Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden
                            Verordnung  über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung  von Feuer- und Elementarschäden  (Präventionsfondsverordnung, PFV)  Vom 22. September 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1, 40 und 41 Abs. 1 des Gesetzes über  die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. Septem  -  ber 2006  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
                            1  Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) bestreitet die Aufwendungen an die  Elementarschadenverhütung und an den vorbeugenden Brandschutz aus dem Fonds  zur Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfonds).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen  der vorhandenen Mittel  werden gemäss den  nachfolgenden  Bestim  -  mungen Beiträge ausgerichtet an  a)  freiwillige Vorkehrungen, die zu einer Verbesserung der Brandsicherheit von  Gebäuden   führen,  oder   der  Verhütung   von  Elementarschäden  an   Gebäuden  dienen (Schutzmassnahmen),  b)  Grundlagen der Raumplanung,  c)  Wasserbauprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht beitragsberechtigt sind  a)  Vorhaben, die kein wirtschaftliches Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen,  b)  Unterhalt und Reparatur der unterstützten Bauten, Anlagen und Einrichtun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  673.100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Finanzmittel
                            1  Der Präventionsfonds wird im Wesentlichen gespiesen mit Präventionsabgaben der  AGV sowie im Rahmen des Bundesrechts mit Beiträgen der Versicherungsunterneh  -  men, die im Kanton Aargau Fahrhabe gegen Feuer versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gesuch
                            1  Beitragsgesuche sind zeitlich so einzureichen, dass die Mitwirkung der AGV bei  der Projektierung sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beitragsgesuch muss enthalten:  a)  Name der projektverantwortlichen Stelle für die Unterstützung von Grundla  -  gen der Raumplanung,  b)  Name der Gebäudeeigentümerin beziehungsweise des -eigentümers und Be  -  zeichnung des Gebäudes beim Objektschutz beziehungsweise der betroffenen  Gebäude   bei   einer   koordinierten   Objektschutzmassnahme   sowie   bei   Brand  -  schutzvorkehrungen,  c)  Beschrieb des Gesuchgegenstands mit Planunterlagen,  d)  Kostenvoranschlag;   im   Falle   einer   koordinierten   Objektschutzmassnahme  können zusätzlich Kostenvoranschläge der die einzelnen Gebäude betreffen  -  den Objektschutzmassnahmen eingefordert werden,  e)  Name   der   projektverantwortlichen   Stelle   bei   Wasserbauprojekten,   eine  Kostenübersicht, einen Beschrieb des Projekts sowie eine Bestätigung, dass  die Voraussetzungen für die Beitragsleistung gemäss § 11 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bemessung der Beiträge an Schutzmassnahmen
                            1  Der Beitrag wird bemessen nach  a)  dem Verhältnis der Kosten der Objektschutzmassnahme zur Risikoreduktion,  b)  der Höhe von Beiträgen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er darf 40 % der Kosten der Schutzmassnahme nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen kann die AGV einen höheren Beitrag ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann die Beiträge über statistisch begründete Flächen-Kennwerte festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beitragsleistung
                            1  Die Beitragsleistung setzt die Zusicherung der Beiträge durch die AGV vor Beginn  der Projektrealisierung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die AGV definiert die massgebende Betriebsdauer von Schutzeinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   kann   bei   vorzeitigem   Rückbau   oder   vorzeitiger   Ausserbetriebnahme   der  Schutzeinrichtung   den   entsprechenden   Anteil   des   geleisteten   Beitrags   zurückfor  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Projektänderung
                            1  Wird ein beitragsberechtigtes Vorhaben nach der Beitragszusicherung geändert, ist  hierfür die Zustimmung der AGV einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die AGV kann bei namhaften Projektänderungen ein neues Beitragsgesuch verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls   einzig   bei   den   Kosten   eine   Änderung   eintritt,   ist   für   die   Übernahme   der  Mehrkosten in jedem Fall ein neues Beitragsgesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Auszahlung
                            1  Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt in Übereinstimmung mit dem  bewilligten Gesuch aufgrund der Prüfung der eingereichten Schlussabrechnung über  die   unterstützten   Raumplanungsgrundlagen,   Schutzmassnahmen   oder   Wasserbau  -  projekte. Einrichtungen müssen funktionstüchtig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die AGV ist berechtigt, vor der Auszahlung des Beitrags eine Untersuchung durch  eine Fachperson anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beiträge Elementarschadenprävention
2.1 Unterstützung von Grundlagen der Raumplanung
§ 8 Beitragsvoraussetzungen und -höhe
                            1  Als unterstützungswürdige Grundlagen der Raumplanung gelten grundlegende Un  -  tersuchungen wie Risikokataster und Gefahrenkarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beitragsleistung   richtet   sich   danach,   in   welchem   Mass   die   Grundlagen   der  Verringerung   des   Elementarrisikos   dienen,   und   beträgt   höchstens   30   %   des   Auf  -  wands.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Unterstützung des Objektschutzes
§ 9 Beitragsvoraussetzungen
                            1  Unterstützt werden Schutzmassnahmen an einzelnen Objekten sowie koordinierte  Objektschutzmassnahmen,  a)  für die aufgrund der Lage der zu schützenden Objekte ein erhöhter Bedarf be  -  steht,  b)  die baulich und technisch geeignet sind, Objekte weitgehend vor drohenden  Elementarschäden zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausschluss
                            1  Keine Beiträge werden ausgerichtet an Kosten für den Objektschutz, wenn koordi  -  nierte Objektschutzmassnahmen oder Massnahmen des übergeordneten Elementar  -  schadenschutzes zweckmässiger sind beziehungsweise innert nützlicher Frist reali  -  siert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Unterstützung von Wasserbauprojekten
§ 11 Wasserbauprojekte
                            1  An Wasserbauprojekte, die den koordinierten Objektschutz in der Bauzone bezwe  -  cken, werden Beiträge in Höhe von 5 % der Projektkosten ausgerichtet, wenn sie  folgende Voraussetzungen erfüllen:  a)  Das Schutzdefizit gemäss Gefahrenkarte wird für die betroffenen Gebäude be  -  hoben,  b)  die Hochwasserschutzmassnahme ist ein Ersatz für notwendige Präventions  -  massnahmen an den Einzelobjekten,  c)  sie ist aus Gründen der Elementarschadensprävention notwendig,  d)  sie gewährleistet einen gleichwertigen Schutz wie die zu ersetzenden Einzel  -  massnahmen,  e)  der Beitrag an die Hochwasserschutzmassnahme ist nicht höher als die Sum  -  me der Beiträge an die zu ersetzenden Einzelmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beiträge vorbeugender Brandschutz
§ 12 Gegenstand der Beiträge
                            1  Beiträge an freiwillige Vorkehrungen für den Brandschutz am Gebäude können auf  Gesuch hin  insbesondere ausgerichtet werden an  a)  Brandschutzanlagen wie Sprinkler-, Rauch- oder Brandmeldeanlagen,  b)  Einrichtungen und bauliche Massnahmen zur Verhinderung der Brand- und  Rauchausbreitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge werden nur an Vorkehrungen ausgerichtet, die einen wesentlichen Beitrag  an die Verminderung der Schadenlast der AGV leisten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kürzung und Verfall der Beiträge
§ 13 Kürzung des Beitragsanspruchs
                            1  Der Beitrag kann gekürzt oder vollständig verweigert werden, wenn  a)  eine Projektänderung ohne die vorgängige Zustimmung der AGV ausgelöst  wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das realisierte Projekt nicht der Beitragszusicherung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag wird in dem Masse gekürzt, als das geänderte beziehungsweise reali  -  sierte Projekt nicht der Beitragszusicherung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verfall des Beitragsanspruchs
                            1  Die Beitragszusicherung verfällt, sofern die Abrechnung nicht innert drei Jahren  der AGV eingereicht wird. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist angemessen  verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verpflichtung der Beitragsempfänger
§ 15 Unterhalt und Verwendung
                            1  Bauten, Anlagen und Einrichtungen, für die Beiträge geleistet worden sind, müssen  in   gutem   und   einsatzbereitem   Zustand   erhalten   werden.   Bei   Handänderung   des  betreffenden   Gebäudes   informiert   die   Verkäuferschaft   die   neue   Eigentümerschaft  entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann die AGV die gänzliche oder teil  -  weise Rückzahlung der empfangenen Beiträge verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der AGV steht das Recht zu, jederzeit Kontrollen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Übergangsbestimmung
                            1  Projekte,  für die  bereits  verbindlich Beiträge  zugesichert  sind oder  die vor  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2022 getätigt wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.
§ 17 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.  Aarau, 22. September 2021  Regierungsrat Aargau  Landammann  A  TTIGER  Staatsschreiberin  F  ILIPPI