Reglement für die kantonale Psychiatriekommission (500.050)
CH - GR

Reglement für die kantonale Psychiatriekommission

Reglement für die kantonale Psychiatriekommission Gestützt auf Art. 28 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Regierung des Kan- tons Graubünden 1 ) und Art. 12 der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kanton Graubünden
2 ) von der Regierung erlassen am 4. November 1996

Art. 1 3 )

Dem Departement für Justiz, Sicher heit und Gesundheit wird für die fach- liche Beratung und Unterstützung eine Psychiatriekommission beigege- ben. Kommission

Art. 2

Personen-, Funktions- oder Berufsb ezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Reg- lementes nicht etwas anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter

Art. 3 4 )

Die Psychiatriekommission besteht au s 9 Mitgliedern. Sie werden vom Departement auf eine Amtsdaue r von vier Jahren gewählt. Zusammen- setzung, Wahl

Art. 4

1
5 ) Die Psychiatriekommission ist bera tendes Organ des Departementes für Fachfragen der psychiatri schen Versorgung des Kantons. Aufgaben
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Verfassen von Stellungnahmen und Einbringen eigener Vorschläge zur Weiterentwicklung der Psychiatriekonzeption; b) Verfassen von Stellungnahmen zur Koordination der Leistungen der verschiedenen in der Psychiatrie involvierten Institutionen (inkl. So- zialpsychiatrie);
1) BR 170.320
2) BR 170.420
3) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4291; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
4) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4291; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
5) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4291; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
c) Verfassen von Stellungnahmen zum institutionellen Leistungsangebot (neue Projekte, Übernahme neuer Aufgaben); d) Analysieren der gesetzliche n und politischen Rahmenbedingungen sowie Verfassen von Stellungnahmen zu gesetzgeberischen Erlassen im Bereich der Psychiatrie; e) Beurteilen von Massnahmen zur Qualitätsförderung und -sicherung.

Art. 5 Zur Bearbeitung besonderer Fragen und Aufträge kann die Psychiatrie-

kommission Ausschüsse einsetzen. Di e Ausschüsse konstituieren sich selbst. Ausschüsse

Art. 6

Die Psychiatriekommission trifft si ch mindestens zweimal jährlich. Sitzungen

Art. 7

Inkrafttreten Dieses Reglem ent tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
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