Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2022)
1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik.
Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbe - reich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss
Art. 3 nicht verletzen.
Art. 3 Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer Hoch - schulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche
1 Beitritt des Kantons St.Gallen durch RRB vom 30. Juni 2020 (sGS 217.80) und KRB vom
13. April 2021 (sGS 217.8); in Vollzug ab 1. Januar 2022.
II. Beitragsberechtigung (2.)
Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote
1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffent - lich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich- rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsver - fahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgeben - den Kriterien in Richtlinien. Art. 26 wird vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf bein - haltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulier - ten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind: a) Bachelor- oder Masterstudien; b) Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Art. 11; c) weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienan - gebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht bei - tragsberechtigt.
Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von ak - kreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich können von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton: a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt; b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht; c) sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinba - rungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und d) im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
2 Art. 4 Abs. 3 bis 5 und Art. 6 gelten auch für private Institutionen.
Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Da - tenbank erfasst.
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid.
Art. 7 Studierende
1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge ge - leistet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. III. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht (3.)
Art. 8 Bemessungsgrundlage
1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- be - ziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung ge - stellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstel - lung.
Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen
Beiträge
1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standardi - sierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus: a) den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskosten für die Lehre zu 100 Prozent sowie b) den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent. Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht angerechnet.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen der in Abs. 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbe - reichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/ oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.
Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge
1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durch - schnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durch - schnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so er - rechneten Kosten.
2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe ermit - telten Kosten für die Lehre gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen. Art. 26 Abs. 3 wird vorbehalten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig.
Art. 11 Dauer der Beitragspflicht
1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe ent - halten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster uni - versitärer Abschluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Semes - ter für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studien - gänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Art. 4 Abs. 4 lit. c fest.
Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ff. ZGB 2 ) hatte.
2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstu - diums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
Art. 13 Studiengebühren
1 Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Art. 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt. IV. Hochschulzugang und Gleichbehandlung (4.)
Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung
1 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschrän - kungen.
Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinba - rung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Auf - nahme gefunden haben.
3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die min - destens den Beiträgen gemäss Art. 10 entsprechen. V. Vollzug (5.)
Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsrätli - chen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusam - men, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a) Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Art. 10); b) Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Art. 9 Abs. 2); c) Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrich - tung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehender Kosten - gruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Art. 9 Abs. 3); d) Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in be - gründeten Fällen (Art. 9 Abs. 3); e) Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Art. 10 Abs. 2); f) Definition weiterer Studienangebote (Art. 4 Abs. 4 lit. c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Art. 11 Abs. g) Kürzung von Beiträgen (Art. 13); h) Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hoch - schulen im Akkreditierungsverfahren (Art. 4 Abs. 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Art. 4 Abs. 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Art. 5); i) Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Art. 19); k) Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Art. 17) und l) Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kosten - gruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
3 Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universi - tätskantone gemäss Hochschulkonkordat 3 . Für die übrigen Beschlüsse gilt das ein - fache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
Art. 17 Kommission IUV
1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommis - sion IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertre - ten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
3 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkon - kordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziff. 6.0.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle; b) Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in strit - tigen Fällen (Art. 6 Abs. 2); c) Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entscheide gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis g und l sowie d) Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stich - daten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
Art. 18 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
Art. 19 Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskan - tone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jähr - lich in Rechnung gestellt.
Art. 20 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV 4 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG 5 . VI. Schlussbestimmungen (6.)
Art. 21 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
4 Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten - ausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV).
5 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), SR
173.110 .
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997.
Art. 22 Inkrafttreten
1 ... 6
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 23 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinba - rungskantone gekündigt werden.
Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Stu - dierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
Art. 25 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage sei - ner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Art. 26 Übergangsrecht
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinba - rung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutionelle Akkreditierung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1) gemäss HFKG 7 beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkraft - treten des HFKG, bestehen.
2 nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach In - krafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinba - rung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinba - rungskantone Art. 15.
6 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
7 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koor - dination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinations - gesetz, HFKG), SR 414.20 .
3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konfe - renz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Bei - träge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV
2019
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen: a) Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berech - nungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrekturbetrags für jeden Kanton; b) Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss lit. a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2021-055 27.06.2019 01.01.2022 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.06.2019 01.01.2022 Erlass Grunderlass 2021-055
Anhang Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche gemäss Art. 9 Abs. 2 der Vereinbarung Die Kostengruppen gemäss Art. 9 Abs. 2 werden wie folgt definiert: Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Recht Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wis - senschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr
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