Reglement betreffend Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen (735.250)
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Reglement betreffend Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen

Reinigungsintervalle: Reglement Reglement betreffend Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen Vom 16. Februar 2002 (Stand 17. Februar 2002) Die Abteilung Feuerpolizei der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 12 Abs. 2 der Verordnung über den Brandschutz vom 18. Dezember 2001
1 ) , legt folgende Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen fest:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Feuerungsanlagen, umfassend Feuerungsaggregate und Abgasanlagen, sind periodisch zu kontrollie - ren und wenn nötig zu reinigen. Kontrollen und Reinigungen sind in zweckmässigen Zeitabständen vorzunehmen. Bei zweimaliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine Reinigung in der Heizperiode vorzunehmen, bei dreimaliger Reinigung mindestens zwei in der Heizperiode.
2 Die nachfolgenden Reinigungsintervalle basieren auf einem störungsfreien Funktionieren der Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit. Diese Reinigungsintervalle werden aus feuerpolizeilichen Gründen festgelegt. Es sind Maximalintervalle.
3 Aus Gründen der Energienutzung können insbesondere bei modernen, hochbelasteten Heizkesseln kürzere Reinigungsintervalle angezeigt sein. Bei längeren Intervallen ist öfters eine Nassreinigung nicht zu vermeiden. Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger berät in solchen Fällen die Gebäudeeigen - tümerin oder den Gebäudeeigentümer respektive die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber. Im Streitfall entscheidet die Feuerpolizei.

§ 2 Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke

1 Bei Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke gelten folgende Rei - nigungsintervalle:
2 ) Anlagen mit flüssigen Brennstoffen aa) Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen): mind. 2x pro Jahr reinigen ab) Anlagen mit Zerstäuberbrenner

1. Anlagen mit ganzjährigem Betrieb: mind. 2 × pro Jahr reinigen

2. Anlagen mit reinem Winterbetrieb: mind. 1 × pro Jahr reinigen

Anlagen mit festen Brennstoffen ba) Anlagen mit ganzjährigem Betrieb: mind. 3 × pro Jahr reinigen bb) Anlagen mit reinem Winterbetrieb: mind. 2 × pro Jahr reinigen bc) Anlagen mit gelegentlichem Betrieb (Cheminée, Cheminéeöfen usw.): mind. 1 × pro Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen ca) Anlagen mit atmosphärischem Brenner: nötig reinigen cb) Anlagen mit Gebläsebrenner: mind. 1 × pro Jahr kontrollieren und wenn nötig reinigen Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen Die Reinigungsfristen von lit. a, b und c sind sinngemäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist.
2 Für die Reinigung der Abgasanlage ist der kürzeste Reinigungsintervall gemäss Abs. 1 lit. a, b und c
1) Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über den Brandschutz vom 21. 12. 2004 (SG 735.200 ).
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
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Reinigungsintervalle: Reglement

§ 3 Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen

1 Dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht unter § 2 fallen, wie Rauchkammern, Käse - reikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen, Trocknungsanlagen, Abfallverbrennungs - anlagen usw.
2 Die Kontroll- und Reinigungsintervalle sind zwischen der Kaminfegerin respektive dem Kaminfeger und der Betriebsleitung zu vereinbaren.
3 Die Kontroll- und Reinigungsfristen gemäss § 2 sind sinngemäss anzuwenden.

§ 4 Schlussbestimmung

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
3 )
3) Wirksam seit 17. 2. 2002.
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