Regierungsratsverordnung über den Informationsaustausch der Gemeinden und Bezirksschr... (350.12)
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Regierungsratsverordnung über den Informationsaustausch der Gemeinden und Bezirksschreibereien mit der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung

Regierungsratsverordnung über den Informationsaustausch der Gemeinden und Bezirksschreibereien mit der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 5 Absätze 1 und 3 des Sachversicherungsgesetzes vom 12.Januar 1981
1 ) , beschliesst:

§ 1 Gebäudeeinschätzungen

1 Die Gemeinden nehmen die Meldungen für Gebäudeschätzungen entgegen und leiten sie an die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) weiter. Die Schätzungsaufgebote werden von der BGV erlassen.
2 Die BGV teilt die rechtskräftigen Brandlager-Schätzungen und -Schätzungs - änderungen von Neu- oder Umbauten innert Monatsfrist dem zuständigen Grundbuchamt und der Gemeinde mit.
3 Als Brandlagerschätzung gilt der Versicherungsneuwert abzüglich Altersent - wertung, Basiswert 1939.
4 Das Grundbuchamt registriert diese Schätzungen. Die Gemeinde bestätigt der BGV den Eintrag mit der Parzellennummer kostenlos in Form der Kataster - anzeige.

§ 2 Handänderungsanzeige

1 Die Grundbuchämter bzw. die Urkundsbeamten der Gemeinden haben bei al - len Handänderungsanzeigen die Liegenschaften (Grundstücke und Gebäude) und deren Lage zu beschreiben. Nebst der Parzellennummer sind Strasse, Ge - bäudenummer und allfällige Unterbezeichnungen (z.B. Nr. 24a) anzugeben. Ferner sind die Personalien bisheriger und neuer Eigentümer vollständig auf - zuführen.
2 Strassenbezeichnungen und Gebäudenummerierungen sind durch die - adressen (GeoNAV) vorzunehmen. *

§ 3 Mutationsmeldungen

1 Alle Handänderungen oder sonstigen Mutationen am Grundeigentum sind durch die zuständige Bezirksschreiberei und in Nichtgrundbuchgemeinden durch die Gemeinde innert 30 Tagen der BGV zu melden.
1) GS 27.690, SGS 350 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.805
2 Das Meldeverfahren ist kostenlos.

§ 4 Zivilstandsänderungen

1 Die im Zivilstand oder Namen der Grundeigentümer eingetretenen Änderun - gen sind durch die Gemeinden der BGV und dem zuständigen Grundbuchamt schriftlich zu melden.

§ 5 * Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts

1 Ernennt eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für eine Person, die Grundeigentum hat, einen Beistand, dem die Aufgabe der Verwaltung des Grundeigentums obliegt, oder ernennt sie einen Vormund, so teilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dies der BGV und dem zuständigen Grund - buchamt mit.

§ 6 Sachversicherungsgesetz

1 Bei allen Fertigungen (Kaufverträge und dergleichen), Versteigerungen und Erbteilungen sind die Käufer darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss § 38 des Sachversicherungsgesetzes vom 12. Januar 1981
2 ) Erwerber und Veräusserer einer Liegenschaft der BGV solidarisch für noch ausstehende Prä - mien haften und für diese das gesetzliche Grundpfandrecht besteht.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Regierungsratsbeschluss vom 2. Juni 1950
3 ) betreffend die Meldepflicht und den Verkehr der Gebäudeversicherungsanstalt mit den Gemeinden und den Bezirksschreibereien wird aufgehoben.

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.
2) SGS 350, GS 27.690
3) GS 20.156 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.805
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.12.1984 01.07.1984 Erlass Erstfassung GS 28.805
01.03.2011 01.04.2011 § 2 Abs. 2 geändert GS 37.412
04.12.2012 01.01.2013 § 5 totalrevidiert wg. GS 37.1145 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.805
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.12.1984 01.07.1984 Erstfassung GS 28.805

§ 2 Abs. 2 01.03.2011 01.04.2011 geändert GS 37.412

§ 5 04.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.1145

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.805
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