Geschäftsreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau
                            Geschäftsreglement der Pädagogischen Hochschule  Thurgau  vom 16. August 2004 (Stand 14. März 2020)  Erlassen vom Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Thurgau gestützt auf  §  13 Abs.  1 Ziff.  2 des Gesetzes über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Das Geschäftsreglement legt die Gliederung und die Organisation der Pädagogi  -  schen Hochschule Thurgau (PHTG) fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Hochschulrat und Hochschulleitung *
                            1  Aufgaben und Kompetenzen von Hochschulrat und Hochschulleitung ergeben sich  aus dem Tertiärbildungsgesetz, den Vollzugserlassen und dem Leistungsauftrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschulleitung besteht aus dem Rektor oder der Rektorin, Prorektoren oder  Prorektorinnen und einem Verwaltungsdirektor oder einer Verwaltungsdirektorin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Führungsbereiche
                            1  Die Pädagogische Hochschule gliedert sich in folgende Führungsbereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Rektorat als umspannender Bereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Prorektorat Lehre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Prorektorat Forschung und Wissensmanagement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Prorektorat Akademisches Personal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  Verwaltungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied der Hochschulleitung steht einem Führungsbereich vor. Die Füh  -  rungsbereiche sind hinsichtlich Inhalt und Verfahren zu koordinieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rektor oder die Rektorin kann die Führungsbereiche untergliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rektor oder Rektorin
                            1  Der Rektor oder die Rektorin führt die PHTG und ist namentlich verantwortlich  für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  die Weiterentwicklung der Hochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  414.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die Zusammenarbeit mit dem Hochschulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Personalpolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die finanzielle Führung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  das Qualitätsentwicklungskonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Koordination der Führungsbereiche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Information und Kommunikation nach innen und aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  die Vertretung der Pädagogischen Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rektor oder die Rektorin bestimmt aus dem Kreis der Hochschulleitung eine  Stellvertretung.  Eine Stellvertretung kann auch für einzelne Geschäfte bestimmt  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mitglieder der Hochschulleitung *
                            1  Die Mitglieder der Hochschulleitung leiten ihren Führungsbereich; sie sind na  -  mentlich verantwortlich für  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  die konzeptionelle Ausrichtung, Entwicklung und Umsetzung der Angebote  und Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Personalplanung und -entwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Qualitätsmanagement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Planung und den Einsatz der Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschulleitung bestimmt die Stellvertretungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Visum und Unterschrift *
                            1  Die Visumsberechtigung ist die Befugnis, Buchungsbelege mittels persönlicher  Unterschrift zum Vollzug freizugeben; die Unterschriftsberechtigung ist die Befug  -  nis, mittels persönlicher Unterschrift über Post- und Bankkonti zu verfügen sowie  für die PHTG rechtsgeschäftlich zu handeln,  namentlich Verträge abzuschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Hochschulleitung sind in ihrem Führungsbereich visums- und  unterschriftsberechtigt. Die Hochschulleitung kann weitere Personen für visums-  oder unterschriftsberechtigt erklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beträgen über Fr.  50'000 ist das Mitvisum  oder die Mitunterschrift des Rektors  oder der Rektorin erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unterschrift wird durch Kollektivunterschrift von zwei unterschriftsberechtig  -  ten Personen ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Hochschulleitung kann für bestimmte Geschäfte Personen mit Einzelunter  -  schrift ermächtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Hochschulrat regelt die Zeichnungsberechtigung der Hochschulratsmitglie  -  der.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen *
                            1  Die Hochschulleitung informiert alle Mitarbeitenden soweit zulässig angemessen  über wichtige Belange der Hochschule und gewährleistet einen regelmässigen Aus  -  tausch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mitwirkungsorganisation *
                            1  Die Gesamtheit der Mitarbeitenden kann sich in einer Mitwirkungsorganisation or  -  ganisieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitwirkungsorganisation gibt sich eine von der Hochschulleitung zu genehmi  -  gende Geschäftsordnung. Stimmberechtigt sind sämtliche Mitarbeitenden der PHTG  mit Ausnahme der Hochschulleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und der Vorstand der Mitwirkungsorganisa  -  tion vertreten die Gesamtheit der Mitarbeitenden gegenüber Hochschulleitung und  Hochschulrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitwirkungsorganisation hat das Recht, Anliegen zu grundlegenden Fragen,  die den Gesamtbetrieb oder die Interessen aller Mitarbeitenden betreffen, an den  Rektor oder die Rektorin zu richten. Der Rektor oder die Rektorin unterbreitet die  Anliegen und Anträge dem Hochschulrat oder einer anderen zuständigen Stelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitwirkungsorganisation kann bei der Wahl eines Hochschulleitungsmitglieds  mit einer Vertretung beratend teilnehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Konvent *
                            1  Das gesamte Akademische Personal der PHTG (Dozenten und Dozentinnen, Lehr  -  beauftragte, Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Wissen  -  schaftliche  Assistenten und Assistentinnen)  bildet den Konvent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konvent kann sich zu grundlegenden Fragen des Hochschulbetriebs im Namen  des Akademischen Personals vernehmen lassen und in diesen Belangen Anträge  stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hochschulleitung unterbreitet dem Konvent vor Beschlussfassung von oder  Antragstellung an Hochschulrat oder Hochschulleitung grundlegende Fragen des  Hochschulbetriebs, die das Akademische Personal betreffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Versammlung der Studenten und Studentinnen stellt eine Vertretung im Kon  -  vent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Organisation des Konvents *
                            1  Die Leitung des Konvents obliegt einem Mitglied der Hochschulleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konvent versammelt sich auf Einladung der Leitung des Konvents oder auf  Begehren eines Fünftels seiner Mitglieder.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeitende der PHTG, die nicht Mitglied des Konvents sind, können grundsätz  -  lich als Gäste am Konvent teilnehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Konvent gibt sich eine von der Hochschulleitung zu genehmigende Geschäfts  -  ordnung, die sich auch zu den Rechten und Pflichten der Vertretung der Studenten  und Studentinnen äussert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gesamtheit der immatrikulierten Studierenden *
                            1  Die Gesamtheit der immatrikulierten Studierenden hat Anspruch auf regelmässigen  Informationsaustausch mit der Hochschulleitung und kann sich zu grundlegenden  Fragen des Lehr- und Studienbetriebes vernehmen lassen sowie in diesen Belangen  Anträge stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie konstituiert sich selbst, bestimmt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und  gibt sich eine von der Hochschulleitung zu genehmigende Geschäftsordnung. Die  Meinungsbildung erfolgt in der Regel durch Versammlungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anträge und Stellungnahmen erfolgen in der Regel schriftlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hochschulleitung kann über die Form der Rechtsausübung Richtlinien erlassen  und Fristen festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Studierenden können bei der Wahl eines Hochschulleitungsmitglieds mit einer  Vertretung beratend teilnehmen. Sie können zudem bei der Wahl von Dozierenden  mit Stimmrecht mitwirken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Studierenden können in der Mitwirkungsorganisation der Hochschule mitarbei  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * ...
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  16.08.2004  25.09.2004  Erstfassung  ABl. 38/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 2 24.02.2020 14.03.2020 Titel geändert 11/2020
§ 2 Abs. 1 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 2 Abs. 2 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 3 Abs. 1, 5. 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 3 Abs. 1, 6. 24.02.2020 14.03.2020 eingefügt 11/2020
§ 3 Abs. 2 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 4 Abs. 1 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 4 Abs. 1, 1. 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 4 Abs. 1, 2. 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 4 Abs. 2 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 5 24.02.2020 14.03.2020 Titel geändert 11/2020
§ 5 Abs. 1 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 5 Abs. 1, 1. 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 5 Abs. 2 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 6 24.02.2020 14.03.2020 Titel geändert 11/2020
§ 6 Abs. 1 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 6 Abs. 2 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 6 Abs. 3 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 6 Abs. 5 24.02.2020 14.03.2020 eingefügt 11/2020
§ 6 Abs. 6 24.02.2020 14.03.2020 eingefügt 11/2020
§ 7 24.02.2020 14.03.2020 Titel geändert 11/2020
§ 7 Abs. 1 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 7 Abs. 2 24.02.2020 14.03.2020 aufgehoben 11/2020
§ 7 Abs. 3 24.02.2020 14.03.2020 aufgehoben 11/2020
§ 7 Abs. 4 24.02.2020 14.03.2020 aufgehoben 11/2020
§ 8 24.02.2020 14.03.2020 Titel geändert 11/2020
§ 8 Abs. 1 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 8 Abs. 2 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 8 Abs. 3 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 8 Abs. 4 24.02.2020 14.03.2020 eingefügt 11/2020
§ 8 Abs. 5 24.02.2020 14.03.2020 eingefügt 11/2020
§ 9 24.02.2020 14.03.2020 Titel geändert 11/2020
§ 9 Abs. 1 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 9 Abs. 2 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 9 Abs. 3 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 9 Abs. 4 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 10 24.02.2020 14.03.2020 Titel geändert 11/2020
§ 10 Abs. 1 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 10 Abs. 2 24.02.2020 14.03.2020 geändert 11/2020
§ 10 Abs. 3 24.02.2020 14.03.2020 eingefügt 11/2020
§ 10 Abs. 4 24.02.2020 14.03.2020 eingefügt 11/2020
§ 11 24.02.2020 14.03.2020 Titel geändert 11/2020
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt