Verordnung des Obergerichts über die personelle Organisation der Bezirksgerichte (173.12)
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Verordnung des Obergerichts über die personelle Organisation der Bezirksgerichte

Verordnung des Obergerichts über die personelle Organisation der Bezirksgerichte vom 18. Februar 2010 (Stand 1. Januar 2021)

§ 1 Zahl der Richterinnen und Richter

1 Es sind zu wählen:
1. für die Bezirksgerichte Arbon und Frauenfeld: Präsidentin oder Präsident, drei weitere Berufsrichterinnen oder Berufsrichter, vier nebenamtliche Mitglieder und drei Ersatzmitglieder;
2. für die Bezirksgerichte Kreuzlingen, Münchwilen und Weinfelden: Präsiden - tin oder Präsident, zwei weitere Berufsrichterinnen oder Berufsrichter, vier nebenamtliche Mitglieder und drei Ersatzmitglieder.

§ 2 Gesamter Beschäftigungsgrad der Berufsrichterinnen und Berufsrichter

1 Der gesamte Beschäftigungsgrad der Berufsrichterinnen und Berufsrichter ein - schliesslich Präsidium beträgt:
1. * für das Bezirksgericht Arbon: 340 %;
2. für das Bezirksgericht Frauenfeld: 380 %;
3. * für das Bezirksgericht Kreuzlingen: 310 %;
4. für das Bezirksgericht Münchwilen: 260 %;
5. für das Bezirksgericht Weinfelden: 300 %.

§ 3 Voll- und Teilamt

1 Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter der Bezirksgerichte sind mindestens zu
50 % und höchstens zu 100 % tätig.
2 Der Beschäftigungsgrad des Präsidiums und des Vizepräsidiums eines Bezirksge - richts muss mindestens 80 % betragen.

§ 4 Beschäftigungsgrad der einzelnen Berufsrichterinnen und Berufsrichter

1 Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter der Bezirksgerichte legen ihr Pensum im Rahmen von § 2 in gegenseitiger Absprache fest. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Obergericht.
2 Liegt das gesamte von den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern eines Bezirksge - richts festgelegte Pensum zu tief, um die Aufgabenerfüllung des Gerichts zu gewährleisten, kann es dem Obergericht eine Umwandlung von Pensen beantragen. Das Obergericht kann mit einem Faktor von 1,5 in beschränktem Umfang der Um - wandlung von Richterpensen in Gerichtsschreiberpensen zustimmen, sofern es die Verhältnisse zulassen. Andernfalls ordnet das Obergericht Nachwahlen an. *

§ 5 Gesamtpensum der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

1 Das Gesamtpensum der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirks - gerichts beträgt:
1. * für das Bezirksgericht Arbon: 290 %;
2. * für das Bezirksgericht Frauenfeld: 325 %;
3. * für das Bezirksgericht Kreuzlingen: 265 %;
4. * für das Bezirksgericht Münchwilen: 220 %;
5. * für das Bezirksgericht Weinfelden: 255 %.
2 Der Beschäftigungsgrad der einzelnen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei - ber wird vom Bezirksgericht festgelegt.
3 Der Einsatz von ausserordentlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern bleibt vorbehalten.

§ 5a * Gesamtpensum des Kanzleipersonals

1 Das gesamte Pensum des Kanzleipersonals des Bezirksgerichts einschliesslich des Weibeldienstes darf das Anderthalbfache des Ansatzes gemäss § 2 nicht überschrei - ten. Das Obergerichtspräsidium kann Ausnahmen bewilligen.

§ 5b * Besoldung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

1 Das Obergerichtspräsidium erlässt nach Absprache mit dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Personalamt Richtlinien für die besoldungstechnische Einreihung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.02.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 9/2010

§ 2 Abs. 1, 1. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021

§ 2 Abs. 1, 3. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021

§ 4 Abs. 2 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021

§ 5 Abs. 1, 1. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021

§ 5 Abs. 1, 2. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021

§ 5 Abs. 1, 3. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021

§ 5 Abs. 1, 4. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021

§ 5 Abs. 1, 5. 26.03.2021 01.01.2021 geändert 21/2021

§ 5a 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

§ 5b 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

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