Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)
Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) Vom 13. Juni 2000 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 32 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 25. September 1997
1 ) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Per - sonalgesetz), beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 1 und § 3 des Personalgesetzes sowie für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter. *
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen, De - kreten oder Verordnungen.
§ 2 Definition
1 Unter Öffentlichkeitsdienst werden die obligatorischen und freiwilligen Arbeits - einsätze verstanden:
a. die sich auf eine gesetzliche Grundlage des Bundes oder der Kantone abstützen;
b. die gemäss einem Aufgebot des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder einer öffentlich-rechtlichen Institution geleistet werden und
c. die nicht zum Tätigkeitsbeschrieb gemäss Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gehören.
2 Die Anstellungsbehörde ist über Art und Dauer des Öffentlichkeitsdienstes möglichst frühzeitig zu unterrichten.
§ 3 Bewilligung
1 Öffentlichkeitsdienste, die nicht im Rahmen einer Erwerbsersatzordnung des Bundes oder einer vergleichbaren Einrichtung entschädigt werden, und solche, die freiwillig geleistet werden, sind bewilligungspflichtig. § 9a bleibt vorbehal - ten. *
1) SGS 150 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1281
2 Die Anstellungsbehörde kann die Bewilligung von einer Arbeitsverpflichtung abhängig machen. § 49 der Personalverordnung ist sinngemäss anzuwenden.
3 Bei der Leistung von freiwilligen Öffentlichkeitsdiensten ist auf die betriebli - chen Bedürfnisse Rücksicht zunehmen.
§ 4 Lohnzahlung
1 Der Lohn zuzüglich der Sozialzulagen wird für die Dauer des Öffentlichkeits - dienstes, für den eine Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet wird, weiter bezahlt, längstens jedoch während 4 Monaten pro Einsatz.
2 Der Erwerbsausfallentschädigung gleichgestellt sind Honorare für Instruktio - nen, Schulungen, Vorträge, redaktionelle Beiträge in Zeitungen usw.
3 Bei wechselnden Pensen ist für die Berechnung des Lohns der durchschnittli - che Beschäftigungsgrad während der letzten 6 Monate vor Beginn der Leistung des Öffentlichkeitsdienstes massgebend.
4 Der Auslagenersatz für Verpflegung, Fahrtkosten usw. und der Sold verblei - ben der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter.
§ 5 Erwerbsausfallentschädigung
1 Während der Dauer der Lohnzahlung fällt die Erwerbsausfallentschädigung an den Arbeitgeber.
2 Erfolgt die Dienstleistung stundenweise und ausserhalb der vereinbarten Arbeitszeit, kann die Anstellungsbehörde die Erwerbsausfallentschädigung der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ganz oder teilweise zusätzlich zur Lohnzah - lung zukommen lassen.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben der Anstellungsbehörde nach Be - endigung der Dienstleistung des Öffentlichkeitsdienstes umgehend die jeweili - gen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Unterschriften zu leisten, damit die Erwerbsausfallentschädigung möglichst bald nach Ende der Dienstleistung eingefordert werden kann. Im Unterlassungsfalle wird der Lohn um den Betrag der Entschädigung gekürzt.
§ 6 Kostenbeteiligung
1 Werden zur Vorbereitung oder Ausübung eines Öffentlichkeitsdienstes Ein - richtungen oder Personal der Anstellungsbehörde in Anspruch genommen, kann diese hierfür eine kostendeckende Entschädigung verlangen.
§ 7 Lehrpersonen
1 Lehrpersonen, die während der Schulferien einen Öffentlichkeitsdienst leis - ten, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Ferien oder darauf, unterrichtsfreie Zeit nachzubeziehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1281
§ 8 * Unbezahlter Urlaub
1 Dauert der Öffentlichkeitsdienst länger als 4 Monate pro Einsatz, kommen in der Regel die Bestimmungen der Personalverordnung über den unbezahlten Urlaub zur Anwendung.
§ 9 Rekrutenschule oder Ersatzdienst
1 Für die Dauer der Rekrutenschule oder des entsprechenden zivilen Ersatz - dienstes wird der Lohn bis höchstens zum Betrag gemäss Minimum des Lohn - bands 20 zuzüglich Sozialzulagen ausgerichtet. *
2 In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde von dieser Regelung abweichen.
§ 9a * Feuerwehrdienst
1 Mitarbeitende, die persönlichen Feuerwehrdienst leisten, informieren beim Stellenantritt bzw. bei der Entstehung der Dienstpflicht die Anstellungsbehörde schriftlich über ihre Dienstpflicht.
2 Wird die Information unterlassen, so kann für die Erfüllung der Dienstpflicht keine Arbeitszeit beansprucht werden.
3 Wird neben dem Sold ein Taggeld ausgerichtet, welches den Zweck des Er - werbsausfallersatzes verfolgt, wird die Arbeitszeit für den persönlichen Feuer - wehrdienst nur gewährt, wenn diese Entschädigung an den Arbeitgeber abge - treten wird.
4 Für die Dauer des persönlichen Feuerwehrdienstes wird der Lohn zuzüglich Sozialzulagen weiter bezahlt.
§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. Die Verordnung vom 6. August 1991
2 ) über die Lohnzahlung bei Leistung von Militär-, Militärischem Frauen-, Rotkreuzdienst- und Zivilschutzdiens - te sowie Feuerwehrkurse;
b. Die Richtlinien vom 7. Mai 1974
3 ) für die Dienstleistungen im schweizeri - schen Freiwilligenkorps und in der Gruppe für Internationale Missionen des IKRK.
§ 11 Inkrafttreten
1
2) GS 30.614
3) GS 25.416 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1281
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.06.2000 01.07.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1281
29.10.2002 01.12.2002 § 1 Abs. 1 geändert GS 34.681
13.02.2007 01.03.2007 § 3 Abs. 1 geändert GS 36.17
13.02.2007 01.03.2007 § 8 totalrevidiert GS 36.17
13.02.2007 01.03.2007 § 9a eingefügt GS 36.17
10.11.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 1 geändert GS 2020.087 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1281
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.06.2000 01.07.2000 Erstfassung GS 33.1281
§ 1 Abs. 1 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.681
§ 3 Abs. 1 13.02.2007 01.03.2007 geändert GS 36.17
§ 8 13.02.2007 01.03.2007 totalrevidiert GS 36.17
§ 9 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 9a 13.02.2007 01.03.2007 eingefügt GS 36.17
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1281
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