Dekret über den Generellen Entwässerungsplan (782.2)
Dekret über den Generellen Entwässerungsplan (782.2)
Dekret über den Generellen Entwässerungsplan
Dekret über den Generellen Entwässerungsplan (GEP) Vom 17. Oktober 1996 (Stand 1. Januar 1997) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 3 Absatz 1 des Ge - setzes vom 18. April 1994
1 ) über den Gewässerschutz, beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Der generelle Entwässerungsplan (GEP) dient als Grundlage für einen sach - gemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung in den Gemeinden.
§ 2 Grundlagen
1 Die Grundlage des GEP bilden sechs Zustandsberichteder Gemeinden. Die Gemeinden stellen darin die bestehenden Elemente der Siedlungsentwässe - rung dar und beurteilen sie nach den im Gewässerschutzrecht enthaltenen Zie - len und Aufgaben.
2 Die Zustandsberichte betreffen folgende Bereiche:
a. Gewässer,
b. stetig anfallendes nicht verschmutztes Abwasser (Fremdwasser),
c. Kanalisation,
d. Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser,
e. Einzugsgebiet,
f. Gefahrenbereiche.
§ 3 Inhalt der Zustandsberichte
1 Der Zustandsbericht «Gewässer»
a. stellt die Oberflächengewässer im Siedlungsgebiet sowie die Abwasse - reinleitungen dar,
b. dokumentiert die morphologischen Aspekte und
c. beurteilt die Entwässerungssituation.
2 Der Zustandsbericht «Fremdwasser» enthält eine Übersicht über Ort, Art und Ergiebigkeit der Zuflüsse von stetig anfallendem, nicht verschmutztem Abwas - ser. Macht das Fremdwasser mehr als 30% des Trockenwetterabflusses aus, sind Massnahmen zur Verminderung der Fremdwassermengen aufzuzeigen.
1) GS 31.770, SGS 782 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
3 Der Zustandsbericht «Kanalisation»
a. enthält eine Darstellung der bestehenden Abwasseranlagen mit den wich - tigsten hydraulischen Daten und
b. beschreibt den baulichen Zustand der Anlagen sowie die geplanten In - standstellungsmassnahmen.
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a. stellt die hydrogeologischen und grundwassertechnischen Voraussetzun - gen für die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser dar,
b. berücksichtigt die vorhandenen Randbedingungen, z.B. Schutzzonen so - wie bekannte und vermutete Altlasten und
c. enthält die Elemente, die der Gemeinde Anordnungen darüber ermögli - chen, ob und wie versickert werden muss bzw. ob nähere Abklärungen über die Versickerungsmöglichkeiten zu treffen sind.
5 Der Zustandsbericht «Einzugsgebiet»
a. stellt die zu entwässernden Oberflächen dar und
b. führt die jeweiligen Abflussbeiwerte und die Entsorgungsart im Siedlungs - gebiet bzw. in den einzelnen Teileinzugsgebieten auf (Mischsystem, Trennsystem, Retention, Versickerungsgebiet usw.).
6 Der Zustandsbericht «Gefahrenbereiche» enthält eine Darstellung wichtiger Gefährdungspotentiale von Bauten und Anlagen im Hinblick auf die Entwässe - rung und den Gewässerschutz.
§ 4 Inhalt
1 Der GEP enthält alle Angaben, die erforderlich sind für:
a. die Projektierung der kommunalen Entwässerungsmassnahmen,
b. die Erteilung von Bewilligungen zum Anschluss an die öffentliche Kanali - sation (Schmutz- und Sauberwasserleitungen),
c. den Entscheid über die Versickerung nicht verschmutzter Abwässer oder ihre Einleitung in ein Oberflächengewässer.
2 Er zeigt die Vernetzung der einzelnen Elemente der Siedlungsentwässerung unter Einbezug des Vorfluters sowie ein gutes Kosten-/Nutzenverhältnis der geplanten Massnahmen auf und berücksichtigt wichtige betriebliche Aspekte der Abwasseranlagen.
3 Er besteht aus einem technischen Bericht und kartografischen Darstellungen. Er stellt insbesondere dar:
a. wo die öffentlichen Abwasseranlagen für die zentrale Abwasserentsor - gung erstellt werden und wie diese gestaltet werden sollen (mit Kanal - netzberechnungen sowie den wichtigsten technischen Angaben, wie Lei - tungsdurchmesser und Gefällsverhältnissen);
b. wo von der zentralen Abwasserentsorgung abweichende Systeme ange - wendet werden sollen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
c. in welchen Gebieten nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist;
d. in welchen Gebieten nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist und welche Rückhaltemassnahmen (Retention) dabei zu treffen sind;
e. welche Massnahmen vorgesehen sind, um das nicht verschmutzte Ab - wasser von der Schmutzwasserkanalisation zu trennen, die Belastung der Gewässer mit Abwässern und Schmutzstoffen zu vermindern sowie Störfälle zu beherrschen.
§ 5 Anpassung
1 Die Gemeinden überprüfen den GEP periodisch und passen ihn wenn nötig den Anforderungen des Gewässerschutzes, der Siedlungsentwicklung und den anerkannten Regeln der Technik an.
2 Sie beschliessen geringfügige Änderungen des GEP in eigener Kompetenz und bringen sie dem Kanton zur Kenntnis. Grössere Änderungen, insbesonde - re solche mit wesentlichem Einfluss auf die Gewässer oder Abwasseranlagen, müssen dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden.
§ 6 Verbindlichkeit
1 Der GEP ist behördenverbindlich.
§ 7 Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.10.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 32.585 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.10.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 32.585 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.585
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