Reglement des Grossen Rates über die Organisation der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau
Reglement des Grossen Rates über die Organisation der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau vom 5. Mai 1976 (Stand 9. Mai 1983)
1. Teil: Organe der Gebäudeversicherung
1.1. Verwaltungsrat
§ 1 Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat
a. wählt seinen Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates zu sein braucht, und setzt die Entschädigungen seiner Mitglieder und des Sekretärs fest
b. wählt die Direktion und die übrigen Arbeitnehmer in leitender Stellung. Er be - stimmt deren Aufgaben, Besoldungen, die Zeichnungsberechtigung und er - lässt das Geschäftsreglement
c. erlässt das Reglement über die Versicherungsbedingungen. Dieses bedarf der Genehmigung des Grossen Rates
d. genehmigt zuhanden des Grossen Rates den Jahresbericht und die Jahresrech - nung der Gebäudeversicherung. Die Jahresrechnung darf vom Verwaltungsrat erst gutgeheissen werden, wenn der schriftliche Revisionsbericht der Kontroll - stelle vorliegt
e. verwaltet den Reservefonds und entscheidet über dessen Anlage. Dabei sind die Interessen des Staates angemessen zu berücksichtigen.
§ 2 Versammlung und Beschlussfassung
1 Der Verwaltungsrat versammelt sich, so oft die Geschäfte das erfordern. Zur gülti - gen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erforder - lich.
§ 3 Sitzungsunterlagen
1 Die Traktandenliste mit den Unterlagen ist den Mitgliedern des Verwaltungsrates wenigstens eine Woche vor der Sitzung zuzustellen.
§ 4 Protokoll
1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist an der nächsten Sitzung zu genehmigen.
§ 5 Verwaltungsausschuss
1 Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden und ihnen bestimmte Auf - gaben und Befugnisse zu übertragen.
1.2. Direktion
§ 6 Aufgaben
1 Die Direktion hat die Interessen der Gebäudeversicherung zu wahren, sie nach aus - sen zu vertreten und die Beschlüsse der vorgesetzten Behörden auszuführen.
§ 7 Befugnisse
1 Die Direktion befindet über alle Angelegenheiten, die nicht einem andern Organ vorbehalten sind.
1.3. Kontrollstelle
§ 8 Rechnungsprüfung
1 Die Kontrollstelle hat die Rechnung zu prüfen und über das Ergebnis einen schrift - lichen Bericht zuhanden des Verwaltungsrates zu verfassen.
2. Teil: ... *
§ 9–15 * ...
3. Teil: Schlussbestimmungen
§ 16
1 Dieses Reglement tritt mit dem Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 23. Au - gust 1976 auf den 1. Januar 1978 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.05.1976 01.01.1978 Erstfassung 20/1976 Titel 2. Teil: 09.05.1983 09.05.1983 aufgehoben 21/1983
§ 9 09.05.1983 09.05.1983 aufgehoben 21/1983
§ 10 09.05.1983 09.05.1983 aufgehoben 21/1983
§ 11 09.05.1983 09.05.1983 aufgehoben 21/1983
§ 12 09.05.1983 09.05.1983 aufgehoben 21/1983
§ 13 09.05.1983 09.05.1983 aufgehoben 21/1983
§ 14 09.05.1983 09.05.1983 aufgehoben 21/1983
§ 15 09.05.1983 09.05.1983 aufgehoben 21/1983
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