt sie oder er sich durch eine Person oder Institution  vertreten, wird die Gebührenrechnung dieser zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner haften für die Gebühr solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4. Rechtsmittel
                            1  Gegen Gebührenrechnungen kann innert 10 Tagen an die Verwaltungskommission der Gebäudever  -  sicherung Rekurs erhoben werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Re  -  kursbegründung schriftlich einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  tungsgericht rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  153.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuerpolizei: Gebührenverordnung  II. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 1. Baubewilligungsverfahren
                            1  Eine   im   Rahmen   des   Baubewilligungsverfahrens   allenfalls   erforderliche   zweite   feuerpolizeiliche  Nachkontrolle und alle weiteren Nachkontrollen sind gebührenpflichtig. Es gelten die Bemessungs  -  grundlagen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 2. Periodische Kontrollen von Objekten mit erhöhten Brandrisiken (§ 14 Verordnung
                            über den Brandschutz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die erste Kontrolle im jeweiligen Revisionsturnus erfolgt zu Lasten der Gebäudeversicherung des  Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine allenfalls erforderliche zweite feuerpolizeiliche Nachkontrolle und alle weiteren Nachkontrollen  sind gebührenpflichtig. Es gelten die Bemessungsgrundlagen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Die Feuerpolizei erhebt von Messebetreiberinnen und Messebetreibern für die jeweilige Prüfung der  Standplatzierungspläne und der Standprojekte in ihren Räumlichkeiten sowie für deren Abnahme vor  Messebeginn pauschale Gebühren. Die Bemessungsgrundlage dieser Gebühren richtet sich nach Er  -  fahrungswerten über den erfolgten Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 3. Abnahme von Brandmelde- und Löschanlagen (§ 17 Verordnung über den Brand -
                            schutz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erstabnahme von Brandmelde-, Sprinkler- und Gaslöschanlagen erfolgt zu Lasten der Gebäude  -  versicherung des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine allenfalls erforderliche zweite feuerpolizeiliche Nachkontrolle und alle weiteren Nachkontrollen  sind gebührenpflichtig. Es gelten die Bemessungsgrundlagen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 4. Bewilligung für die Lagerung und den Umgang von feuergefährlichen Stoffen (z.B.
                            brennbare Flüssigkeiten und brennbare Gase)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühr für die feuerpolizeiliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von feuer- und  explosionsgefährlichen Stoffen beträgt pauschal Fr. 100. Diese Gebühr wird zusätzlich zur allenfalls  im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens zu entrichtenden Baubewilligungsgebühr er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 5. Lagerung und Verkauf von Feuerwerk
                            1  Die Gebühr für die feuerpolizeiliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von Feuerwerk  beträgt Fr. 50 pro bewilligte Verkaufsstandeinheit à je maximal 20 kg Feuerwerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 6. Indoor-Feuerwerke in Räumen mit grosser Personenbelegung
                            1  Die Gebühr für die feuerpolizeiliche Bewilligung für das Entfachen und Abbrennenlassen von In  -  door-Feuerwerk in Räumen mit grosser Personenbelegung wird in Absprache mit der Berufsfeuerwehr  Basel-Stadt gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  anstalter nach der Gebührenverordnung der Feuerwehr Basel-Stadt separat in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Verfassen von Verfügungen der Feuerpolizei und von Überweisungen mit Antrag an die  -  sungsgrundlagen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuerpolizei: Gebührenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Weitere Gebühren
                            1  Für jede Mahnung der Feuerpolizei wird eine Mahngebühr von Fr. 40 erhoben. Ergänzend gilt die  Verordnung über die Verwaltungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  Für die Herstellung von Kopien werden folgende Gebühren erhoben:  Schwarz-weiss:  aa)  Format A4: Fr. 3 pro Seite  ab)  Format A3: Fr. 5 pro Seite  Farbig:  ba)  Format A4: Fr. 10 pro Seite  bb)  Format A3: Fr. 20 pro Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  Porti und übrige Spesen werden gemäss den tatsächlichen Kosten verrechnet.  III. Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2004 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).
                            3