Informatikverordnung
                            Informatikverordnung (ITV)  vom 14. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geltungsbereich und Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für alle Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Unterricht an kantonalen Schulen findet diese Verordnung keine Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Strategien des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  IT-Strategie des Kantons Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Strategie Digitale Verwaltung Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IT-Strategie bestimmt die Grundsätze und strategischen Ziele für den Einsatz  von Informations- und Kommunikationstechnologien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strategie Digitale Verwaltung Thurgau bestimmt die Grundsätze für eine mo  -  derne, digitale Verwaltung und bezeichnet die wesentlichen Handlungsfelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Richtlinien
                            1  Die IT-Betriebskommission erlässt Richtlinien für den Einsatz der Büroinformati  -  onssysteme (BIS-Strategie).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Informatik erlässt Richtlinien für Benutzung, Beschaffung und Unter  -  halt der Informatik-Systeme sowie für die Projektmethodik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständiges Departement
                            1  Zuständiges Departement für die Informatik ist das Departement für Inneres und  Volkswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Amt für Informatik
                            1  Das Amt für Informatik ist die Informatik-Dienststelle der kantonalen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es trägt die Verantwortung für die zentrale Beschaffung von Hard- und Software.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es unterstützt die einzelnen Amtsstellen in Informatikbelangen und bestimmt die  notwendigen Vorgaben in technischer Hinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Organe
                            1  Informatikorgane sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Steuerungsausschuss Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  IT-Betriebskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  IT-Koordinierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organe zur Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Steuerungsausschuss Digitale Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kompetenzzentrum Digitale Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Digitalisierungsverantwortliche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Steuerungsausschuss Informatik
                            1  Mitglieder des Steuerungsausschusses Informatik sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Staatsschreiberin oder Staatsschreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Generalsekretärinnen oder Generalsekretäre der Departemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Chefin oder Chef des Amts für Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsitz liegt bei der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des zuständi  -  gen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entsprechend   den   traktandierten   Geschäften   werden   Vertretungen   ohne   Stimm  -  recht   beigezogen,   namentlich   aus   der   Finanzverwaltung,   dem   Personalamt,   dem  Staatsarchiv, den Gerichten, dem Kompetenzzentrum Digitale Verwaltung und den  von Projekten betroffenen Ämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufgaben des Steuerungsausschusses Informatik
                            1  Der Steuerungsausschuss Informatik berät Fragen der Informatikplanung und -rea  -  lisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   stellt   Antrag   zu   den   Informatikprojekten,   die   vom   Regierungsrat   genehmigt  werden oder bei denen das Einvernehmen zwischen dem Amt für Informatik und  dem für das Projekt zuständigen Departement, der Staatskanzlei oder dem zuständi  -  gen Amt fehlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er tagt bei Bedarf, wenn möglich abgestimmt auf den Sitzungsrhythmus der Gene  -  ralsekretärenkonferenz (GSK).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 IT-Betriebskommission
                            1  Mitglieder der IT-Betriebskommission sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Generalsekretärin oder Generalsekretär des zuständigen Departements (Vor  -  sitz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Chefin oder Chef des Amts für Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  IT-Koordinierende der Departemente und der Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  je eine vom Staatsarchiv und vom Personalamt bestimmte Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Leiterin oder Leiter der für die Büroinformationssysteme zuständigen Abtei  -  lung des Amts für Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Leiterin oder Leiter des Kompetenzzentrums Digitale Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die IT-Betriebskommission kann für bestimmte Aufgaben oder Projekte Ausschüs  -  se bilden oder weitere Personen in beratender Funktion beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufgaben der IT-Betriebskommission
                            1  Die IT-Betriebskommission vertritt die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer der  in der kantonalen Verwaltung verwendeten Büroinformationssysteme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berät die Beschaffung und den Einsatz der Büroinformationssysteme und er  -  lässt Vorgaben, die den Betrieb fördern, unterstützen und erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann Anträge zuhanden des Steuerungsausschusses Informatik stellen oder in  dessen Auftrag bestimmte Aufgaben übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 IT-Koordinierende
                            1  Jedes Departement, die Staatskanzlei sowie jedes Amt und die Gerichte bestimmen  eine IT-Koordinierende oder einen IT-Koordinierenden für die Informatik im ent  -  sprechenden Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IT-Koordinierenden dienen als Anlaufstelle gegenüber dem Amt für Informa  -  tik und unterstützen ihre vorgesetzte Stelle in allen Belangen der Informatik, insbe  -  sondere in Fragen der Organisation, Planung, Beschaffung und Budgetierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Informatik organisiert periodische Informationsveranstaltungen und  Schulungen für die IT-Koordinierenden, namentlich im Hinblick auf die Einführung  neuer Hard- oder Software.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Steuerungsausschuss Digitale Verwaltung
                            1  Der Steuerungsausschuss Digitale Verwaltung entspricht dem Steuerungsausschuss  Informatik ergänzt durch die Chefin oder den Chef des:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zuständigen Departements (Vorsitz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Departements für Finanzen und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Personalamts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiterin oder der Leiter des Kompetenzzentrums Digitale Verwaltung nimmt  an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Steuerungsausschuss ist für die Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung  verantwortlich, legt die Schwerpunktplanung fest und beantragt beim Regierungsrat  das Budget für das Impulsprogramm und das Kompetenzzentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kompetenzzentrum Digitale Verwaltung
                            1  Das   Kompetenzzentrum   Digitale   Verwaltung   (KDV)   untersteht   fachlich   dem  Steuerungsausschuss Digitale Verwaltung und ist administrativ dem Amt für Infor  -  matik angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist für die Umsetzung der Schwerpunktplanung zuständig, stellt Anträge an den  Steuerungsausschuss Digitale Verwaltung und erbringt Leistungen für die kantonale  Verwaltung,  die  unselbständigen Anstalten,  die  kantonalen Schulen und Betriebe  und die Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Koordination der Umsetzung arbeitet es insbesondere mit dem Amt für In  -  formatik, dem Personalamt, den Digitalisierungsverantwortlichen der Departemente  und der Staatskanzlei sowie mit den Gerichten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Digitalisierungsverantwortliche
                            1  Alle Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte bestimmen eine Digitalisie  -  rungsverantwortliche oder einen Digitalisierungsverantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Digitalisierungsverantwortlichen treiben die digitale Transformation in ihren  Organisationseinheiten voran.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie führen das Projektportfolio und unterstützen die Projekte im eigenen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Zusammenarbeit mit dem KDV bringen sie die Interessen und Bedürfnisse  ihrer Organisationseinheiten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Budgetierung, Beschaffung und Projekte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Informatikbudget
                            1  Das Amt für Informatik ermittelt in Zusammenarbeit mit allen Ämtern und Dienst  -  stellen der kantonalen Verwaltung sowie den Gerichten die Informatikbedürfnisse  für das Budgetjahr und die Finanzplanjahre. Die Informatikbedürfnisse sind durch  die Ämter und Dienststellen zu priorisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Zusammenarbeit mit dem zuständigen Departement und der Staatskanzlei wird  ein konsolidierter Budgetentwurf für die gesamte kantonale Verwaltung erstellt und  dem Regierungsrat vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat berät den Budgetentwurf und nimmt die notwendigen Priorisie  -  rungen und allfällige konkrete oder pauschale Korrekturen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zentrale Beschaffung
                            1  Die Beschaffung von Hard- und Software erfolgt zentral und ausschliesslich durch  das Amt für Informatik nach den in der IT-Strategie und in den Richtlinien festge  -  legten strategischen und operativen Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Informatik kann im Einvernehmen mit dem betreffenden Amt Aus  -  nahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe bei Beschaffungen gelten die Be  -  stimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verwendung fremder Software
                            1  Die Verwendung von Software, für die der Kanton keine Eigentums- oder Nut  -  zungsrechte besitzt, ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verwendung von Cloud-Lösungen ist die Zustimmung des Amts für Infor  -  matik und der Aufsichtsstelle Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Freigabe von Projekten
                            1  Projekte über Fr.  200'000 werden durch den Regierungsrat freigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projekte über Fr.  100'000 bis Fr.  200'000 werden durch das betroffene Departe  -  ment oder die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Amt für Informatik freigege  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Projekte bis Fr.  100'000 werden durch das betroffene Amt oder den Betrieb im Ein  -  vernehmen mit dem Amt für Informatik freigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Massgebend für die Projektfreigabe sind die Nettopreise ohne Folgekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Datenschutz
                            1  Alle Projekte, bei denen Personendaten verarbeitet werden sollen, sind von der auf  -  traggebenden Stelle der Aufsichtsstelle Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip zur  Stellungnahme zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen Projekten sind die für den Datenschutz erforderlichen Massnahmen einzu  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Konfliktbewältigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Eskalationsstufen
                            1  Bei Konflikten zwischen den an Informatikprojekten beteiligten Stellen entscheidet  der Steuerungsausschuss Informatik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Chefin oder der Chef der betroffenen Departemente und die Staatsschreiberin  oder der Staatsschreiber können die Angelegenheit dem Regierungsrat zur abschlies  -  senden Entscheidung vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Konflikten im Rahmen von Projekten zur Umsetzung der Strategie Digitale  Verwaltung   entscheidet   der   Steuerungsausschuss   Digitale   Verwaltung   abschlies  -  send.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  14.12.2021  01.01.2022  Erstfassung  ABl. 50/2021