Verordnung über die Berufsschule für Pflege (687.13)
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Verordnung über die Berufsschule für Pflege

Verordnung über die Berufsschule für Pflege Vom 2. April 1996 (Stand 1. April 2000) Der Regierungsrat des Kantons Basel - Landschaft, gestützt auf § 2 Ab - satz 1 Buchstabe d des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976
1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Der Kanton betreibt die Berufsschule für Pflege (kurz: Schule)
2 Sie dient der Ausbildung von Pflegenden in den Diplomniveaus I und II ge - mäss den Ausbildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes.
3 Durch Beschluss des Regierungsrates können der Schule weitere Ausbil - dungsprogramme angegliedert werden.
§ 2
1 Aufgabe der Schule ist die Ausbildung von Pflegenden nach neuesten fachli - chen und pädagogischen Erkenntnissen.
2 Die Ausbildungskapazitäten und die Ausbildungsschwerpunkte richten sich nach den kantonalen und regionalen Bedürfnissen in der Pflege.
§ 3
1 Für die Ausbildung gemäss § 1 Absatz 2 ist kein Schulgeld zu entrichten.
§ 4
1 Die Schule steht unter der Aufsicht der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirekti - on (kurz: Direktion).
§ 5
1 Die Aufsichtskommission der kantonalen Ausbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen (kurz: Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege) besteht aus 7-11 Mitgliedern, die auf Antrag der Direktion vom Regierungsrat gewählt werden. *
2 Die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege besteht aus Vertretern und Vertreterinnen der Direktion, den Ausbildungsstationen, sowie aus Fach - leuten aus dem beruflichen und pädagogischen Bereich.
1) GS 26.187, SGS 930 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
3 Die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege konstituiert sich selbst. Sie kann Aufgaben an Ausschüsse delegieren.
4 Der Rektor oder die Rektorin, die Programmleiter oder die Programmleiterin - nen und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Lehrerschaft nehmen mit bera - tender Stimme an den Sitzungen der Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege teil.
5 Es können weitere Fachleute beigezogen werden.
§ 6
1 Die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a. Genehmigung der Ausbildungspläne;
b. Genehmigung der Schulordnung, des Aufnahmereglementes und der Promotionsordnung;
c. Genehmigung der Vereinbarungen mit den Praktikumsstationen;
d. Kenntnisnahme des Voranschlages und der Jahresrechnung;
e. Vorschläge für die Wahl des hauptamtlichen Personals an die Direktion zuhanden des Regierungsrates;
f. Bestätigung der Ernennung von Dozentinnen und Dozenten;
g. Wahl von Ausschüssen;
h. Wahl der Aktuarin oder des Aktuars;
i. Beschwerdeentscheide gemäss § 13;
k. Behandlung aller ihr von der Direktion zugewiesener Aufgaben.
§ 7
1 Der Schule steht ein Rektor oder eine Rektorin vor.
2 Die Aufgaben sind in der Stellenbeschreibung festgelegt.
3 Dem Rektor oder der Rektorin ist ein Verwaltungssekretariat unterstellt, sowie eine Beratungsstelle.
§ 8
1 Für die Betreuung der einzelnen Programme ist ein Programmleiter oder eine Programmleiterin zuständig.
2 Die Aufgaben sind in Stellenbeschreibungen festgelegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
§ 9
1 Dem Rektor oder der Rektorin ist als Konsultativorgan ein Führungs- und Ko - ordinationsausschuss beigegeben, dem die Programmleiter oder Programmlei - terinnen angehören.
2 Der Führungs- und Koordinationsausschuss wird vom Rektor oder der Rekto - rin geleitet.
§ 10
1 Der Unterricht an der Schule wird von hauptamtlichen und nebenamtlichen Lehrkräften erteilt.
2 Die Aufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte werden in Stellenbeschreibun - gen festgelegt.
§ 11
1 Die Aufgaben der Beratungsstelle und des Verwaltungssekretariates werden in einer Stellenbeschreibung festgelegt.
§ 12
1 Verstösse gegen die Schulordnung werden disziplinarisch geahndet.
2 Disziplinarmassnahmen sind der schriftliche Verweis, die schriftliche Andro - hung des fristlosen Schulausschlusses, sowie der fristlose Schulausschluss selbst.
3 Die Schulordnung regelt die Einzelheiten.
§ 13
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwal - tungsverfahrensgesetzes.
2 Beschwerdeinstanz für die Anfechtung von Verfügungen des Rektors oder der Rektorin in Sachen Selektion und Promotion ist die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege.
3 In der Schulordnung ist auf die Beschwerdemöglichkeiten hinzuweisen.
§ 14
1 Die Rechnungsführung der Schule erfolgt durch die Verwaltung des Kantons - spitals Liestal.
§ 15
1 Die Regierungsratsverordnung vom 17. Juni 1986
2 ) über die Ausbildungsstät - ten für die Berufe im Gesundheitswesen wird aufgehoben.
2) GS 29.264, SGS 687.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.04.1996 01.05.1996 Erlass Erstfassung GS 32.427
29.02.2000 01.04.2000 § 5 Abs. 1 geändert GS 33.1169 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 02.04.1996 01.05.1996 Erstfassung GS 32.427

§ 5 Abs. 1 29.02.2000 01.04.2000 geändert GS 33.1169

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.427
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