Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (730.120)
    CH - BS

    Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden

    Baugebühren: Verordnung Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden (Baugebührenverordnung; BauGebV) Vom 12. November 2002 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 85 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999
    1 ) vom 9. März 1972 über die Verwaltungsgebühren
    2 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 1. Zweck

    1 Für die Prüfung der Baubegehren und die Kontrolle der Bauten und Anlagen durch das Bauinspekto - rat
    3 ) und die anderen Behörden werden Entscheidgebühren erhoben. Die Gebühren werden in der Re - gel bei der Eröffnung des Entscheides fällig.
    2 Die Gebühren werden für private wie öffentliche Bauten und Anlagen erhoben.
    3 Soweit im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens über weitere Bewilligungen oder Anträge zu ent - scheiden ist, bleibt die Erhebung von zusätzlichen Gebühren gemäss anderen Gebührenverordnungen vorbehalten. )
    4 Das Bauinspektorat
    5 ) rechnet mit den mitwirkenden Behörden für die im Rahmen des Baubewilli - gungsverfahrens erbrachten Leistungen entsprechend den bearbeiteten Baubegehren ab.
    6

    § 2 2. Bemessungsregeln

    1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, werden die durch Gebührenrahmen begrenzten Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
    2 Die Stundenansätze für die nach Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren betragen:
    7 ) 8 ) Amtsleiterin und Amtsleiter CHF 165 Leiterinnen und Leiter von Abteilungen und Fachstellen CHF 135 Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter CHF 115 Sekretariatsarbeiten. CHF 90
    3 Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansätzen ein Zuschlag von 50% erhoben.
    4 Das Bauinspektorat
    9 passt die Stundenansätze jährlich den Empfehlungen zur Honorierung der KBOB (Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes) an.
    5 Die Bewilligungsbehörde kann die Gebührenhöhe unter Berücksichtigung des Interesses und Nutzens
    6 nächsten zehn Franken aufzurunden.
    1) SG 730.100 .
    2) SG 153.800 .
    3)

    § 1 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

    4)

    § 1 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).

    § 1 Abs. 4: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

    6)

    § 1 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).

    7) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
    8)

    § 2 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).

    9)

    § 2 Abs. 4: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

    1
    Baugebühren: Verordnung II. Gebühren A. Publikation der Baubegehren

    § 3

    1 Für die Publikation der Baubegehren sowie für die Beschilderung oder andere Arten des Hinweises im Gelände sind die tatsächlichen Kosten zu bezahlen. B. Prüfung der Baubegehren

    § 4 1. Baubegehren für Bauten und Anlagen mit bestimmten Erstellungskosten

    1 Für die Prüfung von Baubegehren wird die Prüfgebühr nach den Erstellungskosten (E) festgesetzt. Als solche gelten die Gebäudekosten BKP 1–4 nach dem Baukostenplan BKP der Schweiz. Zentrale für Baurationalisierung (Schweizer Norm SN 506 500). Die Prüfgebühr wird gemäss der Tabelle im Anhang nach folgender Formel ermittelt: 0.05 * E^0.8 + 20.
    2 Bei Erstellungskosten von bis zu CHF 10'000 wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 fest - gesetzt.
    3 Ergibt die Schatzung der Gebäudeversicherung nach Bauende eine Differenz von mehr als 15% zu den geschätzten Erstellungskosten, so kann die entsprechende Gebührendifferenz nachbezogen oder auf schriftliches Gesuch hin rückerstattet werden.
    4 Eigenarbeiten der Bauberechtigten sind zu den üblichen Marktpreisen in die Erstellungskosten einzu - beziehen.

    § 5

    10 )

    2. Baubegehren ohne bestimmte Erstellungskosten

    1 Für die Prüfung von Baubegehren ohne bestimmte Erstellungskosten wie Nutzungsänderungen ohne bauliche Massnahmen wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt.

    § 6 3. Baubegehren für Reklamen

    1 Für die Prüfung von Baubegehren für Reklamen wird die Prüfgebühr nach der Werbefläche (F) fest - gesetzt. Die Prüfgebühr wird gemäss der Tabelle im Anhang nach folgender Formel ermittelt: (200 / 3) * F^0.6654
    2 Für die Prüfung von Baubegehren für Leuchtreklamen wird die Entscheidgebühr verdoppelt.
    3 Für die Prüfung von Baubegehren für Fremdreklamen wird die Entscheidgebühr vervierfacht.
    4 Die Faktoren für Leucht- und Fremdreklamen sind entsprechend dem Baubegehren zu kumulieren.

    § 7 4. Nichteintreten und Rückzug

    1 Tritt die Bewilligungsbehörde auf das Begehren nach Einleitung des Zulassungs- oder des Prüfver - fahrens nicht ein oder wird es zurückgezogen, wird die Prüfgebühr wie folgt ermässigt: Nach Einleitung des Zulassungsverfahrens um 40%;

    § 8 5. Abweisungen

    1 Bei Abweisungen von Baubegehren für Bauten und Anlagen mit bestimmten Erstellungskosten (E) wird die Prüfgebühr gemäss der Tabelle im Anhang um folgenden Faktor ermässigt: 3 / log(E).
    2 Bei Abweisungen von Baubegehren für Reklamen wird die Prüfgebühr halbiert.
    11 )

    § 9

    12 )
    ...
    10)

    § 5 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).

    11)

    § 8 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).

    12)

    § 9 aufgehoben durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).

    2
    Baugebühren: Verordnung

    § 10

    13 )

    7. Vorentscheide aufgrund genereller Baubegehren

    1 Für die Prüfung genereller Baubegehren wird die Entscheidgebühr pauschal auf CHF 100 festgesetzt.

    § 11 8. Zuschläge

    1 Für die Behandlung von nachträglichen Baubegehren wird ein Zuschlag von 100% auf die Prüf- und Kontrollgebühr erhoben.
    2 Für die Prüfung von Ausnahmebegehren wird ein Zuschlag von 20% auf die Prüfgebühr erhoben.
    3 Für jede Änderung von Baubegehren (Planaustausch) kann ein Zuschlag von bis zu 30% auf die Prüf - gebühr erhoben werden.
    14 )
    4 Für jeden Zwischenbericht und Nachforderungen von Unterlagen kann ein Zuschlag von bis zu 30% auf die Prüfgebühr erhoben werden.
    15 )

    § 12 9. Umweltverträglichkeitsprüfung

    1 Die Gebühren für Umweltverträglichkeitsprüfungen und ihre Vorverfahren (Prüfung der Voruntersu - chung, des Pflichtenheftes usw.) werden nach Zeitaufwand berechnet und als Zuschlag zu den anderen Gebühren erhoben.
    2 Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits in einem Planungsverfahren durchgeführt, so wird die Gebühr dafür erhoben, wenn der Plangenehmigungsbeschluss rechtskräftig ist.

    § 13 10. Expertisen

    1 Ist für die Prüfung eines Baubegehrens eine Expertise nötig, so wird dies dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin angezeigt. Die tatsächlichen Kosten der Expertise gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin. C. Kontrollen

    § 14 1. Kontrollen, Abnahmen und Freigaben im Bewilligungsverfahren

    1 Für Kontrollen, Abnahmen und Freigaben von Bauten und Anlagen wird eine Kontrollgebühr in Höhe von 50% der Prüfgebühr erhoben.
    2 Wird auf die Ausführung der Baute verzichtet, so wird die Kontrollgebühr auf schriftliches Gesuch hin zurückerstattet.

    § 15 2. Kontrollen im Meldeverfahren

    1 Für die Kontrollen im Meldeverfahren wird eine Kontrollgebühr von CHF 100 bis CHF 5'000 erho - ben. )
    2 Werden die Bauten und Anlagen nur stichprobenweise kontrolliert, wird auf eine Kontrollgebühr ver - zichtet.

    § 16 3. Nachkontrollen

    1 Nachkontrollen sind gebührenpflichtig.
    1 Für behördliche Verfügungen, die nicht unter eine andere Bestimmung fallen, wird eine Gebühr von CHF 100 bis CHF 5'000 erhoben.
    13)

    § 10 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).

    14)

    § 11 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).

    15)

    § 11 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).

    16)

    § 15 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).

    3
    Baugebühren: Verordnung

    § 18 2. Verzeigungen

    1 Die Gebühren für Überweisungen mit Antrag an die Staatsanwaltschaft betragen CHF 100 bis CHF
    5'000 und werden im Urteil festgesetzt.
    17 )

    § 19 3. Verzugszins, Kanzlei-, Schreib- und Mahngebühren

    18 )
    1 Porti und Spesen werden gemäss den tatsächlichen Kosten erhoben.
    2 Kopien können auf dem vom Bauinspektorat
    19 ) bezeichneten Gerät in Selbstbedienung unentgeltlich erstellt werden. Für die Herstellung von Kopien durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauin - spektorats bemisst sich die Gebühr nach dem Stundenaufwand.
    20 )
    3 Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von
    5% erhoben werden.
    21 )
    4 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkasso - massnahmen erhoben werden. Diese betragen:
    22 ) erste Mahnung gratis Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40 Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50
    5 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah - ren.
    23

    § 20

    24 )

    4. Ausleihe von Bauplänen

    1 Die Ausleihe von Bauplänen beim Bauinspektorat
    25 ) erfolgt unentgeltlich. Werden die Pläne nicht bis zum Ablauf der Ausleihfrist zurückgegeben, so wird nach Ablauf der in der Mahnung angesetzten Nachfrist eine Gebühr von CHF 500 pro Plan erhoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2003 wirksam. Die Verordnung vom 16. Februar 1993 über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden ist aufgehoben.
    17) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
    18)

    § 19 Titel in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).

    19)

    § 19 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

    20)

    § 19 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).

    § 19 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).

    22)

    § 19 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006)

    23)

    § 19 Abs. 5 beigefügt durch RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).

    24)

    § 20 samt 4. Titel eingefügt durch RRB vom 16. 5. 2006 (wirksam seit 21. 5. 2006).

    25)

    § 20: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

    4
    Baugebühren: Verordnung Anhang Anhang zur Baugebührenverordnung

    1. Gebühren für Baubegehren mit bestimmten Erstellungskosten

    Erstellungskosten (E) CHF Prüfgebühr (§ 4)
    0,05 × ( E )
    0,8 + 20 CHF Kontrollgebühr (§ 14)
    50% der Prüfgebühr CHF
    10 ’ 000 100 Keine Kontrollge bühr (gemäss § 4 Abs. 2)
    25 ’ 000 185 92
    50 ’000 307 154
    100 ’000 520 260
    250 ’ 000 1 ’061 530
    500 ’000 1 ’ 832 916
    1 ' 000 ’ 000 3 ’175 1 ’587
    2 ' 500 ’ 000 6 ’586 3 ’293
    5 ' 000 ’ 000 11 ’453 5 ’726
    10 ' 000 ’ 000 19 ’925 9 ’963
    25 ' 000 ’ 000 41 ’451 20 ’ 7 25
    50 ’ 000 ’ 000 72 ’155 36 ’077
    100 ' 000 ’ 000 125 ’614 62 ’807
    250 ' 000 ’ 000 261 ’430 130 ’715
    500 ' 000 ’ 000 455 ’161 227 ’581 Erstellungskosten (E) CHF Gebühr bei Abwei sung (§ 8) : Prüf g eb ühr × 3 / Log(E) CHF Gebühr für Verlängerung (§ 9) :
    0,1 × Log(E)5 CHF
    10’ 000 100 100
    25’000 126 165
    50’000 196 229
    100’000 312 313
    250’000 589 458
    500’000 964 601
    1’000’000 1’587 778
    2'500’000 3’088 1’072
    5’000’000 5’ 129 1’349
    10'000’ 000 8’ 539 1’681
    25’000’000 16’ 809 2’216
    Baugebühren: Verordnung Anhang Erstellungskosten (E) CHF Gebühr bei Abweisung (§ 8): Prüfgeb ühr × 3 / Log(E) CHF Gebühr für Verlängerung (§ 9) :
    0,1 × Log(E)5 CHF
    50'000’000 28’ 116 2’705
    100’000’000 47’ 105 3’277
    250'000’000 93’ 391 4’177
    500’000’000 156’ 971 4’981

    2. Entscheidgebühr en (Prüf - und Kontrollgebühren) für Eigenreklamen gemäss § 6

    ( F) m Eigenreklame, unbeleuchtet:
    100 × ( F )
    0,6654 CHF Eigenreklame, beleuchte :
    200 × ( F )
    0,6654 CHF
    1 100 200
    2 159 317
    3 208 415
    4 252 503
    5 292 584
    6 329 659
    7 365 730
    8 399 798
    9 431 863
    10 463 926
    20 734 1’468
    30 961 1’923
    40 1’164 2’328
    50 1’351 2’701
    60 1’525 3’049
    70 1’ 689 3’379
    80 1’ 846 3’693
    90 1’ 997 3’994
    100 2’142 4’284
    200 3’397 6’794
    300 4’449 8’898
    400 5’388 10’ 776
    500 6’250 12’ 500
    Baugebühren: Verordnung Anhang

    3. Entscheidgebühren (Prüf - und Kontrollgebühren) für Fremdreklamen gemäss § 6

    (F) m² Fremd reklame, unbeleuchtet:
    400 × ( F )
    0,6654 CHF Fremd reklame , beleuchtet:
    800 × ( F )
    0,6654 CHF
    1 400 800
    2 634 1’269
    3 831 1’662
    4 1’006 2’012
    5 1’167 2’334
    6 1’318 2’636
    7 1’460 2’920
    8 1’596 3’192
    9 1’726 3’452
    10 1’851 3’702
    20 2’936 5’872
    30 3’845 7’691
    40 4’657 9’313
    50 5’402 10’804
    60 6’099 12’198
    70 6’758 13’515
    80 7’385 14’771
    90 7’988 15’975
    100 8’568 17’135
    200 13’588 27’177
    300 17’797 35’593
    400 21’551 43’102
    500 25’001 50’002
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