Gesetz über die öffentliche Statistik (170.8)
Gesetz über die öffentliche Statistik (170.8)
Gesetz über die öffentliche Statistik
Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) vom 9. Juni 2021 (Stand 1. Januar 2022)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und die Organisation der öffentlichen Statistik im Kanton Thurgau.
2 Es fördert die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie den Stellen innerhalb der kantonalen Verwaltung auf dem Gebiet der öffentli - chen Statistik.
3 Es gewährleistet den Zugang zu den Ergebnissen der statistischen Tätigkeiten.
§ 2 Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
1. Öffentliche Statistik: statistische Tätigkeiten, die in erster Linie der Informati - on von Staat und Gesellschaft dienen.
2. Statistische Tätigkeiten: Erhebung, Aufbereitung, Verdichtung, Analyse und Interpretation von Daten mit statistischen Methoden sowie Speicherung, Ver - breitung und Dokumentation der erzielten Ergebnisse. Nicht als statistisch gel - ten Tätigkeiten, die zwar statistische Methoden nutzen, aber unmittelbar der Planung, Steuerung, Erfüllung oder Überprüfung öffentlicher Aufgaben die - nen.
3. Statistische Daten: Daten, die statistischen Zwecken dienen und als Einzelda - ten nicht für den Vollzug verwendet werden.
4. Statistische Informationen: Erkenntnisse über die Eigenschaften und Zusam - menhänge von Massenerscheinungen, die aus der Verdichtung von Einzelda - ten gewonnen werden.
5. Öffentliches Organ: Behörde oder Dienststelle des Kantons und der Gemeinden sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten. Dem öffentlichen Organ gleichgestellt sind Private, private Organisationen und organisatorisch verselbständigte Gemeindebetriebe, soweit sie Staats- oder Gemeindeaufgaben erfüllen.
§ 3 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche Organe, die im Bereich der öffentlichen Statistik tätig sind.
2 Es gilt auch für Personen und Organisationen, die im Auftrag eines öffentlichen Organs entsprechende Tätigkeiten ausführen.
3 Es gilt nicht für wissenschaftliche Tätigkeiten von Lehr- und Forschungsstätten.
2. Aufgaben, Organisation und Planung
§ 4 Aufgaben der öffentlichen Statistik
1 Die öffentliche Statistik liefert den Behörden des Kantons und der Gemeinden so - wie der Öffentlichkeit Informationen über Stand und Entwicklung wichtiger Lebens - bereiche, insbesondere über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Um - welt.
§ 5 Dienststelle für Statistik
1 Der Kanton führt eine zentrale und fachlich unabhängige Dienststelle für Statistik.
2 Die Dienststelle für Statistik:
1. führt statistische Tätigkeiten aus;
2. erbringt Dienstleistungen im Bereich der Statistik;
3. koordiniert die statistischen Tätigkeiten des Kantons und sorgt für den fachli - chen Austausch unter denjenigen Stellen, die statistisch tätig sind;
4. erstellt die Grundlagen für die Planung der wichtigsten statistischen Tätigkei - ten des Kantons.
3 Sie wird von den Amtsstellen der kantonalen Verwaltung über geplante statistische Erhebungen informiert.
§ 6 Planung
1 Der Regierungsrat plant die wichtigsten statistischen Tätigkeiten des Kantons in ei - nem Mehrjahresprogramm.
2 Das Mehrjahresprogramm wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht.
§ 7 Wissenschaftliche Grundsätze
1 Statistische Tätigkeiten werden nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden ausgeführt.
2 Öffentliche Organe versehen statistische Informationen mit Angaben über Daten - quellen und Begriffsdefinitionen und dokumentieren Erhebungs- und Auswertungs - methoden.
3. Datenerhebung
§ 8 Indirekte Datenerhebung
1 Öffentliche Organe beziehen die für ihre statistischen Tätigkeiten erforderlichen Daten in erster Linie aus Datenbeständen von Bund, Kantonen und Gemeinden so - wie anderen öffentlichen Organen.
2 Öffentliche Organe stellen der Dienststelle für Statistik die entsprechenden Daten aus ihren Datensammlungen zur Verfügung.
§ 9 Direkte Datenerhebung
1 Lassen sich die erforderlichen Daten aus staatlichen Datenbeständen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen, können sie durch Befragung von Personen oder Institutionen direkt erhoben werden.
2 Direkterhebungen sind in Bezug auf die Anzahl und den Kreis der Befragten auf ein Mindestmass zu beschränken.
§ 10 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1 Öffentliche Organe sind im Bereich der öffentlichen Statistik zur Auskunftsertei - lung und Mitwirkung verpflichtet.
2 Private können zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet werden, wenn die Methode der Erhebung und die Bedeutung der Statistik dies erfordern.
§ 11 Wahrheitspflicht
1 Zur Auskunft oder Mitwirkung verpflichtete Organe oder Private erteilen wahr - heitsgetreue Informationen.
§ 12 Entschädigung
1 Die Erteilung von Auskünften und die Mitwirkung werden nicht entschädigt.
2 Für besondere Aufwendungen von Privaten kann eine Entschädigung gewährt wer - den.
§ 13 Anordnung von Direkterhebungen
1 Auf Antrag des zuständigen Departements oder der Staatskanzlei entscheidet der Regierungsrat über die Durchführung von Direkterhebungen.
2 Das zuständige Departement oder die Staatskanzlei ordnet mit anfechtbarem Ent - scheid an:
1. Verpflichtung von Privaten zu Auskünften und Mitwirkung;
2. Gewährung von Entschädigungen.
4. Datenbearbeitung und Datenschutz
§ 14 Datenbearbeitung
1 Für Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Statistik dürfen die dafür erforderli - chen und geeigneten Daten, einschliesslich Personendaten, bearbeitet werden.
§ 15 Datenschutz, Anonymisierung oder Löschung
1 Im Rahmen der öffentlichen Statistik erhobene oder bearbeitete Daten einzelner na - türlicher oder juristischer Personen werden streng vertraulich behandelt. Es werden keine statistischen Informationen verbreitet, durch die Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden können.
2 Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten werden anonymisiert oder ge - löscht, sobald und soweit der Bearbeitungszweck es erlaubt.
§ 16 Zweckbindung
1 Zu statistischen Zwecken erhobene Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwen - det werden.
2 Bundesgesetze oder kantonale Gesetze können Ausnahmen vorsehen.
§ 17 Datensicherheit und Datenaufbewahrung
1 Alle im Rahmen der öffentlichen Statistik erhobenen, bearbeiteten und aufbewahr - ten Daten sind mit organisatorischen und technischen Massnahmen gegen Miss - brauch zu schützen.
2 Statistische Daten werden so aufbewahrt, dass ihre dauerhafte Nutzung sicherge - stellt ist.
§ 18 Datenverknüpfung
1 Zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben kann die Dienststelle für Statistik Daten aus unterschiedlichen Bereichen miteinander verknüpfen.
2 Verknüpfte Personendaten werden nur in anonymisierter Form aufbewahrt. Die bei der Verknüpfung anfallenden nicht anonymisierten Zwischenergebnisse dürfen nicht gespeichert werden.
§ 19 Versichertennummer
1 Für statistische Tätigkeiten kann die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
1 ) verwendet werden.
1) SR 831.10
§ 20 Abgabe von statistischen Einzeldaten
1 Für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung können statistische Daten in an - onymisierter Form an Stellen ausserhalb der kantonalen Verwaltung weitergegeben werden.
2 § 14, § 15, § 16, § 17, § 21 und § 22 über die Bearbeitung, den Schutz, die Sicher - heit, die Veröffentlichung und die Verwendung der Daten gelten auch für die Stellen ausserhalb der kantonalen Verwaltung gemäss Abs. 1.
5. Veröffentlichung und Verwendung
§ 21 Veröffentlichung
1 Statistische Informationen werden den Nutzergruppen entsprechend in geeigneter Weise veröffentlicht oder zugänglich gemacht.
2 Der Zugang ist in der Regel kostenlos. Ist für eine bestimmte Nachfrage eine Auf - bereitung der Daten notwendig und mit einem erheblichen Aufwand verbunden, kann eine Gebühr erhoben werden.
3 Die veröffentlichten oder zugänglich gemachten statistischen Informationen dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen, es sei denn, diese hätten einer Publikation vorab schriftlich zugestimmt.
§ 22 Verwendung
1 Veröffentlichte oder zugänglich gemachte Ergebnisse von statistischen Tätigkeiten können unter Angabe der Quelle bewilligungsfrei verwendet und wiedergegeben werden.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 09.06.2021 01.01.2022 Erstfassung 24/2021