Verordnung über den Elternurlaub (153.13)
CH - BL

Verordnung über den Elternurlaub

Verordnung über den Elternurlaub Vom 11. Januar 2011 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 32 Abs. 2 Bst. b und c des Gesetzes vom 25. September 1997
1 ) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz), beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis gemäss § 1 des Personalgesetzes stehen. Mit Ausnahme von § 11 und § 13 gilt sie auch für nebenamtliche Richterinnen und Richter.
2 Mit Ausnahme von § 11 und § 13 gilt diese Verordnung nur, wenn die Tätig - keit oder das Arbeitsverhältnis bis zum Antritt des Urlaubs mehr als 3 Monate gedauert hat.
3 Dauerte das Anstellungsverhältnis bis zum Antritt des Mutterschaftsurlaubs weniger als 3 Monate oder wurde für weniger als 3 Monate eingegangen, so finden die Leistungsvoraussetzungen des Bundesgesetzes vom 25. September
1952
2 ) über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft An - wendung.

§ 2 Mutterschaft

1 Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfol - gende Erholungszeit der Mutter.

§ 3 Arbeitsentlastung

1 Die Mitarbeiterin darf ab ihrem 6. Schwangerschaftsmonat und während der Zeit des Stillens nicht zu Überzeitarbeit verpflichtet werden.
2 Auf Gesuch hin ist der Mitarbeiterin ab ihrem 6. Schwangerschaftsmonat, un - ter entsprechender Kürzung des Lohnanspruches, eine Reduktion ihres Arbeitspensums oder unbezahlten Urlaub zu gewähren. Auf die betrieblichen Erfordernisse ist dabei Rücksicht zu nehmen.
1) SGS 150
2) SR 834.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0370
3 In begründeten Fällen kann die Mitarbeiterin die Leistung von Nachtdienst ab - lehnen.

§ 4 Informationspflicht

1 Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, ihre Schwangerschaft bis spätestens 4 Mona - te vor dem voraussichtlichen Geburtstermin der vorgesetzten Stelle anzuzei - gen.
2 Über den voraussichtlichen Geburtstermin ist ein Arztzeugnis vorzulegen.

§ 5 Bezahlter Mutterschaftsurlaub

1 Ab der Geburt hat die Mitarbeiterin unter Vorbehalt von Abs. 2 Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen.
2 Wird das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Mitarbeiterin nach Beendigung des bezahlten bzw. unbezahlten Mutterschaftsurlaubs nicht für mindestens
3 Monate fortgesetzt, wird ab Geburt ein Urlaub von insgesamt 14 Wochen gewährt.
3 Der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub entsteht:
a. wenn das Kind lebensfähig geboren wird; oder
b. wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
4 Die Arbeit kann frühestens 8 Wochen nach der Niederkunft wieder aufgenom - men werden.

§ 5a * Verlängerung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs bei längerem

Spitalaufenthalt des Neugeborenen
1 Der bezahlte Mutterschaftsurlaub verlängert sich um die Dauer der Hospitali - sierung, maximal aber um 56 Tage, wenn durch ein ärztliches Attest nachge - wiesen wird, dass das Neugeborene der Mitarbeiterin unmittelbar nach der Ge - burt mindestens 2 Wochen hospitalisiert war.
2 Der Anspruch auf einen verlängerten Mutterschaftsurlaub nach Abs. 1 endet vorzeitig, wenn die Mitarbeiterin eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Regelung gilt unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

§ 6 Lohnanspruch

1 Hat die Schwangerschaft bei Arbeitsantritt noch nicht bestanden, hat die Mit - arbeiterin während des bezahlten Mutterschaftsurlaubs einen Lohnanspruch von 100 % des nach § 7 berechneten Lohnes.
2 Hat die Schwangerschaft bei Arbeitsantritt schon bestanden, hat die Mitarbei - terin Anspruch auf 80 % des nach § 7 berechneten Lohnes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0370
3 Wird das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Mitarbeiterin nach Beendigung des bezahlten bzw. unbezahlten Mutterschaftsurlaubs nicht für mindestens
3 Monate fortgesetzt, hat sie einen Anspruch auf 80 % des nach § 7 berechne - ten Lohnes.
4 ... *

§ 7 Berechnung und Ausrichtung des Lohnes

1 Nach Antritt des bezahlten Mutterschaftsurlaubs wird der Mitarbeiterin der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen in Form einer Lohnfortzahlung ausgerichtet.
2 Bei wechselnden Beschäftigungsgraden vor Antritt des bezahlten Mutter - schaftsurlaubs ist der Durchschnitt der 6 vor Antritt des bezahlten Mutter - schaftsurlaubs bezogenen Monatslöhne massgebend.

§ 8 Abtretung Leistungen Dritter

1 Während der Dauer der Lohnfortzahlung fällt die Erwerbsausfallentschädi - gung an den Arbeitgeber.

§ 9 Unbezahlter Mutterschaftsurlaub

1 Auf Gesuch hin wird der Mitarbeiterin ein unbezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt, der höchstens bis zu 1 Jahr nach der Niederkunft dauert.
2 Das Gesuch ist bei der vorgesetzten Stelle schriftlich bis zum Antritt des be - zahlten Mutterschaftsurlaubs zu stellen. In begründeten Fällen kann das Ge - such zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
3 Der Urlaub kann ganz oder teilweise bezogen werden. Die Aufspaltung des Urlaubs in zeitlich getrennte Teilabschnitte ist im Rahmen der betrieblichen Ge - gebenheiten möglich.

§ 10 Weiterbeschäftigung

1 Nach Beendigung des bezahlten Mutterschaftsurlaubes hat die Mitarbeiterin Anspruch auf ihre bisherige Stelle im bisherigen Umfang.
2 Nach Ablauf des unbezahlten Mutterschaftsurlaubs erhält die Mitarbeiterin im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die gleiche oder eine ähnliche Funkti - on zugewiesen.
3 Es besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Reduktion des Be - schäftigungsgrades; eine Weiterbeschäftigung erfolgt im Rahmen der betriebli - chen Möglichkeiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0370

§ 10a * Bezahlte Stillzeit

1 Stillenden Müttern ist während des 1. Lebensjahres des Kindes die erforderli - che Zeit für das Stillen freizugeben. Davon wird als Arbeitszeit angerechnet:
a. bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4,2 Stunden maximal 30 Minu - ten pro Tag;
b. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,2 Stunden maximal 60 Mi - nuten pro Tag;
c. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden maximal 90 Minu - ten pro Tag.
2 Die Anrechnung der Arbeitszeit erfolgt unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin am Arbeitsplatz stillt oder diesen zum Stillen verlässt.
3 Das Abpumpen der Muttermilch wird dem Stillen gleichgestellt.

§ 11 Bezahlter Vaterschaftsurlaub

1 Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 10 Arbeitstagen gewährt. *
2 Bei einer Mehrlingsgeburt besteht ebenfalls nur ein Anspruch auf 10 Arbeits - tage bezahlten Urlaubs. *
3 Der Urlaub ist innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Geburt zu bezie - hen. *
4 Die Urlaubstage können aneinander oder einzeln bezogen werden.
5 Während der Dauer der Lohnfortzahlung fällt die Erwerbsausfallentschädi - gung des Bundes an den Arbeitgeber. *

§ 12 Unbezahlter Vaterschaftsurlaub

1 Auf Gesuch hin ist dem Vater während des 1. Lebensjahres seines Kindes ein unbezahlter Urlaub von bis zu 12 Wochen Dauer zu gewähren.
2 Das Gesuch ist schriftlich bis 2 Monate vor Antritt des beabsichtigten Urlaubs - bezugs bei der vorgesetzten Stelle einzureichen.
3 Bei einer Mehrlingsgeburt besteht ebenfalls nur ein Anspruch auf 12 Wochen unbezahlten Urlaubs.
4 Der Urlaub kann ganz oder teilweise bezogen werden.
5 Die Aufspaltung des Urlaubs in zeitlich getrennte Teilabschnitte ist im Rah - men der betrieblichen Gegebenheiten möglich.

§ 13 Adoptionsurlaub

1 Bei Aufnahme eines Kindes im Hinblick auf eine spätere Adoption haben Mit - arbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf bezahlten Urlaub von 8 Wochen, sofern das Kind bisher nicht im selben Haushalt lebte und nicht älter als 6 Jah - re ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0370
2 Im Falle einer Adoption, bei der das Kind vor der Adoption nicht bei den Ad - optiveltern gelebt hat, gilt für die Adoptiveltern der Abs. 1 analog.
3 Arbeiten beide Elternteile beim Kanton Basel-Landschaft, so besteht insge - samt nur ein Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von 8 Wochen.
4 Die Eltern können diesen nach eigenem Ermessen unter sich aufteilen.

§ 14 Arbeitsunfähigkeit während des Elternurlaubs

1 Krankheit oder Unfall nach Antritt des Elternurlaubs zieht keine Verlängerung des Urlaubs nach sich.
2 Der bezahlte Mutterschaftsurlaub wird nicht an die Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall angerechnet.

§ 15 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 24. März 2009
3 ) über die Vergütung während der Ausbil - dung wird wie folgt geändert: ...
4 )

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 13. Mai 1997
5 ) über den Schwangerschafts-, Mutter - schafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub wird aufgehoben.

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
3) GS 36.1044, SGS 155.11
4) GS 37.373
5) GS 32.816 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0370
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.01.2011 01.05.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0370
15.12.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020.116
15.12.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020.116
15.12.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 3 geändert GS 2020.116
15.12.2020 01.01.2021 § 11 Abs. 5 eingefügt GS 2020.116
16.11.2021 01.07.2021 § 5a eingefügt GS 2021.093
16.11.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 4 aufgehoben GS 2021.093
16.11.2021 01.01.2022 § 10a eingefügt GS 2021.093 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0370
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.01.2011 01.05.2011 Erstfassung GS 37.0370

§ 5a 16.11.2021 01.07.2021 eingefügt GS 2021.093

§ 6 Abs. 4 16.11.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021.093

§ 10a 16.11.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.093

§ 11 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.116

§ 11 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.116

§ 11 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.116

§ 11 Abs. 5 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.116

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0370
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