Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden (490.250)
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Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden

Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden Vom 19. Mai 2009 (Stand 1. Juni 2009) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 19. Mai 2009
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Benutzerkreis

1 Die Kantonsbibliothek ist öffentlich und allen Personen (Benutzende, benutzende Person) zugänglich.
2 Bei Personen ohne festen Wohnsitz kann die Ausleihe eingeschränkt oder eine Si - cherheitsleistung verlangt werden.

Art. 2 Öffnungszeiten

1 Die Öffnungszeiten der Kantonsbibliothek werden vom zuständigen Departement auf Antrag der Bibliotheksleitung festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

Art. 3 Einschreibung

1 Jede Person wird bei der ersten Ausleihe eingeschrieben und erhält einen Bibliotheksausweis. Die Personalien werden durch das Bibliothekspersonal über - prüft.
2 Der Bibliotheksausweis ist persönlich und nicht übertragbar. Namens- und Adressänderungen sowie der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Kantonsbi - bliothek umgehend mitzuteilen. Der Ersatz des Ausweises ist kostenpflichtig.
3 Die Daten der Benutzenden werden nur für bibliothekarische Zwecke innerhalb des Bibliotheksverbundes verwendet.
1) BR 110.100
2. Benutzung und Ausleihe der Medien

Art. 4 Benutzung

1 Sämtliche Dienstleistungen der Kantonsbibliothek sind kostenpflichtig oder setzen den Besitz eines Bibliotheksausweises voraus.
2 Medien in der Freihandabteilung können ohne Bibliotheksausweis vor Ort konsul - tiert werden.

Art. 5 Ausleihfristen

1 Die Ausleihfristen für die einzelnen Medienarten werden von der Bibliothekslei - tung festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

Art. 6 Einhaltung der Ausleihfristen

1 Die Verantwortung für die Einhaltung der Ausleihfristen liegt bei der benutzenden Person.
2 Für nicht fristgerecht zurückgebrachte Medien werden nach Ablauf der Ausleihfrist Mahngebühren erhoben.

Art. 7 Besondere Bestimmungen

1 Der Präsenzbestand der Kantonsbibliothek kann grundsätzlich nur in den Räumen der Bibliothek konsultiert werden. Unikate und Rara sind nach Absprache mit der Bibliotheksleitung zugänglich.
2 Kopien aus Zeitungen und wertvollen Medien dürfen nur durch das Bibliotheksper - sonal angefertigt werden. Die Beachtung und Einhaltung des geltenden Urheber - rechts liegt bei den Benutzenden.
3 Für das Abspielen audiovisueller Archiv-Medienträger, die aus urheberrechtlichen Gründen nicht ausgeliehen werden dürfen, stehen in der Kantonsbibliothek Geräte zur Verfügung.

Art. 8 Schonender Umgang

1 Die Benutzenden sind zu schonendem Umgang mit dem Bibliothekseigentum ver - pflichtet sowie zur Rückgabe der ausgeliehenen Medien in dem Zustand, in dem sie diese empfangen haben.
2 Der gute Zustand des Mediums bei der Ausleihe wird vorausgesetzt.

Art. 9 Technische Hilfsmittel

1 Technische Hilfsmittel wie Computer, Abspielgeräte usw., welche die Kantonsbi - bliothek ihren Benutzenden zur Verfügung stellt, dürfen nicht manipuliert werden. Allfällige Kosten für die Wiederherstellung werden dem Benutzenden in Rechnung gestellt.
2 Zuwiderhandlungen können verzeigt werden.

Art. 10 Hausordnung

1 Weitere Bestimmungen betreffend das Verhalten in der Kantonsbibliothek sind der Hausordnung zu entnehmen.
2 Den Weisungen des Bibliothekspersonals zur Aufrechterhaltung der Hausordnung ist in jedem Fall Folge zu leisten.
3. Gebühren

Art. 11 Gebührenpflichtige Dienstleistungen

1 Für die Dienstleistungen der Kantonsbibliothek werden die im Anhang aufgeführ - ten Gebühren erhoben.
2 Von der Jahres- und Monatsbenutzungsgebühr befreit sind Personen unter 20 Jahren sowie Studierende, die an einer kantonalen Hochschule oder höheren Fach - schule immatrikuliert sind.
3 Für den Verlust eines Bibliotheksmediums werden die Wiederbeschaffungskosten sowie zusätzlich Verwaltungsgebühren verrechnet.
4. Weitere Bestimmungen

Art. 12 Ausschluss der Haftung

1 Die Haftung der Kantonsbibliothek wird im rechtlich zulässigen Umfang ausge - schlossen.
2 Namentlich ausgeschlossen wird jede Haftung für Schäden durch ausgeliehene au - diovisuelle Datenträger.

Art. 13 Verstösse

1 Bei Verstössen gegen die Benutzungsordnung, Störung des Bibliotheksbetriebs so - wie vorsätzlicher Schädigung des Bibliothekseigentums kann das Benutzungsrecht eingeschränkt, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen befristet aufge - hoben werden.
5. Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek vom 20. Dezember 1994 1 ) wird auf - gehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
1) AGS 1994, 3256; AGS 1998, 4234 und AGS 2003, KA 1886 und KA 3958
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.05.2009 01.06.2009 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.05.2009 01.06.2009 Erstfassung -
Anhang 1: Gebühren der Kantonsbibliothek (Art. 11 Abs. 1) (Stand 1. Juni 2009) Für die Dienstleistungen der Kantonsbibliothek werden folgende Gebühren erhoben:
1. Benutzungsgebühr: a) Jahresbenutzungsgebühr (Abgabe Bibliotheksausweis) Fr. 30. – b) Monatsbe nutzungsgebühr (Abgabe Bibliotheksausweis) Fr. 10. –
2. Ersatz Bibliotheksausweis Fr. 10. –
3. Versandkosten: a) Kanton Graubünden (pauschal pro Paket oder Brief) Fr. 10. – b) übrige Schweiz nach Aufwand
4. Mahnungen (pro Medium): a) 1. Mahnung Fr. 10. – b) 2. Mahnung Fr. 20. – c) 3. Mahnung Fr. 35. – d) Rechnung (bei fruchtloser 3. Mahnung: Mahngebühren Fr 35.00 und zusätzlich Fr. 20.00 Bearbeitungskosten) Fr. 55. –
5. Ersatz verlorener Medien: Wiederbeschaffungskosten des zu ersetzenden Mediums plus Fr. 40.00 Bearbeitungsgebühr (bei Selbstkauf gratis)
6. Fernleihe: a) in der Schweiz nach Aufwand b) aus dem Ausland nach Aufwand
7. Internetnutzung im Haus: Kurznutzung bis maximal 15 Minuten einmal pro Tag gratis (für eingeschriebene Benutzende unbefristet gratis)
8. Verlorene Schliessfachschlüssel Fr. 100. –
9. Reproduktionen: a) Fotokopien (Seite A4 oder A3) Fr. 0.20 b) Kopieraufträge nach Aufwand Für besondere Dienstleistungen können Gebühren nach Aufwand nach Massgabe der Verrechnungsansätze für Dienstleistung en der Kantonalen Verwaltung an Dritte erhoben werden.
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