Gesetz über die öffentliche Statistik (170.8)
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Gesetz über die öffentliche Statistik

Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) vom 9. Juni 2021 (Stand 1. Januar 2022)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und die Organisation der öffentlichen Statistik im Kanton Thurgau.
2 Es fördert die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie den Stellen innerhalb der kantonalen Verwaltung auf dem Gebiet der öffentli - chen Statistik.
3 Es gewährleistet den Zugang zu den Ergebnissen der statistischen Tätigkeiten.

§ 2 Begriffe

1 In diesem Gesetz bedeuten:
1. Öffentliche Statistik: statistische Tätigkeiten, die in erster Linie der Informati - on von Staat und Gesellschaft dienen.
2. Statistische Tätigkeiten: Erhebung, Aufbereitung, Verdichtung, Analyse und Interpretation von Daten mit statistischen Methoden sowie Speicherung, Ver - breitung und Dokumentation der erzielten Ergebnisse. Nicht als statistisch gel - ten Tätigkeiten, die zwar statistische Methoden nutzen, aber unmittelbar der Planung, Steuerung, Erfüllung oder Überprüfung öffentlicher Aufgaben die - nen.
3. Statistische Daten: Daten, die statistischen Zwecken dienen und als Einzelda - ten nicht für den Vollzug verwendet werden.
4. Statistische Informationen: Erkenntnisse über die Eigenschaften und Zusam - menhänge von Massenerscheinungen, die aus der Verdichtung von Einzelda - ten gewonnen werden.
5. Öffentliches Organ: Behörde oder Dienststelle des Kantons und der Gemeinden sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten. Dem öffentlichen Organ gleichgestellt sind Private, private Organisationen und organisatorisch verselbständigte Gemeindebetriebe, soweit sie Staats- oder Gemeindeaufgaben erfüllen.

§ 3 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche Organe, die im Bereich der öffentlichen Statistik tätig sind.
2 Es gilt auch für Personen und Organisationen, die im Auftrag eines öffentlichen Organs entsprechende Tätigkeiten ausführen.
3 Es gilt nicht für wissenschaftliche Tätigkeiten von Lehr- und Forschungsstätten.
2. Aufgaben, Organisation und Planung

§ 4 Aufgaben der öffentlichen Statistik

1 Die öffentliche Statistik liefert den Behörden des Kantons und der Gemeinden so - wie der Öffentlichkeit Informationen über Stand und Entwicklung wichtiger Lebens - bereiche, insbesondere über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Um - welt.

§ 5 Dienststelle für Statistik

1 Der Kanton führt eine zentrale und fachlich unabhängige Dienststelle für Statistik.
2 Die Dienststelle für Statistik:
1. führt statistische Tätigkeiten aus;
2. erbringt Dienstleistungen im Bereich der Statistik;
3. koordiniert die statistischen Tätigkeiten des Kantons und sorgt für den fachli - chen Austausch unter denjenigen Stellen, die statistisch tätig sind;
4. erstellt die Grundlagen für die Planung der wichtigsten statistischen Tätigkei - ten des Kantons.
3 Sie wird von den Amtsstellen der kantonalen Verwaltung über geplante statistische Erhebungen informiert.

§ 6 Planung

1 Der Regierungsrat plant die wichtigsten statistischen Tätigkeiten des Kantons in ei - nem Mehrjahresprogramm.
2 Das Mehrjahresprogramm wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht.

§ 7 Wissenschaftliche Grundsätze

1 Statistische Tätigkeiten werden nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden ausgeführt.
2 Öffentliche Organe versehen statistische Informationen mit Angaben über Daten - quellen und Begriffsdefinitionen und dokumentieren Erhebungs- und Auswertungs - methoden.
3. Datenerhebung

§ 8 Indirekte Datenerhebung

1 Öffentliche Organe beziehen die für ihre statistischen Tätigkeiten erforderlichen Daten in erster Linie aus Datenbeständen von Bund, Kantonen und Gemeinden so - wie anderen öffentlichen Organen.
2 Öffentliche Organe stellen der Dienststelle für Statistik die entsprechenden Daten aus ihren Datensammlungen zur Verfügung.

§ 9 Direkte Datenerhebung

1 Lassen sich die erforderlichen Daten aus staatlichen Datenbeständen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen, können sie durch Befragung von Personen oder Institutionen direkt erhoben werden.
2 Direkterhebungen sind in Bezug auf die Anzahl und den Kreis der Befragten auf ein Mindestmass zu beschränken.

§ 10 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

1 Öffentliche Organe sind im Bereich der öffentlichen Statistik zur Auskunftsertei - lung und Mitwirkung verpflichtet.
2 Private können zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet werden, wenn die Methode der Erhebung und die Bedeutung der Statistik dies erfordern.

§ 11 Wahrheitspflicht

1 Zur Auskunft oder Mitwirkung verpflichtete Organe oder Private erteilen wahr - heitsgetreue Informationen.

§ 12 Entschädigung

1 Die Erteilung von Auskünften und die Mitwirkung werden nicht entschädigt.
2 Für besondere Aufwendungen von Privaten kann eine Entschädigung gewährt wer - den.

§ 13 Anordnung von Direkterhebungen

1 Auf Antrag des zuständigen Departements oder der Staatskanzlei entscheidet der Regierungsrat über die Durchführung von Direkterhebungen.
2 Das zuständige Departement oder die Staatskanzlei ordnet mit anfechtbarem Ent - scheid an:
1. Verpflichtung von Privaten zu Auskünften und Mitwirkung;
2. Gewährung von Entschädigungen.
4. Datenbearbeitung und Datenschutz

§ 14 Datenbearbeitung

1 Für Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Statistik dürfen die dafür erforderli - chen und geeigneten Daten, einschliesslich Personendaten, bearbeitet werden.

§ 15 Datenschutz, Anonymisierung oder Löschung

1 Im Rahmen der öffentlichen Statistik erhobene oder bearbeitete Daten einzelner na - türlicher oder juristischer Personen werden streng vertraulich behandelt. Es werden keine statistischen Informationen verbreitet, durch die Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden können.
2 Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten werden anonymisiert oder ge - löscht, sobald und soweit der Bearbeitungszweck es erlaubt.

§ 16 Zweckbindung

1 Zu statistischen Zwecken erhobene Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwen - det werden.
2 Bundesgesetze oder kantonale Gesetze können Ausnahmen vorsehen.

§ 17 Datensicherheit und Datenaufbewahrung

1 Alle im Rahmen der öffentlichen Statistik erhobenen, bearbeiteten und aufbewahr - ten Daten sind mit organisatorischen und technischen Massnahmen gegen Miss - brauch zu schützen.
2 Statistische Daten werden so aufbewahrt, dass ihre dauerhafte Nutzung sicherge - stellt ist.

§ 18 Datenverknüpfung

1 Zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben kann die Dienststelle für Statistik Daten aus unterschiedlichen Bereichen miteinander verknüpfen.
2 Verknüpfte Personendaten werden nur in anonymisierter Form aufbewahrt. Die bei der Verknüpfung anfallenden nicht anonymisierten Zwischenergebnisse dürfen nicht gespeichert werden.

§ 19 Versichertennummer

1 Für statistische Tätigkeiten kann die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
1 ) verwendet werden.
1) SR 831.10

§ 20 Abgabe von statistischen Einzeldaten

1 Für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung können statistische Daten in an - onymisierter Form an Stellen ausserhalb der kantonalen Verwaltung weitergegeben werden.
2 § 14, § 15, § 16, § 17, § 21 und § 22 über die Bearbeitung, den Schutz, die Sicher - heit, die Veröffentlichung und die Verwendung der Daten gelten auch für die Stellen ausserhalb der kantonalen Verwaltung gemäss Abs. 1.
5. Veröffentlichung und Verwendung

§ 21 Veröffentlichung

1 Statistische Informationen werden den Nutzergruppen entsprechend in geeigneter Weise veröffentlicht oder zugänglich gemacht.
2 Der Zugang ist in der Regel kostenlos. Ist für eine bestimmte Nachfrage eine Auf - bereitung der Daten notwendig und mit einem erheblichen Aufwand verbunden, kann eine Gebühr erhoben werden.
3 Die veröffentlichten oder zugänglich gemachten statistischen Informationen dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen, es sei denn, diese hätten einer Publikation vorab schriftlich zugestimmt.

§ 22 Verwendung

1 Veröffentlichte oder zugänglich gemachte Ergebnisse von statistischen Tätigkeiten können unter Angabe der Quelle bewilligungsfrei verwendet und wiedergegeben werden.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 09.06.2021 01.01.2022 Erstfassung 24/2021
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