Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (110)
CH - BL

Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft

Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (BüG BL) Vom 19. April 2018 (Stand 1. Januar 2018) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 18 und 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Geltungsbereich

§ 1 Grundsatz

1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts richten sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung enthält.
2 Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen

§ 2 Findelkind

1 Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, in welcher es gefunden wird.
2 Wird seine Abstammung festgestellt, verliert es das aufgrund von Absatz 1 erworbene Bürgerrecht, sofern es noch minderjährig ist und dadurch nicht staatenlos wird.
3 Die Sicherheitsdirektion stellt den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts des Findelkindes fest.
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.046
3 Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung
3.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Zuständigkeit

1 Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung erteilt das Gemeindebür - gerrecht, der Regierungsrat das Kantonsbürgerrecht an Schweizer Bürgerin - nen und Bürger und der Landrat das Kantonsbürgerrecht an ausländische Staatsangehörige. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung kann im Einbürgerungs - reglement die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an aus - ländische Staatsangehörige und/oder Schweizer Bürgerinnen und Bürger an den Bürger- bzw. Gemeinderat übertragen.
3 Die Regelung von Absatz 2 gilt auch für die Verleihung des Ehrenbürger - rechts.
4 Die Sicherheitsdirektion ist die zuständige kantonale Behörde für das Verfah - ren betreffend:
a. Nichtig-Erklärung von Einbürgerungen;
b. erleichterte Einbürgerung;
c. Wiedereinbürgerung.

§ 4 Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs

1 Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden rechtswirksam:
a. bei der Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen mit dem Be - schluss des Landrates;
b. bei der Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern anderer Kantone mit dem Beschluss des Regierungsrates.
2 Das Gemeindebürgerrecht wird bei der Einbürgerung von Kantonsbürgerin - nen und Kantonsbürgern rechtswirksam mit der Genehmigung der Abstim - mung durch den Regierungsrat.

§ 5 Einbezug minderjähriger Kinder

1 In die Einbürgerung werden in der Regel minderjährige Kinder der Bewerbe - rin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser bzw. diesem zusam - menleben.
2 Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach § 9 Ab - satz 1 eigenständig und altersgerecht zu prüfen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.046

§ 6 Minderjährige, Personen unter umfassender Beistandschaft

1 Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft können das Gesuch um selbständige Einbürgerung nur durch ihre gesetzliche Vertreterin oder ihren gesetzlichen Vertreter stellen.
2 Minderjährige müssen für den Erwerb des Bürgerrechts im Zeitpunkt der Ge - suchseinreichung das 16. Lebensjahr vollendet haben und zudem ihren eige - nen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich erklären.
3.2 Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

§ 7 Einbürgerungsvoraussetzungen

1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch hin das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Ein - bürgerungsbewilligung des Bundes und die zusätzlichen Voraussetzungen nach kantonalem und kommunalem Recht erfüllen.
2 Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts setzt die Niederlas - sung im Sinne des Anmeldungs- und Registergesetzes
2 ) (ARG) in der Gemein - de und eine erfolgreiche Integration der Bewerberin oder des Bewerbers vor - aus.
3 Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts darf nicht von einer gemeinsamen Gesuchstellung von Ehegatten abhängig gemacht werden.

§ 8 Dauer der Niederlassung

1 Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts setzt eine Niederlassungsdauer im Kanton von 5 Jahren vor der Einreichung des Gesuchs voraus.
2 Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Einbürgerung und erfüllt der eine die Voraussetzung von Absatz 1, so genügt für den anderen eine Nieder - lassungsdauer von 3 Jahren im Kanton, sofern er seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt.
3 Die Fristen von Absatz 2 gelten auch für eine Bewerberin oder einen Bewer - ber, deren Ehegatte bzw. dessen Ehegattin bereits das Schweizer Bürgerrecht durch Einbürgerung erworben hat.
4 Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts darf nicht von einer kürzeren als 2- jährigen und von einer längeren als 5-jährigen Niederlassungsdauer in der Gemeinde abhängig gemacht werden.
5 Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetra - genen Partner eines Schweizer Bürgers genügt eine Niederlassungsdauer von
3 Jahren im Kanton, sofern sie oder er seit 3 Jahren in eingetragener Partner - schaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt.
6 Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehöri - gen gelten die Absätze 2, 3 und 4 sinngemäss.
2) GS 36.0752, SGS 111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.046

§ 9 Integration

1 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als erfolgreich integriert, wenn sie bzw. er:
a. die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie bzw. er sich mit den Menschen in der Wohngemeinde, mit den Behörden, im Wirtschaftsleben und im Rahmen der Aus- und Weiterbildung gut verstän - digen kann;
b. in die regionalen, kantonalen und kommunalen Verhältnisse integriert ist, insbesondere am sozialen Leben teilnimmt und Kontakte zur schweizeri - schen Bevölkerung pflegt;
c. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und der Gemeinde verfügt und mit den regionalen, kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und -verhältnissen, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
d. am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt;
e. sich schriftlich zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz be - kennt;
f. die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; und
g. ihren Ehegatten bzw. seine Ehegattin, ihre eingetragene Partnerin bzw. seinen eingetragenen Partner sowie ihre bzw. seine minderjährigen Kin - der bei deren Integration im Sinne der Buchstaben a, b, c, d, e und f för - dert und unterstützt.
2 Werden der Sicherheitsdirektion polizeiliche Vorkommnisse und/oder auslän - derrechtliche Massnahmen bekannt, entscheidet sie unter Berücksichtigung der Schwere der Vorkommnisse bzw. der angeordneten Massnahmen, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist.
3 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Ab - satz 1 Buchstaben a und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwer - ten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

§ 10 Sprachkenntnisse

1 - kompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens in deutscher Sprache nachweisen.
2 Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt namentlich als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt;
b. die gesamte obligatorische Schulzeit in deutscher Sprache absolviert hat; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.046
c. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren ent - spricht.

§ 11 Öffentliche Sicherheit und Ordnung

1 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt namentlich als beachtet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
a. sich an gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen hält;
b. über einen guten strafrechtlichen Leumund; und
c. einen guten finanziellen Leumund verfügt.
2 Liegt ein Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften und/oder behördliche Ver - fügungen vor, entscheidet die Sicherheitsdirektion unter Berücksichtigung der Erheblichkeit des Verstosses oder der Anzahl allfälliger Wiederholungen, ob die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist.

§ 12 Strafrechtlicher Leumund

1 Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt namentlich über keinen guten Leu - mund, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag be - steht. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Bei einem Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA wegen einer Übertretung, welche mit einer Busse geahndet worden ist, entscheidet die Si - cherheitsdirektion unter Berücksichtigung der Höhe der Busse, ob die Bewer - berin oder der Bewerber über einen guten Leumund verfügt. Ein guter Leu - mund darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen ist.
3 Liegt gegen die Bewerberin oder den Bewerber eine Verurteilung zu einer Strafe oder Massnahme nach Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetzbuch) we - gen eines Verbrechens oder Vergehens vor, welche nicht im Strafregister- Informationssystem VOSTRA aufgenommen wurde, ist Absatz 4 zu beachten.
4 Bei der Anwendung von Absatz 3 darf ein guter Leumund nicht angenommen werden, wenn seit der Straftat bis zur Einreichung des Einbürgerungsgesuchs nicht mindestens 5 Jahre verstrichen sind, die angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen und eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.
5 Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze 1-4 sinngemäss.
6 Bei hängigen Strafverfahren gegen die Bewerberin oder den Bewerber wird das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafver - fahrens sistiert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.046

§ 13 Finanzieller Leumund

1 Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt namentlich über keinen guten Leu - mund, wenn sie oder er öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtun - gen nicht erfüllt.
2 Dies gilt insbesondere, wenn:
a. 1 oder mehrere Verlustscheine im Verlustscheinregister verzeichnet sind;
b. 1 oder mehrere Verlustscheine, die in den letzten 10 Jahren vor Gesuch - seinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens ausgestellt worden sind, aus dem Verlustscheinregister gelöscht wurden;
c. 1 oder mehrere gerechtfertigte Betreibungen im Betreibungsregister ver - zeichnet sind, die in den letzten 10 Jahren vor Gesuchseinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens eingeleitet worden sind.
3 Wurden die Betreibungen gemäss Absatz 2 Buchstabe c bezahlt, zurückge - zogen oder nicht fortgesetzt, entscheidet die Sicherheitsdirektion unter Berück - sichtigung der Anzahl Betreibungen und der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen nach Ermessen.
4 Die Privilegierung gemäss Absatz 3 gilt nicht bei Betreibungen für Steuern so - wie für Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV und Pensionskassen, die innert den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs oder während des Einbürge - rungsverfahrens eingeleitet wurden.

§ 14 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

1 Wer in den 5 Jahren unmittelbar vor der Gesuchsstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht oder bezogen hat, erfüllt das Er - fordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung nicht, ausser die in diesem Zeitraum bezogenen Sozialhilfeleistungen sind voll - ständig zurückerstattet worden.
3.3 Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern

§ 15 Einbürgerungsvoraussetzungen

1 Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts setzt die Niederlas - sung im Sinne des ARG in der Gemeinde und einen guten Leumund der Be - werberin oder des Bewerbers voraus.
2 Die Bewerberin oder der Bewerber hat einen Anspruch auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Einreichung des Ge - suchs mindestens 3 Jahre im Kanton gewohnt hat und die übrigen Vorausset - zungen dieses Gesetzes erfüllt.
3 Die Sicherheitsdirektion entscheidet unter Berücksichtigung der Schwere all - fälliger straf- oder betreibungsrechtlicher Vorgänge im Sinne der §§ 12 und 13, ob die Bewerberin oder der Bewerber über einen guten Leumund verfügt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.046
4 Die Bestimmungen über die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sind im Übrigen sinngemäss anwendbar.
3.4 Verfahren
3.4.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 16 Gesuchseinreichung und Mitwirkungspflicht

1 Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen um Erteilung der eidgenössi - schen Einbürgerungsbewilligung sowie des Gemeinde- und Kantonsbürger - rechts sind bei der Sicherheitsdirektion schriftlich einzureichen.
2 Gesuche von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern um Erteilung des Gemeinde- bzw. Kantonsbürgerrechts sind beim Bürger- bzw. Gemeinderat schriftlich einzureichen.
3 Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für die Beurteilung der Einbürge - rungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizubringen und die ver - langten Auskünfte zu erteilen.

§ 17 Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten

1 Die Sicherheitsdirektion kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und für ihre Erhebungen im Auftrag der Bundesbehörden Personenda - ten bearbeiten. Sie holt die für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils notwen - digen Auskünfte ein und kann folgende besonderen Personendaten bearbei - ten:
a. Massnahmen der Sozialhilfe;
b. strafrechtliche und administrative Verfahren und Sanktionen;
c. Verhalten am Arbeits- und Ausbildungsplatz;
d. Gesundheitsdaten, soweit diese zur Abklärung der persönlichen Verhält - nisse gemäss § 9 Absatz 3 erforderlich sind;
e. Polizeidaten.
2 Der Bürger- bzw. Gemeinderat kann für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten.
3 Der Bürger- bzw. der Gemeinderat kann den Stimmberechtigten mittels Trak - tandenlisten oder durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan fol - gende Daten der Bewerberin oder des Bewerbers bekannt geben:
a. Name und Vorname;
b. Geschlecht;
c. Geburtsjahr;
d. Staatsangehörigkeit;
e. Niederlassungsdauer in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.046
3.4.2 Besondere Bestimmungen zur ordentlichen Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

§ 18 Verfahren auf kantonaler Ebene

1 Die Sicherheitsdirektion:
a. übermittelt das Gesuch dem Bürger- bzw. Gemeinderat zur Prüfung der Integration gemäss § 9 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g;
b. nimmt die Erhebungen über den Leumund und für den Entscheid der eid - genössischen Einbürgerungsbewilligung vor;
c. prüft die Voraussetzungen gemäss § 9 Absatz 1 Buchstabe d, e und f;
d. erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Einbürgerung die Bewilli - gung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
e. verweigert die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung, wenn die Voraussetzungen zur Einbürgerung nicht vorliegen;
f. stellt nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts beim Bund Antrag auf Er - teilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung;
g. beantragt innert 3 Monaten nach Erteilung der eidgenössischen Einbür - gerungsbewilligung dem Regierungsrat zuhanden des Landrates die Er - teilung des Kantonsbürgerrechts sowie die Höhe der zu entrichtenden Gebühr.
2 Der Landrat fasst seinen Beschluss innert 10 Wochen seit Antragstellung des Regierungsrates.
3 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.

§ 19 Verfahren auf kommunaler Ebene

1 Der Bürger- bzw. Gemeinderat:
a. prüft die Integration gemäss § 9 Absatz 1 Buchstabe a, b, c sowie g und teilt innert 6 Wochen seit der Übermittlung des Gesuchs seine Stellung - nahme zur Integration der Sicherheitsdirektion mit;
b. unterbreitet innert 6 Monaten seit Erteilung der kantonalen Einbürge - rungsbewilligung der Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung das Gesuch mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung sowie auf Fest - setzung der Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
c. übermittelt innert 30 Tagen der Sicherheitsdirektion das Abstimmungspro - tokoll und meldet die Höhe der Gebühr und deren Bezahlung.
2 Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung entscheidet über das Ge - such und die Gebühr in offener Abstimmung, sofern nicht die geheime Abstim - mung beschlossen wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.046
3 Ist der Bürger- bzw. Gemeinderat für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig, hat er innert 3 Monaten seit Erteilung der kantonalen Einbürge - rungsbewilligung über das Gesuch zu entscheiden und der Sicherheitsdirektion seinen Beschluss sowie die Höhe und die Bezahlung der Gebühr bekanntzu - geben.
4 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.
3.4.3 Besondere Bestimmungen zur Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern

§ 20 Verfahren auf kommunaler und kantonaler Ebene

1 Der Bürger- bzw. Gemeinderat prüft das Gesuch und übermittelt dieses der Sicherheitsdirektion innert 6 Wochen seit dessen Einreichung mit einem Antrag auf Annahme oder Ablehnung.
2 Ablehnende Anträge sind zu begründen.
3 Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Einbürgerung erteilt die Sicher - heitsdirektion die Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts, andernfalls verweigert sie diese.
4 Liegt die kantonale Einbürgerungsbewilligung vor, gelten für das Verfahren zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts und die Mitteilungen an die Sicher - heitsdirektion § 19 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie die Absätze 3 und 4.
5 Bei Erteilung des Gemeindebürgerrechts beantragt die Sicherheitsdirektion dem Regierungsrat bezüglich:
a. Schweizer Bürgerinnen und Bürger anderer Kantone die Erteilung des Kantonsbürgerrechts sowie die Höhe der zu entrichtenden Gebühr und
b. Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger die Genehmigung der Abstim - mung.
3.5 Erleichterte Einbürgerung

§ 21 Einbezug der Bürger- bzw. Einwohnergemeinden

1 Sofern die Sicherheitsdirektion mit den Erhebungen beauftragt wird, gibt sie der Bürger- bzw. Einwohnergemeinde, um deren Bürgerrecht ersucht wird, die Möglichkeit, zum Gesuch Stellung zu nehmen.
2 Wird die Sicherheitsdirektion vor der Gutheissung eines Gesuchs angehört, gibt sie der betroffenen Bürger- bzw. Einwohnergemeinde die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.

§ 22 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht

1 Die Bewerberin oder der Bewerber erhält dasjenige Gemeindebürgerrecht, welches sie bzw. er bisher irrtümlicherweise gemäss Register besessen hat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.046
2 Sofern im Register nicht bereits das Bürgerrecht einer basellandschaftlichen Gemeinde eingetragen war, erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Gemeindebürgerrecht von Liestal.
4 Ehrenbürgerrecht

§ 23 Voraussetzung

1 Die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung kann Personen, die sich um das Gemeinwesen besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürger - recht verleihen.
2 Das Ehrenbürgerrecht kann auch einer Person, die das Gemeindebürgerrecht bereits besitzt, verliehen werden.

§ 24 Verfahren

1 Hat die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung ein Ehrenbürgerrecht verliehen, hat sie den Beschluss der Sicherheitsdirektion durch Übermittlung des Abstimmungsprotokolls innert 30 Tagen bekanntzugeben.
2 Die Sicherheitsdirektion leitet die Durchführung des Verfahrens.
3 Die Bestimmungen über den Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung sind im Übrigen sinngemäss anwendbar.

§ 25 Wirkung

1 Das an Schweizerinnen und Schweizer verliehene Ehrenbürgerrecht hat die gleiche Wirkung wie das im ordentlichen Verfahren durch Einbürgerung erwor - bene Bürgerrecht.
2 Im Übrigen steht es ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wurde.
3 Das Ehrenbürgerrecht wird unentgeltlich verliehen.
5 Verlust des Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss
5.1 Entlassung

§ 26 Voraussetzung

1 Die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht oder aus letzte - rem allein setzt den Nachweis voraus, dass die um Entlassung ersuchende Person sowie die in die Entlassung einbezogenen Kinder ein anderes Bürger - recht besitzen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.046

§ 27 Minderjährige, Personen unter umfassender Beistandschaft

1 In die Entlassung werden die minderjährigen, unter der elterlichen Sorge der entlassenen Person stehenden Kinder einbezogen.
2 Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Entlassung zustimmen.
3 Für die selbständige Entlassung Minderjähriger und Personen unter umfas - sender Beistandschaft gilt § 6 sinngemäss.

§ 28 Verfahren, Zuständigkeit

1 Das Begehren um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht oder aus letzterem allein ist schriftlich bei der Sicherheitsdirektion einzurei - chen.
2 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht sowie für die Entlassung aus dem Schweizer Bür - gerrecht. Sie entscheidet nach Anhören des Bürger- bzw. Gemeinderates.
5.2 Entzug

§ 29 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde für die Zustimmung zum Entzug des Bürgerrechts gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes vom
20. Juni 2014
3 ) über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG).
5.3 Feststellungsverfahren

§ 30 Zuständigkeit

1 Zur Feststellung, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht, das Kantons - bürgerrecht oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, ist die Sicherheitsdirektion zuständig.
6 Gebühren

§ 31 Bürger- bzw. Einwohnergemeinde

1 Die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie beträgt unter Vorbehalt von Absatz 2 maximal
2 Die Gebühr kann bei ausserordentlich aufwendigen Fällen über den Gebüh - renrahmen hinaus, jedoch um maximal CHF 1'000, erhöht werden.
3) AS 2016 2561, SR 141.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.046
3 Die Gebühr ist auch zu entrichten bei:
a. Nichterteilung des Gemeindebürgerrechts;
b. Nichterteilung der kantonalen oder eidgenössischen Einbürgerungsbewil - ligung;
c. Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts;
d. Abschreibung des Gesuchs, insbesondere infolge Rückzugs.
4 Der Bürger- bzw. Gemeinderat kann einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Gebühr erheben. Solange der Kostenvor - schuss nicht geleistet ist, wird das Verfahren nicht fortgesetzt.
5 Die Gebühren stehen der Bürger- bzw. Einwohnergemeinde zu.

§ 32 Kanton

1 Gebühren werden unter Vorbehalt von Absatz 2 erhoben für:
a. die Erteilung des Kantonsbürgerrechts;
b. die Genehmigung der Abstimmung über die Erteilung des Gemeindebür - gerrechts bei Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern;
c. die Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht sowie aus dem Schweizer Bürgerrecht;
d. den Entscheid im Feststellungsverfahren gemäss der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung.
2 Keine Gebühren werden erhoben für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts oder die Genehmigung der Abstimmung betreffend Personen, welchen von ei - ner Gemeinde das Ehrenbürgerrecht verliehen wurde, sowie von deren Ange - hörigen, die gleichzeitig eingebürgert wurden.
3 Die Gebühren bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie betragen unter Vorbehalt von Absatz 4 maximal CHF 2'000.
4 Die Gebühren können bei ausserordentlich aufwendigen Fällen über den Ge - bührenrahmen hinaus, jedoch um maximal CHF 1'000, erhöht werden.
5 Die Gebühren sind auch zu entrichten bei:
a. Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts;
b. Nichtgenehmigung der Abstimmung über die Erteilung des Gemeindebür - gerrechts bei Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern;
c. Nichterteilung der kantonalen oder eidgenössischen Einbürgerungsbewil - ligung;
d. Nichterteilung des Gemeindebürgerrechts;
e. Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus dem Kantons- oder Gemein - debürgerrecht sowie aus dem Schweizer Bürgerrecht;
f. Abschreibung eines Gesuchs, insbesondere infolge Rückzugs;
g. Nichteintreten;
h. Nichtig-Erklärung von Einbürgerungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.046
6 Die Sicherheitsdirektion kann einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der vor - aussichtlich zu entrichtenden Gebühr erheben. Wird ein erhobener Kostenvor - schuss nicht geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
7 Die Gebühren für die Verfügungen im Sinne von Absatz 1 können auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vor - liegt. Das Gesuch muss vor Erlass der Verfügung gestellt werden.

§ 33 Indexierung

1 Die in den §§ 31 und 32 genannten Frankenbeträge sind an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden. Sie werden jeweils der Teuerung ange - passt, sofern sich der Landesindex um 5 Punkte erhöht hat.
2 Massgebend für die Berechnung ist der Landesindex zum Zeitpunkt des In - krafttretens dieses Gesetzes.
7 Schlussbestimmungen

§ 34 Einbürgerungsreglement

1 Die Bürger- bzw. Einwohnergemeinden sind verpflichtet, bis spätestens
1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Einbürgerungsreglement zu er - lassen.
2 Dieses regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Gebühren für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts unter Vorbehalt dieses Gesetzes.
3 Das Reglement bedarf der Genehmigung der Sicherheitsdirektion.

§ 35 Einbürgerungen in Einwohnergemeinden

1 Für Einbürgerungen in Einwohnergemeinden gelten die Bestimmungen die - ses Gesetzes.
2 Bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation stehen dem Einwohnerrat die Befugnisse der Einwohnergemeindeversammlung gemäss diesem Gesetz zu.

§ 36 Übergangsbestimmungen

1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des Bürgerrechtsgeset - zes vom 21. Januar 1993
4 ) in der Fassung vom 1. März 2014 behandelt.
4) GS 31.262 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.046
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.04.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.046 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.046
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.04.2018 01.01.2018 Erstfassung GS 2018.046 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.046
SGS - Nr . 110 GS- Nr . 2018. 046 Er l as sd at um 19. Apr i l 201 8 , L RV 2017- 384 I n Kr aft sei t 1. Janu ar 201 8 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re g el zu m La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst w ei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr otok oll der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
19. 04. 2018 2018. 046 01. 01. 2018 T ota lrevis ion Ge se tz , L RV 2017- 384
31. 10. 2013 2014. 004 01. 03. 2014 wg. Kr i t er i en Soz i al hi l feab z ug
08. 03. 2012 37 . 89 3 01 . 01 . 20 13 wg . Ki nd es sc hu t z ; EG ZG B
21. 02. 2008 36. 656 01. 07. 2008
02. 11. 2006 36 . 4 01 . 01 . 20 07 LR V 2006- 163
22. 06. 2000 33 . 13 72 01 . 01 . 20 01 LR V 1999- 259
12. 06. 1995
08. 05. 1995
32 .28 6 01 .01 .19 96 2. L es un g; Tra k t. 5
1. L es un g; Tra k t. 5 LR V 19 94 -1 42 ; w g. Ände ru ng G Gemeind e
21. 01. 1993 31 .26 2 01 .01 .19 94 LR V 92 /11 5 g em äs s LR -P rotok oll
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