Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung des Gebietes Mohren der Einwohnergemeinde Reute AR durch die Elektrizitätsversorgung der politischen Gemeinde Rebstein
Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung des Gebietes Mohren der Einwohnergemeinde Reute AR durch die Elektrizitätsversorgung der politischen Gemeinde Rebstein vom 22. Oktober 1996 (Stand 22. Oktober 1996) Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appen - zell A.Rh. erlassen gestützt auf Art. 203 Abs. 2 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August
1979 1 und Art. 19 des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 28. April 1985 als Vereinbarung: 2
Art. 1
1 Die st.gallische politische Gemeinde Rebstein und die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Reute werden ermächtigt, einen Vertrag über die Versorgung des Gebietes Mohren der Einwohnergemeinde Reute mit elektrischer Energie durch die Elektrizitätsversorgung der politischen Gemeinde Rebstein zu schlies - sen.
2 Der Vertrag unterstellt das Rechtsverhältnis zwischen der politischen Gemeinde Rebstein einerseits und den Energiebezügern anderseits dem öffentlichen Recht der politischen Gemeinde Rebstein und des Kantons St.Gallen.
3 Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden 3 der Vereinba - rungskantone.
Art. 2
1 Die politische Gemeinde Rebstein untersteht hinsichtlich der Versorgung des Gebietes Mohren mit elektrischer Energie der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.
1 sGS 151.2 .
2 In Vollzug ab 22. Oktober 1996.
3 Im Kanton St.Gallen das Bau- und Umweltdepartement; Art. 25 Bst. n GeschR, sGS 141.3 .
2 Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die elektri - schen Schwach- und Starkstromanlagen. 4
Art. 3
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsgemeinden ent - scheidet ein Schiedsgericht endgültig. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Ver - einbarung. Einem solchen Entscheid geht ein Verständigungsverfahren unter Lei - tung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone voraus.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter be - zeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsge - richtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 4
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schieds - gericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes. 5 Vor seinem Entscheid holt das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regie - rungen der Vereinbarungskantone ein.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regie - rungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit. 6
Art. 5
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Rebstein oder der Einwohnergemeinde Reute einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone 7 entschieden. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
4 Insbesondere BG betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitäts - gesetz) vom 24. Juni 1902, SR 734.0 .
5 sGS 961.2 .
6 sGS 961.71 .
7 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2 ; VRP, sGS 951.1 .
2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Rebstein einerseits und den Energiebezügern anderseits werden von den zuständigen Ge - richts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen 8 entschieden.
Art. 6
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen einer Vertragsgemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentli - chen Gerichts- und Verwaltungsbehörden 9 entschieden.
Art. 7
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 10 vollstreckbaren gerichtli - chen Urteilen gleichgestellt.
Art. 8
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und An - wendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesver - fassung 11 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 9
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
Art. 10
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto - nen unterzeichnet ist. 12
8 Siehe VRP, sGS 951.1 .
9 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2 ; VRP, sGS 951.1 .
10 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 .
11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
12 22. Oktober 1996.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 32–77 22.10.1996 22.10.1996 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.10.1996 22.10.1996 Erlass Grunderlass 32–77
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