Verordnung über den Brandschutz (735.200)
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Verordnung über den Brandschutz

Brandschutzverordnung Verordnung über den Brandschutz Vom 21. Dezember 2004 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gebäudeversicherungsgesetz vom 22. März 1973
1 ) , die §§ 59 und 88 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999
2 ) und auf die geltenden Schweizerischen Brand - schutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), beschliesst: I. Organisation und Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit

1 Die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt ist unter dem Vorbehalt abweichender Bestim - mungen für den Vollzug der Brandschutzvorschriften zuständig. Die Abteilung Feuerpolizei der Ge - bäudeversicherung Basel-Stadt (nachfolgend Feuerpolizei genannt) ordnet die nach dem Stand der Brandschutztechnik nötigen baulichen, technischen und betrieblichen Massnahmen zum Schutze von Personen und Sachen vor den Gefahren von Bränden und Explosionen an.
2 In den Zuständigkeitsbereich der Feuerpolizei fallen: – die Beratung von Bauherrschaften, Architektinnen und Architekten sowie Fachplanerinnen und Fachplanern und der Feuerwehren; – das Festsetzen der Brandschutzauflagen im Baubewilligungsverfahren für folgende Bauten und An - lagen: a) Industrie- und Gewerbebauten sowie Bauten mit noch unbestimmter Nutzung; b) Lagerhäuser und Lagerräume; c) Beherbergungsbetriebe, Heime, Spitäler, Anstalten, Gebäude des Strafvollzugs; d) Bauten und Räume, in denen sich zeitweise viele Menschen aufhalten, wie Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren, Bürogebäude, Kantinen, Säle/Quartiertreffs, Ausstellungshallen/Messen, Museen, Schulen, Dancings, Diskotheken, Nachtclubs, Theater, Kinos, Sporthallen/Stadien, religiöse Ver - sammlungsstätten; e) Hochhäuser (auch Wohn-Hochhäuser, Definition «Hochhaus» gemäss dem Verzeichnis «Begriffe» im Anhang der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF); f) Parkhäuser, Tiefgaragen und Einstellräume für Motorfahrzeuge mit einer Grundfläche von mehr als
150 m², öffentliche Einstellräume für Zweiräder; Waren; – das Formulieren von Brandschutzauflagen für Feuerungs- und Abgasanlagen in oder für die unter Abs. 2 lit. a–e aufgeführten Bauten und Anlagen; – das Formulieren von Brandschutzauflagen für Veranstaltungen in Räumen mit grosser Personenbele - gung (Definitionen gemäss den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF) und sinngemäss für Fahrnisbauten, sowie für die Durchführung von Fackelumzügen und das Abbrennen von Höhenfeuern; – das Mitwirken bei der Festlegung der Brandschutzauflagen für die dem arbeitsrechtlichen Plange - – die Unterstützung der Berufsfeuerwehr und der Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit (KCB) bei der Erarbeitung von Notfall- und Einsatzplanungen;
1) SG 695.100 .
2) SG 730.100 .
1
Brandschutzverordnung – die Prüfung der Ex-Zonenzuteilung im Einvernehmen mit dem Kantonalen Arbeitsinspektorat Basel- Stadt; – die Durchführung feuerpolizeilicher Kontrollen und das Durchsetzen feuerpolizeilicher Vorschrif - ten; – der Entscheid über Gesuche betreffend der Lagerung und den Verkauf von Feuerwerk, sowie dessen Kontrolle. II. Brandschutzvorschriften

§ 2

1 Unter dem Vorbehalt weitergehender Bestimmungen sind die Schweizerischen Brandschutzvor - schriften VKF als kantonales Recht anwendbar.
2 Die Liste der anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Normen, Richtlinien und Leitsätze kann bei der Feuerpolizei oder beim Bauinspektorat
3 ) (Bau- und Verkehrsdepartement) eingesehen werden.
4 )

§ 3 Verantwortung

1 Die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer sowie die Betriebsinhaberinnen und -inhaber und die Mieterinnen und Mieter sind für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und der Brandschutzauf - lagen verantwortlich. III. Vorbeugender Brandschutz

§ 4 Normalfall und Abweichungen

1 Anstelle vorgeschriebener Brandschutzmassnahmen für die unter § 1 Abs. 2 lit. a–g aufgeführten Bauten und Anlagen können alternativ andere Brandschutzmassnahmen als Einzel- oder Konzeptlö - sung treten, soweit für das Einzelobjekt das Schutzziel gleichwertig erreicht wird.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dafür bei der Feuerpolizei eine Ausnahmebewilligung zu beantragen und den Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen.

§ 5 Brandrisikobewertung

1 Die quantitative Beurteilung des Brandrisikos und der Brandsicherheit kann nach anerkannten Ver - fahren der Brandrisikobewertung von ausgewiesenen Brandschutzexpertinnen oder Brandschutzexper - ten durchgeführt werden, sofern die Bestimmungen der Brandschutzvorschriften für Fluchtwege ein - gehalten sind. IV. Betriebliche Sicherheitsmassnahmen

§ 6 Sicherheitsbeauftragte, Sicherheitsbeauftragter

1 Die Feuerpolizei kann unter Berücksichtigung der nutzungsabhängigen Brandschutzanforderungen oder einen Sicherheitsbeauftragten zu bestimmen.
2 Die Sicherheitsbeauftragte oder der Sicherheitsbeauftragte – informiert und berät die Geschäftsleitung in Belangen des Brandschutzes; – kontrolliert und wartet alle im Objekt vorhandenen fest installierten und mobilen Brandschutzein - richtungen und -geräte; – überwacht Reparaturarbeiten im Objekt, insbesondere die Ausführung feuergefährlicher Arbeiten; – verfügt über ein Pflichtenheft mit Aufgabenbeschrieb und Regelung ihrer respektive seiner Kompe - tenzen;
3)

§ 2 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

4)

§ 2 Abs. 2 geändert durch § 3 Ziff. 77 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110 ).

2
Brandschutzverordnung – hat Gelegenheit, sich ausbilden und periodisch fortbilden zu lassen; – ist Kontaktperson zur Feuerpolizei.

§ 7 Zugang für Feuerwehr

1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Liegenschaften mit automatischen Brandmelde- oder Löschanlagen, welche auf die Alarmzentrale der Feuerwehr aufgeschaltet sind, ist dafür verantwort - lich, dass der rasche Zutritt der alarmierten Feuerwehr auf das Areal, ins Gebäude und in Räume im Innern des Gebäudes nach erfolgtem Brandalarm sichergestellt ist. Zu diesem Zweck ist ein Schlüssel - tresor zu setzen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat den Ort des Schlüsseltresors mit der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt festzulegen.
2 Bei Untervermietungen oder Änderungen der Schliessanlage hat die Eigentümerin oder der Eigentü - mer die unter § 7 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführten Brandschutzanforderungen sicherzustellen.

§ 8 Türen

1 Türen in Fluchtwegen müssen von Flüchtenden jederzeit ohne Hilfsmittel rasch entsperrt und geöff - net und der Fluchtweg muss sicher begangen werden können.
2 Der oder die Riegel im Türschloss muss respektive müssen durch das Betätigen des Türdrückers oder durch Druck auf eine Panikstange soweit zurückgezogen werden, dass die Fluchttüre geöffnet und der Fluchtweg sicher begangen werden kann.
3 Notschlüsselkästchen neben Fluchttüren sind nicht zugelassen.

§ 9 Gewerbliche Küchen

1 Gewerbliche Küchen in separaten Räumen sind mit dem gleichen Feuerwiderstand wie das Trag - werk, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) anzuordnen. Brandschutzabschlüsse (Türen, Durchreichen etc.) sind mit dem Feuerwiderstand EI 30 auszuführen.
2 Bei gewerblichen Küchen mit offener Verbindung zu angrenzenden Räumen sind an der Decke Schürzen aus nichtbrennbarem Material anzubringen. Schürzen aus Glas müssen Feuerwiderstand E
30 aufweisen.
3 Sind im Buffetbereich von gewerblichen Küchen mit offener Verbindung zu angrenzenden Räumen eine Friteuse oder ein Grill mit offenem Feuer aufgestellt, muss über diesem Bereich eine CO2-Gas - löschanlage fest installiert werden, welche von einer sicheren Stelle aus und auf einfache Art und Wei - se ausgelöst werden kann.

§ 10 Fluchtwegkonzept, Rettungswegkennzeichnungen

1 Für alle in den Zuständigkeitsbereich der Feuerpolizei fallenden Objekte muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Fluchtwegkonzept ausarbeiten, nach welchem die Feuerpolizei die Öff - nungsrichtung der Türen in Fluchtwegen, die Rettungswegkennzeichnung (sofern erforderlich) und die Bereiche mit netzstromunabhängiger Sicherheitsbeleuchtung überprüfen kann.
2 Als Rettungswegkennzeichnungen sind Piktogramme (weisses Symbol auf grünem Grund) installie - ren zu lassen.

§ 11 Anpassung bestehender Gebäude, Anlagen und Einrichtungen

1 Die Feuerpolizei kann aufgrund von eingereichten Baugesuchen oder von Feststellungen bei Kontrol - len die Anpassung bestehender Gebäude, Anlagen und Einrichtungen an den heutigen Stand der Brandschutztechnik mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Objektes einvernehmlich regeln oder per Verfügung verlangen, besonders dann, wenn die Gefahr für Personen besonders gross ist. Die Gefahrenbeurteilung erfolgt durch die Feuerpolizei. Diese setzt auch die Frist, bis wann die Brand - - führen oder eine verbindliche, schriftliche Bestätigung über die durchgeführten Anpassungen verlan - gen.
3
Brandschutzverordnung

1. Wartung von Feuerungs- und Abgasanlagen

5 )

§ 12

1 Feuerungsanlagen in Gebäuden müssen periodisch durch Fachleute gereinigt und auf Sicherheits - mängel untersucht werden.
2 Die Feuerpolizei legt die Reinigungsintervalle für Feuerungs- und Abgasanlagen nach den Anforde - rungen der Sicherheit fest.
3 Als Fachleute gelten: diplomierte Kaminfegermeisterinnen und -meister; Personen und Unternehmungen, die zur Reinigung von Feuerungs- und Abgasanlagen zu - gelassen sind; die unter Aufsicht dieser Personen arbeitenden Hilfspersonen.

§ 13

1 Die Feuerpolizei überwacht den Zustand der Feuerungs- und Abgasanlagen durch Stichproben.
2 Die Durchführung der Reinigungs- und Kontrollarbeiten wird von der Fachperson (siehe § 12 Abs. 3) durch Eintrag in das zur Feuerungs- und Abgasanlage gehörende Kontrolldokument bestätigt.

2. Kontrollen

§ 14

1 Bestehende Objekte mit erhöhten Brandrisiken werden von der Feuerpolizei periodisch auf die Ein - haltung der einmal festgelegten Brandschutzanforderungen hin kontrolliert. Die Kontrollintervalle werden von der Feuerpolizei festgelegt.
2 Die Gebäudeversicherung kann diese Kontrollaufgaben an Brandrisikoinspektorinnen oder an Brandrisikoinspektoren übertragen.

§ 15

1 Wird für öffentliche Veranstaltungen eine Fahrnisbaute für mehr als 100 Personen aufgestellt, muss dieselbe vor Beginn der Veranstaltung betreffend Brandsicherheit von der Feuerpolizei abgenommen werden.

§ 16

1 Wird bei einer Kontrolle eine unmittelbar drohende Brand- oder Explosionsgefahr festgestellt, erlässt die Feuerpolizei die zur Beseitigung der Gefahr nötigen Verfügungen.

§ 17

1 Die Abnahmen technischer Brandschutzeinrichtungen bei Neuanlagen und bei der Erweiterung beste - hender Anlagen werden durch die Gebäudeversicherung veranlasst.
2 Die periodischen Kontrollen technischer Brandschutzeinrichtungen richten sich nach den Schweizeri -

§ 18

1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Feuerpolizei ist der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor - derliche Zutritt zu gewähren (§ 88 des Bau- und Planungsgesetzes).
2 Es sind die notwendigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.
3 - mers sowie nach vorheriger Benachrichtigung der Nutzerinnen und Nutzer durchzuführen.
5) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
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Brandschutzverordnung

3. Offene Feuer

§ 19

1 Feuer mit offener Flamme sind immer unter Kontrolle zu halten und müssen jederzeit gelöscht wer - den können.
2 Infolge Wärmestrahlung oder Funkenflug darf keine Brandgefahr entstehen.
3 Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer ganz gelöscht ist. Asche oder Reste von Raucherwaren sind in einem nicht brennbaren Behälter so aufzubewahren und feuersicher zu entsor - gen, dass sie keinen Folgebrand verursachen können.
4 Das Abbrennen von Bengalfackeln, Rauchkörpern u.ä. in Stadien ist verboten.

§ 20

1 Wo brennbare oder explosive Gase, Dämpfe oder Stäube auftreten können oder leichtentzündliche Stoffe vorhanden sind, sowie in unmittelbarer Nähe von Gebäuden oder auf Balkonen, ist das Entfa - chen offener Feuer verboten.

§ 21

1 Das Entfachen und Abbrennen von Höhenfeuern (z.B. 1. August-Feuer) und die Verwendung von mehr als 100 brennenden Fackeln in Umzügen sind bewilligungspflichtig. Das Gesuch um Bewilli - gung des Anlasses ist bei der Feuerpolizei einzureichen.

4. Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren (nachfolgend als «Stoffe»

bezeichnet)

§ 22

1 Wer feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe lagert oder damit umgeht, trifft die nötigen Massnah - men zur Verhütung von Bränden und Explosionen.
2 Wo eine grosse Brand- oder Explosionsgefahr besteht, sind die erforderlichen Massnahmen anhand von Schutzkonzepten zu treffen.

§ 23

1 Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, Stoffe mit besonderem Brandverhal - ten und Stoffe, die im Brandfall die Feuerwehr gefährden, sind in getrennten und entsprechend ausge - bauten Räumen unterzubringen.

§ 24

1 In Verkaufsräumen und im Arbeitsbereich ist die Menge von feuer- und explosionsgefährlichen Stof -

§ 25

1 Die Lagerung und der Verkauf von Feuerwerk und von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen sind bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird von der Feuerpolizei auf den Namen der verantwortlichen Person ausgestellt - ger verlegt werden.
3 Der Detailverkauf von Feuerwerk ist nur in der Zeit vom 10. Juli bis zum 1. August gestattet.
4 In Warenhäusern und grossen Verkaufsgeschäften ist die Lagerung von Feuerwerk nur in speziellen Räumen und der Verkauf von Feuerwerk nur im Freien gestattet.
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Brandschutzverordnung
5 Die Feuerpolizei erlässt detaillierte Brandschutzanforderungen für die Lagerung und den Verkauf von Feuerwerk.

§ 26

1 Das Entfachen und Abbrennen von Indoor-Feuerwerken in Räumen mit grosser Personenbelegung ist bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird für eine befristete Zeit von der Feuerpolizei auf den Namen der Veranstalterin oder des Veranstalters ausgestellt.
3 Die Feuerpolizei entscheidet in Absprache mit der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt, ob und für welche Dauer eine Feuersicherheitswache gestellt werden muss. Die Feuersicherheitswache wird den Veran - stalterinnen und den Veranstaltern nach der Gebührenverordnung der Feuerwehr Basel-Stadt separat in Rechnung gestellt.

5. Sicherheit auf Baustellen

§ 27

1 Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen sind von allen Beteiligten geeignete Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brandgefahr wirksam zu begegnen. Die Bauleitung koordi - niert die Massnahmen mit den verantwortlichen Personen der einzelnen Unternehmungen.
2 Die Feuerpolizei kann verlangen, dass die Bauherrschaft eine Person bezeichnet, die für die Sicher - heit während der Bauzeit verantwortlich ist.

§ 28

1 Vor Beginn und während der Ausführung feuergefährlicher Arbeiten haben die Ausführenden die entsprechend der örtlichen Situation erforderlichen Brandschutzmassnahmen zu treffen. Insbesondere ist die Möglichkeit einer unverzögerten Alarmierung der Feuerwehr nach Feststellung eines Brandes sicherzustellen.
2 Nach Beendigung feuergefährlicher Arbeiten müssen die notwendigen Kontrollen durchgeführt wer - den. Der Kontrollauftrag ist schriftlich zu formulieren.

§ 29

1 Es sind ausreichende Flucht- und Rettungswege anzulegen und ständig freizuhalten.

§ 30

1 Material, das sich leicht entzünden lässt, ist im Freien soweit von Gebäuden entfernt zu lagern, dass diese im Brandfall nicht gefährdet sind. Dies gilt insbesondere für Verpackungsmaterial und für in Mulden auf der Baustelle zum Abtransport gelagerte brennbare Abfälle.

§ 31 Ex-Schutz

1 Die Feuerpolizei prüft im Einvernehmen mit dem Kantonalen Arbeitsinspektorat Basel-Stadt auf - grund der betriebsmässig zu erwartenden Bedingungen die erforderliche Ex-Zonen-Zuteilung.

6. Blitzschutz

§ 32

6 )
1 Die Feuerpolizei entscheidet, welche Gebäude und Anlagen mit Blitzschutzanlagen zu schützen sind.
2 Sie macht die entsprechenden Auflagen im Baubewilligungsverfahren.
6)

§ 32 in der Fassung des RRB vom 6. 3. 2007 (wirksam seit 11. 3. 2007).

6
Brandschutzverordnung

§ 33

7 )
1 Die Feuerpolizei organisiert die Abnahme von neu erstellten Blitzschutzanlagen.

§ 34

8 )
1 Bei bestehenden Blitzschutzanlagen koordiniert die Feuerpolizei die periodischen Kontrollen inner - halb der erforderlichen Zeitintervalle.

§ 35

9 )
1 Berechtigt zur Erstellung und Ausführung von Blitzschutzanlagen sind diejenigen Firmen, deren In - haberin oder Inhaber oder die verantwortliche Fachperson sich über die Teilnahme eines anerkannten Instruktionskurses oder eine gleichberechtigte Ausbildung ausweisen können und bei der Feuerpolizei registriert sind.

§ 36

10 )
1 Die Gebäudeeigentümerin und der Gebäudeeigentümer sind dafür verantwortlich, dass die Blitz - schutzanlagen immer in funktionstüchtigem Zustand sind.
2 Nach einem Blitzeinschlag ist die Feuerpolizei zu benachrichtigen.
3 Die Feuerpolizei veranlasst, zu Lasten der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers, nach erfolgter Meldung die Funktionskontrolle der Blitzschutzanlage durch eine befugte Fachperson.

§ 37

11 )
1 Neu erstellte oder geänderte Blitzschutzanlagen sind der Feuerpolizei durch die verantwortliche Fachperson oder durch die Bauherrschaft unaufgefordert zu melden, solange die wesentlichen Teile noch sichtbar sind. Nach der Fertigstellung ist die Anlage von der verantwortlichen Fachperson unauf - gefordert der Feuerpolizei zur Prüfung anzumelden.

7. Aus-, Weiter- und Fortbildung, Instruktion

§ 38

1 Die Gebäudeversicherung Basel-Stadt sorgt für die fachliche Aus-, Weiter- und Fortbildung der mit Brandschutzaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Feuerpolizei.

§ 39

1 Die Feuerpolizei führt Instruktionskurse «Verhalten im Brandfall» durch.
2 Sie orientiert die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Stadt in den Medien über mög - liche Brandgefahren.

§ 40

12 ) Gebühren
1 Die Feuerpolizei erhebt für ihre Tätigkeiten Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren der
2 Im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren richtet sich der Gebührenbezug und die - bemessung nach der Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden, welche auch für die Veranlagung und den Bezug zuständig sind
7)

§ 33 in der Fassung des RRB vom 6. 3. 2007 (wirksam seit 11. 3. 2007).

§ 34 in der Fassung des RRB vom 6. 3. 2007 (wirksam seit 11. 3. 2007).

9)

§ 35 in der Fassung des RRB vom 6. 3. 2007 (wirksam seit 11. 3. 2007).

10)

§ 36 in der Fassung des RRB vom 6. 3. 2007 (wirksam seit 11. 3. 2007).

11)

§ 37 in der Fassung des RRB vom 6. 3. 2007 (wirksam seit 11. 3. 2007).

12)

§ 40 in der Fassung des RRB vom 6. 3. 2007 (wirksam seit 11. 3. 2007).

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Brandschutzverordnung
3 Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr Basel zu einer Abnahme beigezogen, erfolgt die Verrechnung für ihre Tätigkeit gemäss der Gebührenverordnung der Feuerwehr Basel- Stadt. V. Rechtsmittel

§ 41

1 Verfügungen der Feuerpolizei, die sich auf Brandschutzvorschriften stützen, können nach den allge - meinen Bestimmungen bei der Baurekurskommission angefochten werden (§ 92 BPG). V. bis Strafbestimmungen
13 )

§ 41a

14 ) Strafbestimmungen
1 Wer den Vorschriften dieser Verordnung sowie den darauf gestützten Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft, insbesondere wer: den Vorschriften über den Betrieb und den Unterhalt von Feuerungs- und Abgasanlagen zuwiderhandelt; feuerpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, die gebotene Sorgfalt im Umgang mit of - fenem Feuer verletzt oder sonst wie eine Feuergefahr herbeiführt. VI. Übergangsbestimmung

§ 42

1 Für Baubegehren, die vor dem 31. Dezember 2004 beim Bauinspektorat Basel-Stadt eingereicht wur - den, gelten die VKF-Brandschutzvorschriften Ausgabe 1993, sofern mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2003, keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden ist. VII. Schlussbestimmungen

§ 43 Aufgehobener Erlass

1 Der folgende Erlass wird aufgehoben: Verordnung über den Brandschutz vom 18. Dezember 2001. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2005 wirksam.
13) Eingefügt am 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
14) Eingefügt am 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
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