Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8... (721.700)
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Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960

Nationalstrassen: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960
1 ) 2 ) Vom 28. Februar 1961 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960
3 ) , erlässt nachstehende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Hoheit und Eigentum (BG Art. 8)

1 Die Nationalstrassen im Kantonsgebiet stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons.

§ 2 Nebenanlagen (BG Art. 7)

1 Die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb der Nebenan - lagen ist Sache des Regierungsrates. II. Bau der Nationalstrassen A. Planung und generelle Projektierung (A.)1. Zuständigkeit (BG Art. 10 und 13)
4 )

§ 3

1 Die Aufgaben des Kantons, die sich aus der Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassenbau bei der Planung und generellen Projektierung ergeben, obliegen dem Bau- und Verkehrsdepartement; die - ses zieht die interessierten Amtsstellen des Kantons bei. (A.)2. Vorsorgliche Freihaltung des Strassenraumes (A.2.)a) Errichtung, Überwachung und Aufhebung von Projektierungszonen

§ 4 1. Im Allgemeinen (BG Art. 14 und 17 Abs. 2)

1 Der Regierungsrat stellt dem Eidgenössischen Departement des Innern nötigenfalls den Antrag auf Festlegung von Projektierungszonen.
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 72 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende V an die da - mals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 3; 4 Abs. 2 und 3; 5 Abs. 1; 8; 9 Abs. 2; 10; 11 Abs. 1 und 2; 13 Abs. 2; 16 Abs. 1; 17 Abs. 2; 19; 21; 22 Abs. 1 und 2; 24 Abs. 2).
2) Vom Bundesrat genehmigt am 16. 3. 1961.
3) SR .
4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
1
Nationalstrassen: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz
2 Sofern durch das Eidgenössische Departement des Innern Projektierungszonen festgelegt werden, sind diese durch das Bau- und Verkehrsdepartement im Kantonsblatt zu veröffentlichen und die Pläne beim Vermessungsamt zur Einsicht offenzuhalten. Desgleichen veröffentlicht das Bau- und Verkehrs - departement die Aufhebung der Projektierungszonen durch das Eidgenössische Departement des In - nern.
3 Das Bau- und Verkehrsdepartement wacht über die Freihaltung des gemäss den Projektierungszonen bezeichneten Raumes.

§ 5 2. Behandlung von Baubegehren (BG Art. 16)

1 Das Bau- und Verkehrsdepartement (Bauinspektorat
5 ) ) entscheidet über die Zulässigkeit eines Neu- oder Umbaues innerhalb der Projektierungszonen nach Massgabe der Vorschriften des Bundes und des Kantons. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Baubewilligung durch das Eidgenössische Departe - ment des Innern. Die Genehmigung ist auf Antrag des Bauinspektorats durch das Bau- und Verkehrs - departement einzuholen.
2 Die Vorschriften der §§ 19ff. des Strassengesetzes über das Erfordernis eines Reverses werden auch für Bauten innerhalb der Projektierungszonen anwendbar erklärt.

§ 6 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (BG Art. 15 Abs. 2)

1 Sofern innerhalb einer Projektierungszone ohne Bewilligung Neubauten oder Umbauten errichtet worden sind, kann der Regierungsrat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss §
199 des Hochbautengesetzes
6 ) (Ersatzvornahme) anordnen.

§ 7 4. Entschädigung (BG Art. 18)

1 Soweit die Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen einen Anspruch auf Ent - schädigung begründet, ist dieser schriftlich beim Regierungsrat anzumelden.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung der Forderungen. (A.2.)b) Korrektionsbedürftige Strassen (BG Art. 14 Abs. 2)

§ 8

1 Werden keine Projektierungszonen festgelegt, so kann der Regierungsrat dem Grossen Rate zur vor - sorglichen Freihaltung des Strassenraumes beantragen, die erforderlichen Strassenzüge gemäss § 2 des Strassengesetzes als korrektionsbedürftig zu erklären, mit der Massgabe, dass das Bau- und Verkehrs - departement für die Erteilung von Baubewilligungen in diesem Gebiete die Genehmigung des Eidge - nössischen Departements des Innern einzuholen hat. (A.)3. Vernehmlassung des Kantons (BG Art. 11 Abs. 2 und Art.

§ 9

1 Die Stellungnahme des Kantons zum Bauprogramm sowie die Vorschläge zu den generellen Projekten werden dem Bundesamt für Strassenbau vom Regierungsrat unterbreitet.
2 Soweit eine Nationalstrasse das Gebiet der Gemeinden Bettingen und Riehen berührt, holt der Regie - rungsrat unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Vernehmlassung des Gemeinderates zum gene - rellen Projekt ein.
3 Der Regierungsrat entscheidet, ob und inwieweit auch die Grundeigentümer zur Stellungnahme ein -
5)

§ 5 Abs.1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

6)

§ 6: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100 )

2
Nationalstrassen: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz B. Ausführungsprojekte

§ 10 Ausarbeitung (BG Art. 21)

1 Die Ausführungsprojekte werden aufgrund der genehmigten generellen Projekte durch das Bau- und Verkehrsdepartement in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassenbau ausgearbeitet.

§ 11 Auflage- und Einspracheverfahren (BG Art. 26, 27 und 28 Abs. 2)

1 Das Bau- und Verkehrsdepartement macht die durch den Strassenbau bedingten Veränderungen im Gelände durch Aussteckungen kenntlich und legt die Ausführungsprojekte beim Tiefbauamt (Baulini - enbüro) öffentlich auf.
2 Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen kann beim Bau- und Verkehrsdepartement schriftlich und mit Begründung Einsprache gegen die Ausführungsprojekte und die darin enthaltenen Baulinien erho - ben werden.
3 Über die Einsprachen entscheidet auf den Antrag der Baurekurskommission der Regierungsrat.

§ 12 Genehmigung und Veröffentlichung (BG Art. 28 Abs. 1 und Art. 29)

1 Die bereinigten Ausführungsprojekte werden durch den Regierungsrat dem Eidgenössischen Depar - tement des Innern zur Genehmigung eingereicht.
2 Die in den genehmigten Ausführungsprojekten festgelegten Baulinien werden im Kantonsblatt publi - ziert und beim Tiefbauamt (Baulinienbüro) zur Einsicht offengehalten. Ausserdem werden die Bauli - nien in die Grundbuchpläne aufgenommen.

§ 13 Wirkung und Behandlung von Baubegehren (BG Art. 24)

1 Die Baulinien der genehmigten Ausführungsprojekte werden in bezug auf ihre baugesetzlichen Wir - kungen unter Vorbehalt der Anforderungen des Art. 22 des Bundesgesetzes den Baulinien des kanto - nalen Rechtes gleichgestellt, soweit nicht der Genehmigungsbeschluss abweichende Vorschriften auf - stellt.
7 )
2 Über Baubegehren innerhalb der Baulinien entscheidet unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern das Bau- und Verkehrsdepartement (Bauinspektorat
8 ) die Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern ist durch das Bau- und Verkehrsde - partement einzuholen.

§ 14 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (BG Art. 23 Abs. 2)

1 Sofern innerhalb der in den genehmigten Ausführungsprojekten festgelegten Baulinien ohne Bewilli - gung Neubauten oder Umbauten errichtet worden sind, kann der Regierungsrat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss § 199 des Hochbautengesetzes
9 (Ersatzvornahme) anordnen.

§ 15 Entschädigung (BG Art. 25)

1 begründet, ist dieser schriftlich beim Regierungsrat anzumelden.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung der Forderungen. C. Landerwerb und Massnahmen im Interesse der Bodennutzung

§ 16 Im Allgemeinen (BG Art. 32)

1 Das Bau- und Verkehrsdepartement besorgt den Landerwerb.
7)

§ 13 Abs. 1 ergänzt durch RRB vom 11. 12. 1967.

8)

§ 13 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

9)

§ 14: Dieses G ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100 ).

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Nationalstrassen: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz
2 Kann das erforderliche Land nicht freihändig erworben werden, so bestimmt der Regierungsrat die anwendbare Erwerbsart.

§ 17

10 ) Erwerbsarten und Massnahmen im Interesse der Bodennutzung (BG Art. 32, 36, 39 und 40)
1 Der Regierungsrat kann Landumlegungen und Grenzbereinigungen gemäss dem Gesetz über Boden - ordnungsmassnahmen
11 und Impropriationen gemäss dem kantonalen Enteignungsgesetz anordnen.
2 Für Enteignungen gilt Art. 39 des Nationalstrassengesetzes. Das Bau- und Verkehrsdepartement leitet das Verfahren ein.

§ 18

12 ) Vorzeitige Besitzeinweisung (BG Art. 37)
1 Über die Besitzeinweisung vor Abschluss des Landumlegungsverfahrens entscheidet der Präsident der kantonalen Expropriationskommission. D. Bau und künftige bauliche Massnahmen

§ 19 Vergebung und Überwachung der Bauarbeiten (BG Art. 41 Abs. 2 und Art. 42)

1 Das Bau- und Verkehrsdepartement vergibt und überwacht die Bauarbeiten nach den vom Bundesrat aufgestellten Grundsätzen; es trifft die gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes erforderlichen Massnah - men.

§ 20 Künftige bauliche Massnahmen (BG Art. 44)

1 Werden bauliche Umgestaltungen im Bereiche von Nationalstrassen ohne besondere Bewilligung vorgenommen, so kann der Regierungsrat nötigenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu - standes gemäss § 199 des Hochbautengesetzes
13 ) (Ersatzvornahme) anordnen. III. Unterhalt der Nationalstrassen und Betrieb der technischen Einrichtungen

§ 21 Unterhalt (BG Art. 49)

1 Der Unterhalt der Nationalstrassen und der Betrieb ihrer technischen Einrichtungen obliegen dem Bau- und Verkehrsdepartement.

§ 22 Besondere Schutzmassnahmen (BG Art. 51 und 52)

1 Besondere Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zum Schutze der Bauwerke werden durch das Bau- und Verkehrsdepartement (Tiefbauamt) angeordnet oder, sofern Dritte hievon betroffen werden, unter Ansetzung einer angemessenen Frist verfügt. Nötigenfalls kann der Regie - rungsrat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss § 199 des Hochbautengesetzes
14 ) (Ersatzvornahme) anordnen.
2 Bei unmittelbarer Gefährdung der Verkehrssicherheit oder der Bauwerke trifft das Bau- und Ver -
3 Verfügungen des Tiefbauamtes können gemäss den allgemeinen Vorschriften bei der Baurekurskom - mission angefochten werden. Rekursen gegen Massnahmen im Sinne von Abs. 2 kommt keine auf - schiebende Wirkung zu.
15 )
4 Allfällige Entschädigungsansprüche sind innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung schriftlich beim Regierungsrat anzumelden und zu begründen. Der Regierungsrat entscheidet über die Anerken - nung der Forderung.
10)

§ 17 in der Fassung von § 19 Ziff. 4 der V zum Enteignungsgesetz vom 23. 12. 1974.

§ 17 Abs. 1: Dieses G ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100 ).

12)

§ 18 in der Fassung von § 19 Ziff. 4 der V zum Enteignungsgesetz vom 23. 12. 1974.

13)

§ 20: Dieses G ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100 ).

14)

§ 22 Abs. 1: Dieses G ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100 ).

15)

§ 22 Abs. 3 in der Fassung der V vom 24. 3. 1981.

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Nationalstrassen: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz

§ 23

16 ) Reklameverbot (BG Art. 53)
1 Ausser dem Reklameverbot gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes sind die kantonalen Bestimmungen über Stadtbildpflege und Denkmalschutz (§§ 42–47 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 9. Dezember 1911) anzuwenden. IV. Finanzierung der Nationalstrassen

§ 24 Zuständigkeit (BG Art. 56ff.)

1 Der Regierungsrat stellt die jeweils für die Projektierung, den Bau und den Unterhalt erforderlichen Beträge, die zu Lasten des Kantons gehen, in das Budget ein.
2 Der gesamte Zahlungsverkehr erfolgt durch das Bau- und Verkehrsdepartement (Baukasse). Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Wirksamkeit.
17 )
16)

§ 23 in der Fassung der V vom 24. 3. 1981.

17) Wirksam seit 16. 3. 1961.
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