Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz  (Gleichstellungsverordnung)  Vom 1. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  74  Absatz  2  der Kantonsverfassung vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und §  6  Absatz  4 des Einführungs  -  gesetzes zum Gleichstellungsgesetz vom 27. November 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schlichtungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Organisation
                            1  Die   kantonale   Schlichtungsstelle   für   Diskriminierungsstreitigkeiten   im   Er  -  werbsleben ist organisatorisch der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion un  -  terstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bekanntgabe freier Sitze in der Schlichtungskommission
                            1  Freie Sitze in der Schlichtungskommission werden Organisationen bekannt  -  gegeben, die Interessen von Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden wahrneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei ist anzugeben, ob die Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden des pri  -  vaten oder öffentlichen Sektors vertreten werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bewerbungen
                            1  Bewerberinnen und Bewerber haben über Kenntnisse in Fragen der Gleich  -  stellung zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Nicht von Organisationen vorgeschlagene Bewerbungen
                            1  Bewerberinnen und Bewerber, die nicht von einer Organisation vorgeschla  -  gen werden, haben bekanntzugeben, ob sie die Arbeitgebenden oder Arbeit  -  nehmenden des privaten oder öffentlichen Sektors vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.91, SGS 108  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0442
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wahlvorschläge der Organisationen
                            1  Organisationen,   die   Wahlvorschläge   unterbreiten,   können   dazu   angehalten  werden,   eine   Doppelkandidatur,   d.h.   sowohl   eine   weibliche   wie   auch   eine  männliche Kandidatur vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Mitwirkung der Kommission für Gleichstellung von Frau und
                            Mann (ehem. Frauenrat)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Regierungsrat   unterbreitet   die   Bewerbungen   und   Wahlvorschläge   der  Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann Einsicht in die Bewerbungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Amtszeit
                            1  Die Amtszeit für Kommissionsmitglieder ist in der Regel auf vier Amtsperi  -  oden beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Ausstand und Ersetzung von Mitgliedern
                            1  Für den Ausstand und die Ersetzung von Kommissionsmitgliedern gelten die  Bestimmungen   der   Schweizerischen   Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    und   sinngemäss  des Gerichtsorganisationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Veröffentlichungen und Statistik
                            1  Die   Schlichtungsstelle   veröffentlicht   jährlich   die   Zusammensetzung   der  Schlichtungskommission,   berichtet   anonymisiert   über   die   bearbeiteten   Fälle  und führt über ihre Tätigkeit eine Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personalamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Vertretung des Kantons
                            1  Richtet sich das Verfahren gegen den Kanton, wird dieser in der Regel vom  Personalamt vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 34.161, SGS 170  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Änderung bestehenden Rechts
                            1  Die   Verordnung   vom   13.   August   1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    über  die  Vergütung  für   besondere  Kommissionstätigkeit wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienstordnung vom 12. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   des Direktionssekretariates der  Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 28. Mai 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   zum Bundesgesetz über die Gleichstel  -  lung von Frau und Mann (GlG) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 30.617, SGS 158.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 33.444
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 32.365, SGS 143.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 33.444
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 32.457, SGS 826.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.1998  01.01.1999  Erlass  Erstfassung  GS 33.0442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2010  01.01.2011  § 8  totalrevidiert  GS 37.290  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  01.12.1998  01.01.1999  Erstfassung  GS 33.0442
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 07.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.290
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0442