Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen (310.170)
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Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen

Gebühren im Gesundheitswesen: Verordnung Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen Vom 22. Oktober 2013 (Stand 1. Mai 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 34 Abs. 4 und Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizin - produkte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000
1 ) , §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Ver - waltungsgebühren vom 9. März 1972
2 ) , § 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 21. September
2011
3 ) und § 51a des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November 1989
4 ) , beschliesst: I. Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe

§ 1 Berufsausübung

5 )
1 Die Gebühr für die Bewilligung zur Berufsausübung gemäss § 30 GesG beträgt für: ) universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 Bundesgesetz über die universi - tären Medizinalberufe (MedBG) vom 23. Juni 2006 sowie Psychologieberu - fe gemäss Art. 2 Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) vom 18. März 2011 Fr. 700 Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Augenoptik, Dentalhygiene, Droge - rie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Logopädie, medizinische Massage, Physiotherapie, Podologie, Gesundheits- und Krankenpflege, Zahnprothetik, Geburtshilfe sowie des Rettungswesens Fr. 400 das Führen eines medizinischen Laboratoriums Fr. 700 nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätig - keiten Fr. 400
2 Die Gebühren gemäss Abs. 1 gelten auch für die Bewilligung des Erbringens von medizinischen Ferndienstleistungen auf diesen Gebieten (§ 30 Abs. 1 Bst. e GesG).
3 Ist die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer bereits in einem anderen Kanton zuge - lassen, wird keine Gebühr erhoben.

§ 2 Eingeschränkte Berufsausübung

1 Die Gebühr für die Bewilligung der eingeschränkten Berufsausübung nach § 8 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) vom 6. Dezember 2011 beträgt die Hälfte der Gebühren gemäss § 1.

§ 3 Betriebe

1 Die Gebühr für eine Betriebsbewilligung gemäss § 36 GesG beträgt für: Spitäler Fr. 700-7'000 Pflegeheime Fr. 700-3'500 Organisationen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege Fr. 400-2'000
1) SR . SG 153.800 .
3) SG 300.100 .
4) SG 834.400 .
5) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
6) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
1
Gebühren im Gesundheitswesen: Verordnung ambulante Einrichtungen in den Gebieten der universitären Medizinalberufe gemäss Art. 2 MedBG sowie der Psychologieberufe gemäss Art. 2 PsyG Fr. 700-3'500 ambulante Einrichtungen in den Gebieten Augenoptik, Dentalhygiene, Dro - gerie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Logopädie, medizinische Massage, Physiotherapie, Podologie, Zahnprothetik, Geburtshilfe sowie nicht ärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin Fr. 400-2'000 Geburtshäuser Fr. 400-2'000 Apotheken Fr. 700-3'500 medizinische Laboratorien Fr. 700-3'500 Rettungsdienste Fr. 700-3'500
2 Die Gebühren gemäss Abs. 1 gelten auch für die Betriebsbewilligung von Organisationen, die medi - zinische Ferndienstleistungen auf diesen Gebieten anbieten (§ 36 Abs. 1 Bst. f GesG).
3 Ist die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer bereits in einem anderen Kanton zuge - lassen, wird keine Gebühr erhoben.

§ 4 Stellvertretungsbewilligung

1 Die Gebühr für die Bewilligung der Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss § 29 Abs.
1 Bewilligungsverordnung beträgt Fr. 150.

§ 5 Herstellungsbewilligung

1 Die Gebühr für die Bewilligung der Herstellung von Arzneimitteln gemäss § 5 Abs. 1 Heilmittelver - ordnung vom 6. Dezember 2011 beträgt: für die Herstellung von Zytostatika Fr. 600 für die Herstellung von allen anderen Arzneimitteln Fr. 400

§ 6 Detailhandelsbewilligung und Abgabebewilligung

1 Die Gebühr für die Bewilligung des Detailhandels mit Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln gemäss §
18 Heilmittelverordnung beträgt Fr. 400.
2 Die Gebühr für die Bewilligung der Abgabe von Heilmitteln an Ausstellungen und Messen gemäss §
23 Heilmittelverordnung beträgt Fr. 200.

§ 7 Versandhandelsbewilligung

1 Die Gebühr für die Bewilligung des Versandhandels mit Arzneimitteln gemäss § 17 Heilmittelver - ordnung beträgt Fr. 500 bis 2’000.

§ 8 Betäubungsmittelbewilligung

1 Die Gebühr für die Bewilligung des Anbaus, des Bezugs, der Lagerung und der Verwendung von Be -
2
1 Die Gebühr für die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten gemäss § 16 Heilmittel - verordnung beträgt Fr. 400.
2

§ 10 Fortpflanzungsmedizin

1 Die Gebühr für die Bewilligung der Tätigkeiten in der Fortpflanzungsmedizin gemäss Art. 8 Bundes - gesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) vom
2
Gebühren im Gesundheitswesen: Verordnung II. Bewilligungsänderungen

§ 11 Veränderte Verhältnisse

1 Die Gebühr für die Änderung einer Bewilligung aufgrund von veränderten Verhältnissen nach § 20 Abs. 2 Bewilligungsverordnung beträgt:
7 ) für die Berufsausübung gemäss § 30 GesG Fr. 200 für Betriebsbewilligungen Fr. 200-500 III. Meldungen und Bescheinigungen

§ 12 Meldungen

1 Die Gebühr für Meldungen von Fachpersonen und Betrieben in den Gebieten Augenoptik und nicht ärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im bewilligungsfreien Bereich gemäss § 7 Abs. 2 Be - willigungsverordnung beträgt Fr. 100.
2 Die Gebühr für Meldungen von Stellvertretungen und Assistenzen gemäss § 29 Abs. 2 und 3 sowie §
30 Abs. 2 Bewilligungsverordnung beträgt Fr. 100.

§ 13 Bescheinigungen

1 Die Gebühr für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) beträgt Fr. 75.
2 Die Gebühr für die Beglaubigung von ärztlichen Zeugnissen oder Rezepten beträgt Fr. 30.
3 Die Gebühr für das Ausstellen eines Bewilligungsdokuments beträgt Fr. 50.
8 ) IV. Inspektionen, Kontrollen
9 )

§ 14 Inspektionen und Kontrollen

1 Die Gebühr für Inspektionen und Kontrollen im Rahmen des Vollzugs der eidgenössischen und kantonalen Medizinal- und Heilmittelgesetzgebung richtet sich nach dem Zeitaufwand. Der Stunden - ansatz beträgt Fr. 200.
2 Die Gebühr für Inspektionen gemäss Art. 12 FMedG beträgt Fr. 1'000 bis Fr. 3’000. Für alle anderen Inspektionen und Kontrollen beträgt die Gebühr Fr. 300 bis Fr. 2'000.
3 Wird die Inspektion durch das Regionale Heilmittelinspektorat Nordwestschweiz (RHI) durchge - führt, richtet sich die Gebühr nach dessen Gebührenreglement vom 22. März 2004.

§ 15

10 )
... V. Tarifaufsicht
1 Die Spruchgebühr gemäss § 51a Abs. 3 GKV kann ganz oder teilweise erlassen werden: wenn sie für die am Verfahren beteiligte Partei eine unverhältnismässige wirtschaftliche wenn sie für mehrere Verfahren derselben Art geschuldet ist, die sich inhaltlich gleichen und in der gleichen Tarifperiode rechtshängig gemacht worden sind.
2 Die Gebühr für die Verfahren der Genehmigung und der Verlängerung von Tarifverträgen gemäss Art. 46 Abs. 4 und Art. 47 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 beträgt pro Parteiseite des Tarifvertrages Fr. 75.
7) Fassung vom 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
8) Eingefügt am 24. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 28.04.2018)
9) Fassung vom 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
10) Aufgehoben am 7. Juli 2015, wirksam seit 16. Juli 2015 (KB 15.07.2015)
3
Gebühren im Gesundheitswesen: Verordnung VI. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

§ 17

1 Folgende Erlasse werden geändert: ) Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsver - ordnung) vom 6. Dezember 2011
12 ) ; Heilmittelverordnung vom 6. Dezember 2011 )
.
2 Folgende Erlasse werden aufgehoben: Verordnung betreffend Gebühren für Berufsausübende im Gesundheitsbereich und für Bewilligungen für medizinische Institute und Spitäler sowie Alters- und Pflegeheime (Gebührenverordnung Gesundheitsbereich) vom 15. September 1992; Verordnung betreffend Gebühren des Desinfektionsdienstes des Gesundheitsamtes Basel- Stadt vom 15. November 1994; Verordnung über die Gebühren der Prüfung in nicht ärztlicher Alternativ- und Komple - mentärmedizin vom 6. Dezember 2011. VII. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
14 )
11) Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
12) SG 310.120.
13) SG 340.100.
14) Wirksam seit 27. 10. 2013.
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