Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeski... (187.171)
CH - TG

Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden

Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden vom 29. Juni 2009 (Stand 1. Januar 2022)
1. Zweck und Gegenstand

§ 1 Zweck

1 Der Finanzausgleich mildert die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähig - keit und in der Belastung der Evangelischen Kirchgemeinden des Kantons Thurgau und stellt den Erhalt der für das kirchliche Leben notwendigen oder erhaltenswerten Gebäude sicher.

§ 2 Ressourcen- und Lastenausgleich

1 Der Finanzausgleich der Kirchgemeinde umfasst:
1. Gewährleistung einer Mindestausstattung aller Kirchgemeinden
2. Beiträge an Kirchgemeinden mit deutlich überdurchschnittlicher Belastung für Gebäudeunterhalt
3. Beiträge bei Gemeindereorganisationen
4. Beiträge an unumgängliche ausserordentliche Aufwendungen
2 Der Finanzausgleich wird aus den landeskirchlichen Steuereinnahmen finanziert.
2. Beiträge
2.1. Mindestausstattung

§ 3 * Anspruch

1 Die von der Landeskirche gewährleistete Mindestausstattung einer Kirchgemeinde beträgt bei Inkrafttreten dieser Verordnung 75 Prozent der durchschnittlichen kanto - nalen landeskirchlichen Steuerkraft pro Mitglied.
2 Die Synode kann diesen Prozentsatz durch Beschluss geänderten Verhältnissen an - passen. Ein allfälliger diesbezüglicher Beschluss ist bis spätestens 30. Juni mit Wir - kung für das Folgejahr zu fällen.

§ 4 Berechnung

1 Für die Berechnung der Steuerkraft einer Kirchgemeinde pro Mitglied wird der durchschnittliche gesamte Steuerertrag einer Kirchgemeinde in den dem Berech - nungsjahr vorangehenden drei Jahren durch ihren durchschnittlichen Kirchensteuer - fuss und ihre durchschnittliche Mitgliederzahl in denselben drei Jahren geteilt.
2 Für die Berechnung der durchschnittlichen Steuerkraft der Landeskirche pro Mit - glied wird der durchschnittliche gesamte Steuerertrag der Landeskirche in den dem Berechnungsjahr vorangehenden drei Jahren durch den durchschnittlichen Kirchen - steuerfuss und die durchschnittliche Mitgliederzahl in denselben drei Jahren geteilt.
3 Für die Berechnung der Mindestausstattung ist die Differenz zwischen dem Steuer - ertrag einer Kirchgemeinde pro Mitglied und Steuerprozent und dem gemäss § 3 gewährleisteten Mindeststeuerertrag pro Mitglied und Steuerprozent massgebend. Diese Differenz wird mit der durchschnittlichen Anzahl Mitglieder und dem durch - schnittlichen Kirchensteuerfuss der vorangegangenen drei Jahre der betreffenden Kirchgemeinde multipliziert.
2.2. Baubeiträge

§ 5 Anspruch

1 Anspruch auf zusätzlich zur Mindestausstattung ausgerichtete Baubeiträge haben Kirchgemeinden, die eine deutlich überdurchschnittliche Belastung für Amortisation und Verzinsung der vom Kirchenrat genehmigten Bauten und Renovationen im Ver - hältnis zur Steuerkraft aufweisen.
2 Der Kirchenrat legt einen Mindestquotienten für das Verhältnis von Bauaufwen - dungen zur Steuerkraft fest, der grundsätzlich zum Bezug von Baubeiträgen berech - tigt.

§ 6 Gesamtvolumen

1 Das Gesamtvolumen, das für Baubeiträge eingesetzt wird, darf im Verhältnis zum Gesamtvolumen, das für die Mindestausstattung benötigt wird, einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen. Dieser Prozentsatz liegt bei 75 %. Die Synode kann diesen Prozentsatz durch Beschluss geänderten Verhältnissen anpassen. *

§ 7 Höhe

1 Die massgeblichen Faktoren für die Berechnung der Höhe der Baubeiträge an die Gesuch stellende Kirchgemeinde sind insbesondere:
1. Höhe der Bauaufwendungen im Verhältnis zur Steuerkraft
2. voraussichtliche Dauer der überdurchschnittlichen Belastung für Bauaufwen - dungen
3. Höhe der Schuldenlast der Kirchgemeinde
4. Höhe des Kirchensteuerfusses und des Gesamtsteuersatzes in dem die Kirch - gemeinde umfassenden Gebiet
2 Eine kirchenrätliche Verordnung regelt die Einzelheiten.

§ 8 Genehmigung von Bau- und Renovationsvorhaben

1 Bei Bau- und Renovationsvorhaben, für die ein Anspruch auf Baubeiträge geltend gemacht wird, sind die Planungs- und Finanzierungsgrundlagen vor dem Gemeinde - entscheid dem Kirchenrat zur Genehmigung einzureichen. Die Kirchgemeinden ha - ben den Nachweis für die Notwendigkeit der Vorhaben zu erbringen.
2 Der Kirchenrat entscheidet mit der Genehmigung über Notwendigkeit und aner - kannten Umfang des Bau- oder Renovationsvorhabens.
3 Der Kirchenrat setzt eine Kommission ein, die die eingereichten Planungs- und Fi - nanzierungsgrundlagen von Bau und Renovationsvorhaben begutachtet und dem Kirchenrat Antrag stellt.
2.3. Beiträge bei Gemeindereorganisationen

§ 9 Anspruch

1 Bei Gemeindereorganisationen haben die betroffenen Kirchgemeinden Anspruch auf Beiträge, wenn die Reorganisation in kantonalkirchlichem Interesse liegt und wenn durch die Reorganisation der Finanzausgleichsbedarf nachhaltig vermindert wird.

§ 10 Gemeindezusammenschlüsse

1 Nach dem Zusammenschluss von Kirchgemeinden werden während längstens acht weiteren Jahren Beiträge gewährt, wenn durch den Zusammenschluss der Finanz - ausgleich entlastet wird.
2 Die Höhe des jährlichen Beitrags entspricht der Summe von Beiträgen, die im Durchschnitt der dem Zusammenschluss vorangegangenen vier Jahre zur Min - destausstattung und als Baubeiträge ausgerichtet worden waren.
3 Liegt ein Gemeindezusammenschluss in kantonalkirchlichem Interesse, kann der Kirchenrat einmalig oder maximal für drei aufeinander folgende Jahre Beiträge an die Entschuldung von beteiligten Kirchgemeinden sprechen, auch wenn durch den Zusammenschluss der Finanzausgleich nicht entlastet wird.

§ 11 Weitere Reorganisationen

1 Zur Förderung weiterer Reorganisationen, die Kosteneinsparungen zur Folge ha - ben, namentlich der Einführung von gemeinsamen Pfarrämtern und weiteren gemeinsamen Diensten, kann der Kirchenrat einmalig oder maximal für drei aufein - ander folgende Jahre Beiträge sprechen.
2.4. Unumgängliche ausserordentliche Aufwendungen

§ 12 Härtefälle

1 An unumgängliche regelmässige oder ausserordentliche Aufwendungen einer Kirchgemeinde kann der Kirchenrat einmalige oder wiederkehrende Beiträge leisten, sofern die Kirchgemeinde nachweisen kann, dass sie durch diese Aufwendungen un - zumutbar belastet wird. *
2 Wo Gemeinden in den zurückliegenden 5 Jahren Härtefallbeiträge erhalten haben, machen sie bei anstehenden personellen Wechseln, deren Lohnsumme finanziell re - levant ist, vor der Wiederbesetzung dem Kirchenrat Mitteilung. *
3. Finanzierung

§ 13 Gesamtbetrag

1 Die Synode beschliesst mit dem Voranschlag der Landeskirche den für den Finanz - ausgleich notwendigen Gesamtbetrag.

§ 14 Sonderrechnung

1 Die Landeskirche unterhält eine Sonderrechnung für Finanzausgleichsbeiträge.
2 Die Synode genehmigt mit dem Voranschlag oder aus positiven Rechnungsab - schlüssen allfällige Einlagen in die Sonderrechnung.
4. Verfahren

§ 15 Entscheid

1 Der Kirchenrat entscheidet über die Beitragsleistungen und legt die Zahlungsver - fahren fest. Die kirchenrätliche Verordnung regelt die Einzelheiten.

§ 16 Kontrolle

1 Der Kirchenrat führt eine Statistik über die Mitgliederzahlen und die Finanzen der Kirchgemeinden. Die Kirchgemeinden liefern neben der vollständigen Jahresrech - nung soweit nötig ergänzendes Zahlenmaterial.
2 Bei ungünstiger Entwicklung der Finanzlage einer Kirchgemeinde kann ihr der Kirchenrat nach vorheriger Anhörung und Beratung Auflagen erteilen. Werden diese nicht erfüllt, können Finanzausgleichsbeiträge gekürzt werden.

§ 17 Rückforderung

1 Unrechtmässig erhaltene Beiträge können zurückgefordert werden.

§ 18 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide des Kirchenrates über Gesuche um Finanzausgleichsbeiträge können die Kirchenvorsteherschaften der betroffenen Gemeinden innert 20 Tagen bei der Rekurs- und Beschwerdekommission Rekurs einlegen. Eine allfällige Aus - zahlung erfolgt in diesem Fall erst nach dem Entscheid der Rekursinstanz.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19 Zusätzliche Beiträge bei der Umstellung

1 Wo durch die Umstellung vom alten zum neuen Recht Härtefälle entstehen, können Kirchgemeinden auf Gesuch hin während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver - ordnung zusätzliche Beiträge gewährt werden.

§ 20 Entschuldung

1 In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beschliesst die Synode über die einmalige Ausrichtung von Beiträgen zur Reduktion der Schulden - last von überdurchschnittlich verschuldeten Kirchgemeinden, die im Zeitpunkt der Aufhebung des bisherigen Rechts finanzausgleichsberechtigt waren. Der Kirchenrat unterbreitet der Synode eine diesbezügliche Vorlage.

§ 21 Bereits beschlossene und ausgeführte Bauten und Renovationen

1 Bauten und Renovationen, die vor Inkraftsetzung dieser Verordnung unter Einhal - tung der Bestimmungen des im Zeitpunkt des Beschlusses geltenden Rechts be - schlossen und ausgeführt worden sind, gelten als genehmigt im Sinn von § 8 dieser Verordnung.

§ 22–23 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.06.2009 29.06.2009 Erstfassung 09/2010

§ 3 28.06.2010 01.01.2011 geändert 34/2010

§ 6 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert 51/2021

§ 12 Abs. 1 24.11.2014 01.01.2016 geändert 16/2015

§ 12 Abs. 2 24.11.2014 01.01.2016 eingefügt 16/2015

§ 22 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 51/2021

§ 23 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 51/2021

Markierungen
Leseansicht