Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Familienzulagen (836.11)
    CH - TG

    Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Familienzulagen

    Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Familienzulagen * (TG FamZV) vom 11. November 2008 (Stand 1. Januar 2022)

    § 1 Pflichten des Arbeitgebers

    1 Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die zu - ständige Familienausgleichskasse und das Bezugsverfahren Auskunft zu erteilen und der Familienausgleichskasse die notwendigen Bescheinigungen über das Arbeitsver - hältnis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszustel - len.

    § 2 Geltendmachung von Familienzulagen

    1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beitragspflichtiger Arbeitgeber, die einen Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen geltend machen, haben sich beim Arbeitgeber zuhanden der Familienausgleichskasse mit dem dafür vorgesehenen Formular anzumelden.
    2 Die übrigen Personen haben die Anmeldung direkt der zuständigen Familienaus - gleichskasse einzureichen.
    3 Macht eine berechtigte Person ihren Anspruch auf Familienzulagen nicht geltend, kann die Anmeldung durch diejenige Person oder Institution erfolgen, die für das Kind sorgt.

    § 3 Anerkennung von Familienausgleichskassen

    1 Gesuche um Anerkennung sind beim Departement für Finanzen und Soziales ein - zureichen. *
    2 Mit der Anerkennung einer Familienausgleichskasse übernimmt der Kanton keine Garantie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen.

    § 4 Verwendung von Liquidationsüberschüssen

    1 Bei Auflösungen und Zusammenschlüssen von Familienausgleichskassen sind Li - quidationsüberschüsse zur Deckung von nachträglich geltend gemachten Familien - zulagen zu verwenden.
    2 Nach Ablauf der Verjährungsfrist befinden die Trägerverbände im bundesrechtli - chen Rahmen über die Verwendung der verbliebenen Überschüsse.
    3 Die Verjährungsfrist muss nicht abgewartet werden, wenn eine ausreichende Si - cherheit besteht, insbesondere wenn eine andere Familienausgleichskasse die De - ckung von nachträglich geltend gemachten Familienzulagen garantiert.

    § 5 Revisionsbericht

    1 Die zugelassenen Familienausgleichskassen haben der vom Departement bezeich - neten Stelle spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Revi - sionsbericht zusammen mit dem Geschäftsbericht, der Jahresrechnung und allfälli - gen Änderungen des Kassenreglements einzureichen.

    § 6 Statistik

    1 Die kantonale Familienausgleichskasse ist für die Erhebung der statistischen Daten bei den zugelassenen Familienausgleichskassen sowie deren Prüfung und Weiterlei - tung an das Bundesamt für Sozialversicherungen zuständig.

    § 7 Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse

    1 Die Beiträge der Selbständigerwerbenden, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehme - rinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber an die kantonale Fa - milienausgleichskasse betragen 1.5 % des AHV-pflichtigen Einkommens. *
    1bis Die Beiträge der Selbständigerwerbenden einerseits und die Beiträge der Arbeit - geber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber andererseits sind separat auszuweisen. *
    2 Die Verwaltungskosten sind im Beitragssatz enthalten und separat auszuweisen.

    § 7a * Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige

    1 Nichterwerbstätige haben einen Anteil von 34 % ihrer AHV-Beiträge zu leisten, sofern diese den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
    1 ) übersteigen. *

    § 8 Vergütung

    1 Der Kanton vergütet der kantonalen Familienausgleichskasse monatlich die an Nichterwerbstätige ausgerichteten Familienzulagen, soweit sie nicht durch deren Beiträge abgedeckt sind.

    § 9–10 * ...

    1) SR 831.10
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.11.2008 01.01.2009 Erstfassung ABl. 47/2008 Erlasstitel 19.05.2020 01.01.2021 geändert 22/2020

    § 3 Abs. 1 26.10.2021 01.01.2022 geändert 43/2021

    § 7 Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 geändert 18/2011

    § 7 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert 51/2012

    § 7 Abs. 1 19.05.2020 01.01.2021 geändert 22/2020

    § 7 Abs. 1 bis

    18.12.2012 01.01.2013 eingefügt 51/2012

    § 7a 10.04.2018 01.01.2019 eingefügt 15/2018

    § 7a Abs. 1 19.05.2020 01.01.2021 geändert 22/2020

    § 9 19.05.2020 01.01.2021 aufgehoben 22/2020

    § 10 19.05.2020 01.01.2021 aufgehoben 22/2020

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