Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und E... (145.1)
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Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung

Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) vom 12. Mai 2020 (Stand 1. November 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmung (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten für Mitglieder von Kommissionen so - wie für Expertinnen und Experten der Staatsverwaltung, soweit die Regierung keine besonderen Regelungen trifft.
2 Bestehen besondere Regelungen der Regierung, wird dieser Erlass ergänzend angewendet.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 des Personalgesetzes vom 25. Ja - nuar 2011 1 beziehen Vergütungen nach diesem Erlass, wenn: a) die Kommissions- oder Expertentätigkeit nicht zu den Aufgaben gemäss Arbeitsvertrag gehört und b) die Kommissions- oder Expertentätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit erfolgt.
4 Dieser Erlass wird nicht angewendet auf Expertinnen und Experten, die zuguns - ten der Staatsverwaltung lediglich einzelne Aufträge erfüllen.
1 sGS 143.1 .
II. Höhe und Ausrichtung von Vergütungen (2.)

Art. 2 Vergütungsarten

a) Taggelder
1 Taggelder werden ausgerichtet für: a) die Teilnahme an Sitzungen einschliesslich Reisezeit; b) spezifische Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags der Kommission einschliess - lich Reisezeit; c) die Expertentätigkeit bei Prüfungen.
2 Zusätzliche Taggelder werden ausgerichtet für: a) die Übernahme des Kommissionspräsidiums, wenn dafür keine feste Vergü - tung ausgerichtet wird; b) die Protokollführung.
3 Mit den Taggeldern sind auch die individuelle Vor- und Nachbereitung der Sit - zungen einschliesslich Aktenstudium abgegolten.

Art. 3 b) feste Vergütung

1 Zusätzlich zu den Taggeldern erhalten Personen, die ein Amt nach Anhang 1 die - ses Erlasses ausüben, eine feste Vergütung.
2 Personen, die während eines Kalenderjahrs ihr Amt antreten oder daraus aus - scheiden, erhalten die feste Vergütung anteilsmässig.

Art. 4 c) Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses

1 Die Vergütung erfolgt im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, wenn: a) die Tätigkeit eines Kommissionsmitglieds oder einer Expertin oder eines Ex - perten erheblich über das übliche Mass hinausgeht oder b) die Expertin oder der Experte keiner Kommission angehört und nicht als Prü - fungsexpertin oder Prüfungsexperte tätig ist.
2 Wird die Tätigkeit im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ausgeübt, werden keine Taggelder oder festen Vergütungen ausgerichtet.

Art. 5 Ansätze

a) Taggeld
1 Die Ansätze richten sich nach Anhang 2 und 3 dieses Erlasses.
2 Taggelder werden wie folgt vergütet: a) nach Zeitaufwand:
1. ein Viertel eines Taggelds für bis zu zwei Stunden;
2. ein halbes Taggeld für mehr als zwei bis zu vier Stunden;
3. ein volles Taggeld für mehr als vier bis zu sechs Stunden;
4. anderthalb Taggelder für mehr als sechs Stunden. b) je Sitzung:
1. ein halbes Taggeld für das Kommissionspräsidium;
2. ein Viertel eines Taggelds für die Protokollführung.

Art. 6 b) feste Vergütung

1 Die Ansätze der festen Vergütung richten sich nach Anhang 1 dieses Erlasses.

Art. 7 c) Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses

1 Departemente und Staatskanzlei legen die Höhe der Vergütung im Einzelfall fest. Das Personalamt wird angehört.

Art. 8 Spesen

1 Spesen für Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen werden nach den in der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 2 festgelegten Ansätzen vergütet, so - weit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.
2 Weitere Auslagen sind mit den Taggeldern abgegolten.

Art. 9 Abrechnung

1 Die Präsidentin oder der Präsident einer Kommission reicht dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei wenigstens einmal jährlich am Ende des Ka - lenderjahres sowie am Ende der Amtsdauer eine Aufstellung der angefallenen Taggelder, Spesen und festen Vergütungen je Mitglied ein.
2 Die Expertinnen und Experten, die keiner Kommission angehören, reichen dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei wenigstens einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres sowie am Ende der Amtsdauer eine Aufstellung der angefallenen Taggelder und Spesen ein.
3 Für Auftragsverhältnisse werden Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.
4 Das zuständige Departement oder die Staatskanzlei prüft die Aufstellungen und veranlasst die Auszahlung der Vergütungen.
2 sGS 143.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-032 12.05.2020 01.06.2020 Anhang 3 Inhalt geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Anhang 3 Inhalt geändert 2021-079 28.09.2021 01.11.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.05.2020 01.06.2020 Erlass Grunderlass 2020-032
29.06.2021 01.10.2021 Anhang 3 Inhalt geändert 2021-066
28.09.2021 01.11.2021 Anhang 3 Inhalt geändert 2021-079
Anhang 1 Feste Vergütung (Art. 3) Funktion Feste Vergütung Bildungsrat Fr. 15 000.– Mitglieder Rekursstellen Volksschule Fr. 1 600.– Präsidium Rekursstellen Volksschule Fr. 6 600.– Vizepräsidium Rekursstellen Volksschule Fr. 3 100.– Sekretariat Rekursstellen Volksschule Fr. 2 500.– Präsidium Sonderschulkommission Fr. 3 000.– Präsidium Waldrat Fr. 3 000.–
Anhang 2 Taggeld von Fr. 400.– (Art. 5) Volkswirtschaftsdepartement Tripartite Kommission FlaM und Vollzug AVIG Waldräte Bildungsdepartement Bildungsrat Rekursstellen Volksschule Sicherheits- und Justizdepartement Disziplinarkommission Schätzungskommission für Enteignungen Fachkommission des Ostschweizer Konkordats zur Beurteilung der Gemeingefähr - lichkeit von Straftätern Gesundheitsdepartement Gesundheitsrat Fachkommission für Gesundheitsfragen im Migrationsbereich Tierversuchskommission
Anhang 3 Taggeld von Fr. 250.– (Art. 5) Staatskanzlei Kantonales Stimmbüro Volkswirtschaftsdepartement Aufsichtsbehörde über Bewilligungen nach BGBB 10 Prüfungskommission für Lebensmittelhygiene und Suchtprävention Fachkommission Landwirtschaftliches Zentrum St.Gallen Jagdkommission Jagdprüfungskommission Kommission für die Grundausbildung der Jägerschaft Einigungsamt Departement des Innern Prüfungskommission für Grundbuchverwalter Bildungsdepartement Fachkommissionen des Bildungsrates
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13 Sonderschulkommission Patronatskommission für die Schweizer Schule Rom Kommission für Turnen und Sport Stipendienkommission
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13 Prüfungsexpertinnen und -experten Mittelschulen Schulsportkommission Erwachsenensportkommission Paritätische Aufnahmeprüfungskommissionen Bau- und Umweltdepartement
11 Beirat Fuss- und Veloverkehr Kantonale Namenkommission
10 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11.
11 Geändert durch Abschnitt II Ziff. 4 des XV. Nachtrags zum Geschäftsreglement der Regie- rung und der Staatskanzlei vom 29. Juni 2021, nGS 2021- 066 (sGS 141.3).
12 Geändert durch Abschnitt II des Nachtrag zur Berufsbildungsverordnung vom 28. Septem- ber 2021, nGS 2021- 079 (sGS 231.11).
13 Aufgehoben durch Abschnitt II des Nachtrag zur Berufsbildungsverordnung vom 28. Sep- tember 2021, nGS 2021- 079 (sGS 231.11).
Sicherheits- und Justizdepartement Zivilschutzausbildungskommission Justizvollzugskommission Gesundheitsdepartement Ethikforum Kantonale Schulzahnpflegekommission Fachkommission Psychiatrie Drogen- und Aidskommission AOC-Degustationskommission Schätzungsexpertinnen und -experten für die Tierseuchenbekämpfung Sachverständige für Tierschutz und Tierhaltung Rindvieh- und Kleinviehexpertinnen und -experten Alle weiteren Kommissionen, Expertinnen und Experten, für welche die Regierung kei - ne andere Regelung getroffen hat.
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