Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (695.110)
CH - BS

Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz

Gebäudeversicherungsgesetz: Verordnung Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Vom 14. August 1973 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf das Gebäudeversicherungsgesetz vom 22. März 1973
1 ) , folgende Verordnung: I. Organisation

§ 1 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat setzt die Entschädigung der Verwaltungskommission fest, genehmigt das Ge - schäftsreglement, den Voranschlag, den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie die Anstellung und den Lohn des Direktors.
2 )
2 Das Finanzdepartement vermittelt den Verkehr zwischen dem Regierungsrat und der Gebäudeversi - cherung.
3 )

§ 2 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission besteht aus dem Vorsteher des Finanzdepartements als Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern.
4 )
2 Die Leitung der Gebäudeversicherung steht der Verwaltungskommission zu. Ihr obliegt insbesondere – die Ausarbeitung des Geschäftsreglements, – die Anstellung des Direktors, – die Genehmigung von Rückversicherungsverträgen, – die Aufstellung des Voranschlages, die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, – die Anlage des Reservefonds.
5 )

§ 3 Direktion

1 Die Direktion führt die Geschäfte der Gebäudeversicherung, vertritt sie nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der vorgesetzten Organe und Behörden.
2 Die übrigen Mitarbeiter der Gebäudeversicherung werden durch die Direktion angestellt, welche auch deren Anstellungsbedingungen im Rahmen des Personal- und Lohngesetzes des Kantons Basel- Stadt festlegt.
6 )
3 Die Direktion bestimmt die Mitglieder der Schatzungskommission.
7

§ 4 Kontrollstelle

1 Verwaltungskommission. II. Versicherungspflicht
1 Als Gebäude gilt jedes Erzeugnis der Bautätigkeit, das einen gedeckten und benützbaren Raum birgt
1) SG 695.100 .
2)

§ 1 Abs. 1 geändert durch RRB vom 6. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

§ 1 Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 10. 6. 1980.

4)

§ 2 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 10. 6. 1980.

5)

§ 2 Abs. 2 geändert durch RRB vom 6. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

6)

§ 3 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 6. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

7)

§ 3 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 6. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

1
Gebäudeversicherungsgesetz: Verordnung
2 Nicht als Gebäude gelten: provisorische, für kurze Zeit erstellte Bauten, wie Bau- und Verkaufsbaracken, Messebu - den usw.; selbständige Silos und Lagertanks ohne Gebäudecharakter; Kunstbauten öffentlicher Verkehrswege, wie Brücken, Passerellen, Unterführungen usw. Versichert sind jedoch Teile von solchen, sofern sie Gebäudecharakter haben.

§ 6 Ausschluss von der Versicherung

1 Die Verfügung über den Ausschluss eines Gebäudes von der Versicherung ist dem Eigentümer, den Grundpfandgläubigern und dem Grundbuchamt schriftlich mitzuteilen.

§ 7

8 Bauversicherung
1 Als wesentliche Investitionen am Gebäude gelten Bauarbeiten, deren Kosten voraussichtliche Mehr - werte von mindestens CHF 50'000 ergeben.

§ 8 Anmeldung zur Versicherung

1 Die Bauversicherung ist schriftlich anzumelden. Die Gebäudeversicherung verlangt die nötigen Un - terlagen.
2 Als Beginn der Bauarbeiten gilt der Zeitpunkt, an dem erstmals Bauteile mit dem Baugrund oder ei - nem bestehenden Gebäude endgültig verbunden werden.
3
...
9 ) III. Versicherungswerte

§ 9

10 ) Neuwert
1 Der Neuwert entspricht dem Kostenaufwand, der für die Wiederherstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse, gleichen Standards und gleichen Ausbaues unter Verwendung neuzeitlicher Ma - terialien und Anwendung zeitgemässer Baumethoden erforderlich ist.

§ 9a

11 ) Ausnahmen von der Neuwertversicherung
1 Wichtige Gründe im Sinne von § 6 des Gesetzes liegen beispielsweise vor: wenn gegen bau- oder feuerpolizeiliche Vorschriften verstossen wird; wenn ein Gebäude nicht wieder aufgebaut werden kann; wenn Kunst-, Historische oder Liebhaberwerte bestehen.

§ 10 Zeitwert

1 Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich der Wertverminderung, die seit der Erstellung des Gebäudes zufolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten ist.

§ 11

12 ) Kunst-, Historischer, Liebhaberwert
1 Kunst-, Historische und Liebhaberwerte können auf Antrag des Gebäudeeigentümers durch Ab - schluss einer freiwilligen Zusatzversicherung (Kunstwertversicherung) gegen Feuer- und Elementar - schäden gemäss § 17 und § 18 des Gebäudeversicherungsgesetzes versichert werden. Diese Zusatzver -
2 - cherung mittels Plänen, Fotografien, Expertisen oder anderweitig dokumentiert werden.

§ 7 in der Fassung des RRB vom 13. 9. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

9)

§ 8 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 13. 9. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

10)

§ 9 in der Fassung des RRB vom 13. 9. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

11)

§ 9a: § 11 wird zu § 9a durch RRB vom 13. 9. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006); lit. c in der Fassung desselben RRB.

12)

§ 11 samt Titel in der Fassung des RRB vom 13. 9. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

2
Gebäudeversicherungsgesetz: Verordnung

§ 12

13 ) Ermittlung der Versicherungswerte
1 Die Versicherungswerte werden im Schatzungsverfahren durch zwei unabhängige Schatzungsexper - ten ermittelt.

§ 13 Überprüfung des Versicherungswertes

1 Der Gebäudeeigentümer und die Gebäudeversicherung können jederzeit die Überprüfung des Ver - sicherungswertes eines Gebäudes verlangen.
2 Verlangt der Eigentümer eine Neuschatzung, ohne dass das Gebäude seit der letzten Schatzung we - sentliche Ausbauten erfahren hat, hat der Eigentümer die Kosten zu übernehmen.
3 Diese Kosten betragen 0,25% des neuen Versicherungswertes, mindestens jedoch CHF 100 und höchstens CHF 1'000 je Gebäude.

§ 14 Sonstige Gebühren

1 Für die Bekanntgabe der Adressen von Gebäudeeigentümern, für die Ausstellung eines Ver - sicherungsauszuges und für sonstige schriftliche Bemühungen der Gebäudeversicherung wird eine Ge - bühr von CHF 10 bis 100 erhoben.

§ 15 Anpassung der Versicherungswerte

1 Die Anpassung der Versicherungswerte erfolgt in Anlehnung an einen allgemein anerkannten Bau - kostenindex.
2 Jede Anpassung der Versicherungswerte ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen und den Gebäudeei - gentümern schriftlich bekannt zu geben. IV. Finanzierung

§ 16

14 ) Prämienbezug
1 Die Gebäudeversicherung erhebt die Prämien für das laufende Jahr zu Beginn eines Kalenderjahres.
2 Entsprechend § 13 des Gesetzes erfolgen bei Handänderungen keine Prämienaufteilungen durch die Gebäudeversicherung.

§ 17

15 ) Prämienzahlung
1 Die Prämienrechnungen sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach dieser Frist sind die säumigen Eigentümer zu mahnen. Nach der ersten, gebührenfreien Mahnung wird pro Mah - nung eine Mahngebühr von CHF 40 erhoben; für weitere Inkassomassnahmen eine Umtriebsgebühr von CHF 50. Die Gebäudeversicherung verlangt einen Verzugszins von 5% ab Ablauf der Zahlungs - frist gemäss Rechnung. V. Reservefonds

§ 18 Reservefonds

1 Der Reservefonds ist zu äufnen, bis er 5,5‰ des Versicherungskapitals erreicht. )
13)

§ 12 in der Fassung des RRB vom 13. 9. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006).

14)

§ 16 in der Fassung des RRB vom 11. 12. 1990 (wirksam seit 1. 1. 1991).

15)

§ 17 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006).

16)

§ 18: Promillesatz erhöht durch RRB vom 25. 11. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1998).

3
Gebäudeversicherungsgesetz: Verordnung VI. Versicherungsleistungen

§ 19 Begriff der Wiederherstellung

1 Ein Gebäude gilt als wiederhergestellt, wenn es am alten Ort im gleichen Umfang und Ausbau wie - der errichtet oder instandgestellt worden ist. Die Wiederherstellung kann auch in unmittelbarer Nähe erfolgen.

§ 20 Entschädigungsgrundsätze

1 Mehrkosten für beschleunigte Wiederherstellung aus betrieblichen oder sonstigen Gründen werden nicht vergütet.
2 Nicht beschädigte Gebäudeteile sind nicht zu vergüten.
3 Stehen die Kosten für die Behebung eines Schadens zu diesem selbst in einem offensichtlichen Miss - verhältnis und erleidet das Gebäude oder der beschädigte Gebäudeteil durch Belassung des Schadens weder eine Beeinträchtigung in der Funktion noch eine Einbusse in seinem Gesamtaussehen, kann die Gebäudeversicherung die Übernahme der Behebungskosten teilweise oder ganz ablehnen. VII. Verfahren im Schadenfall

§ 21 Auszahlung der Entschädigung

1 Bei der Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, sobald der Schaden vollständig beho - ben ist.
2 Bei grösseren Schäden können Teilzahlungen geleistet werden.
3 Bei Nichtwiederherstellung wird die Entschädigung erst ausbezahlt, wenn der Schadenplatz ord - nungsgemäss geräumt ist. VIII. Schadenverhütung und Schadenbekämpfung

§ 22 Weitere Aufgaben der Gebäudeversicherung

1 Die Gebäudeversicherung sorgt für den Erfahrungsaustausch zwischen der Technischen Kommission der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, den Feuerpolizeiorganen der kantonalen Gebäude - versicherungen und den zuständigen baselstädtischen Behörden.
2 Die Gebäudeversicherung beteiligt sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten an der Bearbei - tung von Aufgaben der Schadenverhütung und -bekämpfung.
3 Die Gebäudeversicherung fördert auf geeignete Weise das Interesse der Öffentlichkeit an der Scha - denverhütung.

§ 23

17 ) Aufwendungen – Feuerschutzfonds
1 Die jährlichen Aufwendungen an den Feuerschutzfonds betragen 31% der Prämieneinnahmen.
18 )
2
3 - schutzfonds belastet werden. IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 24 Übertragung besonderer Aufgaben

1 Der Regierungsrat kann die Gebäudeversicherung mit der Durchführung von Aufgaben ausserhalb
2 Die Gebäudeversicherung ist hiefür angemessen zu entschädigen.
17)

§ 23 in der Fassung des RRB vom 11. 12. 1990 (wirksam seit 1. 1. 1991).

18)

§ 23 Abs. 1: Der Prozentsatz gesenkt durch RRB vom 18. 8. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010).

4
Gebäudeversicherungsgesetz: Verordnung

§ 25

19 )
...

§ 26 Aufhebung des bisherigen Rechts

1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben: die Verordnung zum Brandversicherungsgesetz vom 31. Oktober 1908; die Verordnung betreffend die Elementarschadenversicherung vom 15. Juni 1936; der Regierungsratsbeschluss vom 18. Dezember 1948 betreffend die Einführung einer einheitlichen Bewertungsgrundlage für die Einschatzung der Gebäude; der Regierungsratsbeschluss vom 29. März 1949 über die fakultative Versicherung von Neubauten.

§ 27 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt mit dem Gesetz auf den 1. Januar 1974 in Wirksamkeit.
19)

§ 25 (Übergangsbestimmung) ist als hinfällig zu betrachten.

5
Markierungen
Leseansicht