Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz (695.400)
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Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz

Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz Vom 14. August 1973 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 9 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 22. März 1973
1 ) , folgende Bestim - mungen:

§ 1

2 Grundsatz
1 Die Gebäude werden nach dem Grad ihrer baulichen und betrieblichen Schadengefahr in fünf Risiko - klassen eingeteilt: Wohngebäude ohne besondere Schadengefahr sowie Kirchen. Als Wohngebäude gelten Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie Mischbauten, sofern der Anteil der zu Wohnzwecken dienenden Kubatur mehr als die Hälfte der Gesamtkubatur des Gebäudes ausmacht und der Rest Zwecken der Klasse 2 dient. Hochhäuser mit mehr als acht Vollgeschossen über Terrain, sowie Nicht-Wohngebäude ohne besondere Schadengefahr. Als Nicht-Wohngebäude gelten andere als zu Wohnzwe - cken dienende Bauten wie zum Beispiel Bürogebäude, Schulen, Museen. Mischbauten mit Büros, Restaurants und dergleichen sowie auch Wohnungen, sofern der Anteil der zu Wohnzwecken dienenden Kubatur weniger als die Hälfte der Gesamtkubatur des Gebäu - des ausmacht. Ausserdem Ladengeschäfte und Einkaufszentren bis zu 1000 m² Verkaufs - flächen, Autoeinstellhallen und Tiefgaragen, soweit sie nicht unter Klasse 3 einzuordnen sind. Gebäude mit erhöhter Schadengefahr. Hiezu gehören insbesondere Spitäler, Heime, Ho - tels, Grossrestaurants, Dancings, Theatersäle, Drogerien und chemische Reinigungsbe - triebe; ferner Autoeinstellhallen und Tiefgaragen mit mehr als 30 Plätzen ohne genügen - den automatischen Brandschutz und allenfalls vorgeschriebenen Abschottungen, sowie Nicht-Wohngebäude mit Brandabschnitten von mehr als 1200 m² oder einem Ver - sicherungswert von über 7,5 Mio. Franken zum Index 100 (1. Oktober 1988) ohne genü - genden automatischen Brandschutz. Der Brandschutz gilt als genügend, wenn in jedem Stockwerk anerkannte, automatische Brandmelder oder Sprinkler in genügender Anzahl vorhanden sind. Gebäude, die vorwiegend der Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung, dem Verkauf, der Lagerung, oder dem Umschlag von Gütern aller Art dienen, wie Fabrikationsbetriebe, Ausstellungs- und Lagerhallen. Ausserdem Ladengeschäfte und Einkaufszentren mit mehr als 2000 m² Verkaufsflächen. Gebäude, die vorwiegend der Erprobung, Herstellung, Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung feuergefährlicher Stoffe und Waren dienen, wie Laborgebäude, chemische Fa -

§ 2 Mehrere Gefahren

1 Ist ein Gebäude mehreren, unter sich verschiedenen Gefahren ausgesetzt, ist für die Klasseneintei - lung das höchste dieser Risiken bestimmend.
1) SG 695.100 .
2)

§ 1 in der Fassung des RRB vom 11. 12. 1990 (wirksam seit 1. 1. 1991); Klassen 2 und 4 geändert durch RRB vom 3. 12. 1996 (wirksam seit 1.

1. 1997); Klasse 3 geändert durch RRB vom 19. 11. 1991 (wirksam seit 1. 1. 1992).

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Prämienbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz

§ 3 Prämien

1 Die Prämien betragen je tausend Franken Versicherungswert: Risikoklasse 1 CHF –.25 Risikoklasse 2 CHF –.37 Risikoklasse 3 CHF –.55 Risikoklasse 4 CHF –.80 Risikoklasse 5 CHF 1.20 Kunstwerte CHF 2
3 )
2 Für Grossrisiken werden Prämienzuschläge bis maximal 100% erhoben.
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3 Die Gebäudeversicherung kann für Grossobjekte und Sonderrisiken Prämienzuschläge aufgrund der Bewertung der Brandgefährdung gemäss den Richtlinien
5 ) der Vereinigung Kantonaler Feuerversiche - rungen festlegen.
6 )
4 Die jährliche Mindestprämie beträgt CHF 20. )
5 Für Teilprämien unter CHF 10 wird keine Rechnung gestellt. Prämienguthaben unter CHF 10 werden nicht zurückerstattet.
8 )
6 Die Prämien verstehen sich inkl. Beitrag für die Schadenverhütung und -bekämpfung (Feuerschutz - fonds, Gebäudeversicherungsgesetz § 33) und inkl. eidg. Stempelabgabe auf dem Feuer- und Elemen - tarprämienanteil.
9 )

§ 4

10 ) Prämienrabatte
1 Bei Gebäuden der Risikoklassen 3 bis 5 ermässigen sich die Prämien um höchstens 30%, wenn ge - eignete Massnahmen die Schadengefahr erheblich zu vermindern vermögen.

§ 5 Aufrundung der Prämien

1 Die Prämienbeträge werden auf den nächsten Franken aufgerundet.

§ 6 Massgebende Werte für die Prämienberechnung

1 Die Prämien werden auf dem Neuwert erhoben.
2 Ist ein Gebäude nur zum Zeitwert oder zu einem anderen vereinbarten Wert versichert, wird die Prä - mie aufgrund dieses Wertes berechnet.
3 Die Versicherungswerte werden auf tausend Franken aufgerundet.

§ 7

11 ) Bauversicherungsprämien
1 Für die Bauversicherung von Neubauten gilt die Prämie der Risikoklasse 2.
2 Bei Umbauten und wertvermehrenden Investitionen an bestehenden Gebäuden wird die Prämie der entsprechenden Risikoklasse erhoben.

§ 8 Prämien für die Neuwertzusatzversicherung

1 Die Prämien für die Neuwertzusatzversicherung werden dem Risiko entsprechend von der Gebäude - versicherung festgelegt.

§ 9 Überprüfung der Risikoklassenzuteilung

1 Die Risikoklassenzuteilung der Gebäude ist periodisch auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
3)

§ 3 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 18. 8. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010). Die Prämien sind inkl. eidg. Stempelabgabe auf Prämienquittun -

gen zu verstehen.
4)

§ 3 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 11. 12. 1990 (wirksam seit 1. 1. 1991).

5)

§ 3 Abs. 3: Die hier erwähnten Richtlinien liegen bei der Gebäudeversicherung zur Einsicht auf.

6)

§ 3 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 11. 12. 1990 (wirksam seit 1. 1. 1991).

§ 3 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 11. 12. 1990 (wirksam seit 1. 1. 1991).

8)

§ 3 Abs. 5 in der Fassung des RRB vom 11. 12. 1990 (wirksam seit 1. 1. 1991).

9)

§ 3 Abs. 6 in der Fassung des RRB vom 18. 8. 2009 (wirksam seit 1. 1. 2010).

10)

§ 4 in der Fassung des RRB vom 16. 9. 1980; 30% gemäss RRB vom 11. 12. 1990 (wirksam seit 1. 1. 1991).

11)

§ 7 in der Fassung des RRB vom 13. 9. 2005 (wirksam seit 1. 1. 2006)

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§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Bestimmungen sind zu publizieren und treten mit dem Gesetz auf den 1. Januar 1974 in Wirk - samkeit.
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