Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Bekämpfung  von Feuer  -  und Elementarschäden  (Interventionsfondsverordnung, IFV)  Vom 22. September 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 37 Abs. 1 lit.  b, 39 und 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäude-  versicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 2006  1  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Grundsatz
                            1  Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) bestreitet die Aufwendungen für das  Feuerwehrwesen aus d  em Fonds zur Bekämpfung von Feuer  -  und Elementarschäden  (Interventionsfonds).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der vorhandenen Mittel werden gemäss den nachfolgenden Bestimmun-  gen  Beiträge  an  das  Feuerwehr  -  und  Löschwesen  der  Gemeinden  sowie  die  vorge-  schriebenen Betriebsfeuerwe  hren und Betriebslöschgruppen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge  können  auch  Genossenschaften,  Zweckverbänden  und  Privaten  für  Auf-  wendungen ausgerichtet werden, die sie an Stelle der Gemeinden für das Löschwesen  tätigen. Es gelangen dabei die für die betreffende Gem  -  sätze gemäss Anhang 1 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Finanzmittel
                            1  Der Interventionsfonds wird im Wesentlichen gespiesen mit Präventionsabgaben der  AGV sowie im Rahmen des Bundesrechts mit Beiträgen der Versicherungsunterneh-  men, die im Kan  ton Aargau Fahrhabe gegen Feuer versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  673.100
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beitragsberechtigung
§ 3 Beiträge
                            1  Beiträge werden ausgerichtet an  a)  Feuerwehrlokale,  b)  die Kantonale Feuerwehralarmstelle KFA,  c)  Feuerwehrmaterial,  -  geräte und  -  ausrüstungen,  d)  Feuerwehrmotorfahrzeuge,  e)  wesentliche Umbauten von Feuerwehrlokalen, Geräten und Fahrzeugen,  f)  die Ausbildung,  g)  Versicherungen,  h)  Wasserversorgungs  -  und Hydrantenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bemessungsgrundlage  der  Beiträge  ist  das  feuerwehrtechnisch  Notwendige  zu  ei-  nem wirtschaftlich  angemessenen Preis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge werden entweder auf vorgängiges Gesuch hin im Einzelfall zugesichert, als  jährliche Pauschale ausgerichtet oder für die Finanzierung von zentralen Beschaffun-  gen oder Beschaffungsmöglichkeiten verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Berechnung des or dentlichen Einzelbeitrags und des jährlichen pauschalen
                            Beitrags im Feuerwehrbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ordentlichen Einzelbeiträge und die jährlichen pauschalen Beiträge an die Ge-  meinden werden nach Massgabe des Ertrags des Feuerwehrpflichtersatzes gemäss der  Skala  in  Anhang  1  berechnet.  Rechnerische  Basis  der  Pauschale  bilden  hierbei  die  theoretischen jährlichen Investitionskosten gemäss der jeweiligen Grössenklasse (An-  hang 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Einzelgesuche
§ 5 Beitragsgesuche
                            1  Beitragsgesuche  sind  vorgängig  der  Auftragserteilun  g  beziehungsweise  Anschaf-  fung einzureichen für  a)  die Erstellung, den Umbau und die Erweiterung von Feuerwehrlokalen,  b)  die  Anschaffung  oder  den  Umbau  von  Feuerwehrfahrzeugen,  Spezialanhä-  ngern, Motorspritzen und Anhängeleitern,  c)  den Löschschutz ausserha  lb der Bauzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Beitragsgesuch ist eine detaillierte Offerte einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Beitragsgesuch  für Feuerwehrlokale sind zusätzlich in einfacher Ausführung  beizugeben:  a)  Baubeschrieb,  b)  kompletter Plansatz,  c)  Schema der Mengenermittlung,  d)  detaillierte Kostenberechnung nach Baukostenplan (BPK).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Berechnungsbasis für Beiträge an Feuerwehrlokale
                            1  Der  Verwaltungsrat  der  AGV  legt  für  Feuerwehrlokale  den  höchstens  beitragsbe-  rechtigten Preis für Geschossflächen, Betriebseinrichtungen, Umgebun  g und Ausstat-  tung von Gebäuden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser  wird  jährlich  durch  die  Geschäftsleitung  angepasst,  wenn  sich  der  Zürcher  Index für Wohnbaupreise, ausgehend von der letzten Anpassung, um 2 % oder mehr  verändert hat. Bruchteile von Indexpunkten werden bis 0,4  ab  -  und ab 0,5 aufgerun-  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Investitionsbeiträge für den Löschschutz ausserhalb der Bauzone
                            1  An Investitionskosten für den Löschschutz ausserhalb der Bauzone beträgt der Bei-  tragssatz 30 %, im Maximum Fr. 25'000.  –  pro bewilligtes Projekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beitra gsleistung und Projektänderung
                            1  Die Beitragsleistung setzt die Zusicherung der Beiträge durch die AGV vor Auslö-  sung der Investition voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein beitragsberechtigtes Vorhaben nach der Beitragszusicherung geändert, ist  hierfür die Zustimmung der AGV  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die AGV kann bei namhaften Projektänderungen ein neues Beitragsgesuch verlan-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls einzig bei den Kosten eine Änderung eintritt, ist für die Übernahme der Mehr-  kosten in jedem Fall ein neues Beitragsgesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Pauschalen und feste Beiträge
§ 9 Pauschalbeiträge
                            1  Investitionen  in  die  Feuerwehrausrüstung  sowie  in  Wasserversorgungs  -  und  Hy  d-  rantenanlagen,  für  die  nicht  das  Beitragsgesuch  vorgesehen  ist,  werden  mit  einem  jährlichen pauschalen Beitrag unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenfalls mit  der jährlichen Pauschale (Anhang 2) abgegolten werden  a)  50 % der anfallenden Kosten für die Versicherung der Feuerwehrdienstleisten-  den gegen Krankheits  -  und Unfallfolgen,  b)  50 % der Prämien der Haftpflichtversicherung (Anteil Feuerwehr),  c)  Versicherunge  n und  Fahrbewilligungen  der  Stützpunktfahrzeuge  sowie  deren  Unterhalt und Reparaturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Spezielle, feste Beiträge
                            1  Für folgende Aufwendungen leistet die AGV aus dem Interventionsfonds spezielle,  feste Beiträge:  a)  KFA: zwei Drittel der Investitionen,  b)  Löschschaum  und  Löschpulver:  50  %  der  Kosten  der  bei  einem  Einsatz  ver-  wendeten  Löschmittel  der  Ortsfeuerwehren,  100  %  der  Kosten  bei  Einsätzen  der Feuerwehren, die im originären Einsatz Stützpunktaufgaben wahrnehmen  (Stützpunktfeuerwehren A),  c)  privat  e Handfeuerlöscher: 50 % der Kosten der Neufüllung nach dem Einsatz  des Löschers zur Verhinderung eines Gebäudebrands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Stützpunktfeuerwehren  A  wird  für  die  notwendigen  Fahrzeuge,  Atemschutz  -  Langzeitgeräte und Ausrüstungen für den Wassertransport die  Höhe des Beitragssat-  zes gemäss § 15 um die Zahl 45 erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei ausgewiesenem Bedarf kann ausnahmsweise den Stützpunktfeuerwehren A für  weitere Ausrüstungen die Höhe des Beitragssatzes gemäss § 15 um höchstens die Zahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An die Aufwendun  gen für Soldkosten der Stützpunktfeuerwehren A bei auswärtigen  Einsätzen gelangt der Beitragssatz gemäss Absatz 2 zur Anwendung, wenn die Sold-  kosten  (wie  z.B.  bei  Öl  -  und  Chemiewehreinsätzen)  nicht  von  dritter  Seite  vergütet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Beitrag aus dem I  nterventionsfonds gemäss den Absätzen 2  –  4 beträgt im Maxi-  mum 80 % der Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beitragsausrichtung an die Wasserversorgung
                            1  An Investitionskosten im Bereich Wasserversorgung, die dem Löschwesen dienen,  werden folgende Pauschalbeiträge ausgerich  tet:  a)  Fr. 100.  –  pro Hydrant und Jahr für
                        
                        
                    
                    
                    
                1. generelle Planungsarbeiten und Hydrantenpläne,
2. Projektierungs - , Bauplanungs - und Bauleitungsarbeiten,
3. Wasserbeschaffungen,
4. Pumpwerke, Reservoirs und Fernsteuerungen,
5. Leitungsnetz, Rohr - und Grabarbe iten,
6. Trockensteigleitungen.
                            b)  Fr. 1'000.  –  pro Hydrant an Erneuerungen und Erweiterungen von Hydranten-  anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Beiträge an zentrale Beschaffungen
§ 12 Brandschutzbekleidung
                            1  Die AGV beschafft zulasten des Interventionsfonds die  Brandschutzbekleidung, be-  stehend  aus  Einsatzjacke,  Einsatzhose,  Einsatzhandschuhe  und  Einsatzschuhwerk,  und stellt sie den Feuerwehren gegen eine Miete zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An das Mietmodell Brandschutzbekleidung wird pauschal ein fester Beitrag aus dem  Interv  entionsfonds von 50% geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Mitfinanzierung wird der jährliche Kostenanteil der Brandschutzbekleidung von  den theoretischen Investitionskosten des allgemeinen Feuerwehrmaterials (Anhang 2)  in Abzug gebracht beziehungsweise darin nicht mehr berück  sichtigt. Dadurch entste-  hende  Abweichungen  zu  den  durchschnittlichen  Beitragssätzen  (Anhang  1)  werden  ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die AGV schliesst mit den beteiligten Feuerwehrorganisationen jeweils einen Ver-  trag über das Mietmodell ab. Der Vertrag regelt im Wesentli  chen Preis, Anzahl der  Ausrüstungen, Amortisationszeit, Umgang mit Verschleiss und Defekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Weitere Beiträge
§ 13 Ausbildungsbeiträge
                            1  Der  Interventionsfonds  übernimmt  bei  den  gemäss  §  22  des  Feuerwehrgesetzes  (FwG) vom 23. März 1971  1  )  von der AGV d  urchgeführten oder angeordneten Aus-  bildungs  -  und  Feuerwehrkursen,  Inspektionen,  Rapporten  und  Übungen  die  Kosten  für Instruktion, Verwaltung und Verpflegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Versicherungsbeiträge
                            1  Zu Lasten des Interventionsfonds schliesst die AGV Verträge ab für d  ie  a)  Unfallversicherung  der  nicht  dienstpflichtigen  Personen,  die  bei  Feuerweh-  reinsätzen und Feuerwehrübungen Hilfe leisten,  b)  Unfallversicherung für Figuranten während Feuerwehrübungen und  -  kursen,  c)  Haftpflichtversicherung für Feuerwehrkurse,  d)  Vollk  askoversicherung  der  Privatfahrzeuge  von  Feuerwehrinstruktoren  bei  Dienstfahrten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  581.100
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Rationalisierungspotential, Amortisation
§ 15 Ordentliche Beiträge, Kürzung
                            1  Gemeinden, für deren Feuerwehren kein Rationalisierungspotential festgestellt wird  oder die  das vorhandene Rationalisierungspotential wegen der Weigerung einer ande-  ren  Gemeinde  nicht  nutzen  können,  erhalten  den  ordentlichen  Einzelbeitrag  bezie-  hungsweise Pauschalbeitrag. Das Rationalisierungspotential wird von der AGV fest-  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden mit  zusammengeschlossenen Feuerwehren, die das zusätzliche Rationa-  lisierungspotential nicht nutzen, wird die Höhe des Beitragssatzes gemäss Anhang 1  um die Zahl 15 reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeinden mit eigenständiger Feuerwehr, die das bestehende Rationalisierungspo-  tent  ial nicht nutzen, wird die Höhe des Beitragssatzes gemäss Anhang 1 um die Zahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 reduziert. Ist die eigenständige Feuerwehr durch Gemeindezusammenschluss nach  dem 1. Januar 2000 entstanden, erfolgt die Beitragskürzung gestützt auf Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Betriebsfeue  rwehren  und  Betriebslöschgruppen  erhalten  den  ordentlichen  Beitrag  aufgrund der in den Skalen in Anhang 1 aufgeführten Mindestbeitragssätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die jährlichen pauschalen Beiträge unterliegen ebenfalls den Korrekturfaktoren ge-  mäss den Absätzen 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Amortisation
                            1  Werden Fahrzeuge, Geräte oder Feuerwehrlokale vor Ablauf der Amortisationszeit  (Anhang 3) ersetzt, muss der für den noch nicht amortisierten Anteil geleistete Beitrag  der AGV zurückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Feuerwehrlokal bei einem Zusam  menschluss von Feuerwehren nicht mehr  benötigt, entfällt eine allfällige Rückzahlung an die AGV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Fahrzeuge und Geräte bei einem Zusammenschluss von Feuerwehren nicht  mehr benötigt und verkauft, beträgt die Rückzahlung an die AGV noch 50 % des Bei-  t  rags gemäss Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kürzung und Verfall der Beiträge
§ 17 Kürzung und Verfall des Beitragsanspruchs
                            1  Der Beitrag wird um mindestens 10 % gekürzt oder abgesprochen, wenn  a)  eine  Investition  oder  Projektänderung  ohne  vorgängige  Zusicherung  bezie-  hungsweise Zustimmung der AGV ausgelöst wurde,  b)  das realisierte Projekt der Beitragszusicherung nicht entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragszusicherung verfällt, sofern die Abrechnung für die unterstützte Inves-  tition der AGV nicht innert fünf Jahren eingereicht  wird. Auf begründetes Gesuch hin  kann die Frist angemessen verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Auszahlung der Beiträge
§ 18 Voraussetzungen der Auszahlung
                            1  Die pauschalen Beiträge für das laufende Jahr werden Mitte des Jahres ausbezahlt,  sofern  die  periodischen  Inspektionen  der  AGV  keine  personellen  und  materiellen  Mängel  aufzeigen.  Nach  Behebung  eines  Mangels  werden  die  entgangenen  Pau-  schalbeiträge für maximal die 5 letzten Jahre nachbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt nach Fertigstellun  g beziehungs-  weise Ablieferung und auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die AGV ist berechtigt, in besonderen Fällen vor der Auszahlung des Beitrags eine  Untersuchung durch Experten anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei grösseren Beitragszusicherungen kann die AGV  auf Gesuch hin im Rahmen von  Budget und vorhandenen Mitteln Teilzahlungen an ausgewiesene Aufwendungen aus-  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  zusammengeschlossenen  Feuerwehren  werden  die  Anteile  der  beteiligten  Ge-  meinden nach Massgabe der Einwohnerzahl berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Teuerun g
                            1  Die AGV passt die Pauschalen gemäss § 11 Abs. 1 sowie die theoretischen Investi-  tionskosten gemäss Anhang 2 auf den 1. Januar des nachfolgenden Jahres an, sofern  der  Landesindex  der  Konsumentenpreise  sich  um  mehr  als  5  %  (Stand  jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Mai) veränder t hat. Die Ansätze gemäss § 11 Abs. 1 werden jeweils auf den nächs-
                            ten  Franken,  diejenigen  gemäss  Anhang  2  auf  die nächsten hundert  Franken  aufge-  rundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Verpflichtungen der Beitragsempfänger
§ 20 Unterhalt und Verwendung
                            1  Die  Inhaber  beweglichen  Mater  ials  oder  fester  Anlagen,  für  die  Beiträge  geleistet  worden sind, haben die Pflicht, diese Einrichtungen in gutem und stets einsatzberei-  tem Zustand zu erhalten und der AGV bei Bedarf für Ausbildungszwecke kostenlos  zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  Hilfe  von  Beiträgen  beschaffte  Einrichtungen  und  Materialien  dürfen  nur  zu  Feuerwehrzwecken  verwendet  und  nur  mit  Zustimmung  der  AGV  veräussert  oder  ausser Betrieb gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben können die Fehlbaren zur gänzlichen oder teil-  we  isen Rückzahlung der empfangenen Beiträge verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der AGV steht das Recht zu, jederzeit Kontrollen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsbestimmung
                            1  Anschaffungen,  für  die  bereits  verbindlich  Beiträge  zugesicher  t  sind  oder  die  vor  dem 1. Januar 2022 getätigt wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Feuerwehren, die nicht am Mietmodell der Brandschutzbekleidung teilnehmen, kön-  nen bis 31. Dezember 2029 die jährliche Pauschale in folgender Höhe beziehen:  Gr  össenklasse I  Fr 18'900.  –  Grössenklasse II  Fr 26'700.  –  Grössenklasse III  Fr 33'200.  –  Grössenklasse IVA  Fr 37'500.  –  Grössenklasse IVB  Fr 43'500.  –  Grössenklasse IVC  Fr 50'100.  –  Stützpunktfeuerwehr A Anteil Ortsfeuerwehr  Fr. 50'100.  –  Anteil Stützpunkt  Fr.  44'900.  –  Betriebslöschgruppe  Fr. 8'000.  –  Kleine Betriebsfeuerwehr  Fr. 11'600.  –  Mittlere Betriebsfeuerwehr  Fr. 18'000.  –  Grosse Betriebsfeuerwehr  Fr. 27'200.  –  Chemiewehr  -  Stützpunkt  Fr. 31'500.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Bezug der Pauschale gemäss Absatz 2 entfällt das Anrecht  auf den Bezug der  Brandschutzbekleidung gemäss § 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.  Aarau, 22. September 2021  Regierungsrat Aargau  Landammann  A  TTIGER  Staatsschreiberin  F  ILIPPI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  1  (  S  tand 1.  J  anuar 2022  )  Skala der Beiträge aus dem Fonds zur Bekämpfung von Feue  r  -  und Elementar-  schäden an Feuerwehrlokale,  -  material,  -  geräte,  -  ausrüstungen und Motorfah  r-  zeuge  Pflichtersatzertrag pro  Einwohner in % des kant.  Ø  Feuerwehrlokale  Feuerwehrmaterial,  -  ger  äte,  -  ausrüstungen,  Motorfahrzeuge  bis 40  %  55  %  65  %  bis 50  %  50  %  60  %  bis 60  %  45  %  55  %  bis 70  %  40  %  50  %  bis 80  %  35  %  45  %  bis 90  %  30  %  40  %  bis 100  %  25  %  35  %  bis 110  %  20  %  30  %  bis 120  %  15  %  25  %  über 120  %  10  %  20  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  1  zur  Verordnung  über  die  Beitragsleistung  aus  dem  Fonds  zur  Bekämpfung  von  Feuer  -  und  Elementarschäden  (Interventionsfondsverordnung,  IFV)  vom  22.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021  (SAR  581.514  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  1  (  S  tand 1.  J  anuar 2022  )  Theoretische Investitionskosten pro Jahr  Für das allgemeine Feuerwehrmaterial (zum Beispiel Atemschutz  -  , Rettungs  -  und  Löschgeräte, Elektro  -  , Verkehrs  -  und Sanitätsmaterial, Führungs  -  und  Verbindungsmittel, Pionier  -  , Öl  -  und Wasserwehrmaterial  ), Versicherungsprämien,  Fahrbewilligungen der Stützpunktfahrzeuge und deren Unterhalt und Reparatur  werden jährlich folgende Investitionskosten nach Grössenklasse festgelegt.  (Berechnet auf der Basis der Richtlinien der Aargauischen Gebäudeversicherung  ge  mäss  § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Feuerwehrgesetz  [Feuerwehrverordnung,  FwV]  vom 4. Dezember  199  6  2  )  .)  Grössenklasse I  Fr.  11'200.  –  Grössenklasse II  Fr.  16'650.  –  Grössenklasse III  Fr.  20'800.  –  Grössenklasse IVA  Fr.  22'800.  –  Grössenklasse IVB  Fr.  26'450.  –  Grössenklasse IVC  Fr.  30'700.  –  Stützpunktfeuerwehr A  Anteil  Ortsfeuerwehr  Fr.  30'700.  –  Anteil Stützpunkt  Fr.  44'900.  –  Betriebslöschgruppe  Fr.  4'500.  –  Kleine Betriebsfeuerwehr  Fr.  6'000.  –  Mittlere Betriebsfeuerwehr  Fr.  9'600.  –  Grosse B  etriebsfeuerwehr  Fr.  15'530.  –  Chemiewehr  -  Stützpunkt  Fr.  19'850.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  2  zur  Verordnung  über  die  Beitragsleistung  aus  dem  Fonds  zur  Bekämpfung  von  Feuer  -  und  Elementarschäden  (Interventionsfondsverordnung,  IFV)  vom  22.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021  (SAR  581.514  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SAR  581.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  1  (  S  tand 1.  J  anuar 2022  )  Amortisationszeit von Feuerwehrfahrzeugen,  -  material und  –  lokalen  Fahrzeuge  Jahre  -  Kleintanklöschfahrzeug, Kommandofahrzeug,  Strassenrettungsfahrzeug  15  -  Schweres und überschweres Pikettfahrzeug, sch  weres Schlauchverlegefahrzeug,  Wechselladefahrzeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  -  Andere Fahrzeuge  20  Anhänger  25  Motorspritzen  25  Container  30  Feuerwehr  lokal  -  Gebäude  35  -  Autowaschanlage  20  -  Atemschutzabfüllanlage  20  -  Toranlagen  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  3  zur  Verordnung  über  die  Beitragsleistung  aus  dem  Fo  nds  zur  Bekämpfung  von  Feuer  -  und  Elementarschäden  (Interventionsfondsverordnung,  IFV)  vom  22.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021  (SAR  581.514  )