Reglement für die Drogenkommission (500.060)
CH - GR

Reglement für die Drogenkommission

Reglement für die Drogenkommission Gestützt auf Art. 28 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Regierung des Kan- tons Graubünden 1 ) und Art. 12 der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden
2 ) von der Regierung erlassen am 4. Februar 1997

Art. 1 3 )

Die Drogenkommission berät und unterstüt zt das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit und die Regierung in Drogenfragen. Zwec k

Art. 2

Personen-, Funktions- und Berufsbezei chnungen in diesem Reglement be- ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Regle- mentes nicht etwas anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter

Art. 3

1
4 ) Die Drogenkommission besteht aus ma ximal elf vom Departements- vorsteher für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern. Der Departementsvorsteher bestimmt den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Zusammensetzun g und Wahl
2 Der Departementsvorsteher und die Beauftragte für Drogenfragen wer- den mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen.
3 Im Bedarfsfall kann die Kommission externe Fachleute beiziehen.

Art. 4 Die Drogenkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

Aufgaben a) Beurteilung der Entwicklung der Drogensituation im Kanton; b) Mitwirkung bei der Entwicklung von Grundsätzen und Konzepten für eine einheitliche und ausgewogene Drogenpolitik; c) Stellungnahmen zu Grundsatzfra gen und zu gesetzgeberischen Er- lassen im Drogenbereich;
1) BR 170.320
2) BR 170.420
3) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4291; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
4) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4291; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
d) Unterstützung bei der Koordi nation der Massnahmen im Drogenbe- reich.
Art. 5
1 Die Drogenkommission tagt mindestens zweimal jährlich. Sie tritt auf Einladung des Präsidenten oder der Pr äsidentin zusammen oder wenn drei Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlangen. Sitzungen
2 Die Beauftragte für Drogenfra gen dokumentiert die Drogenkommission mit Unterlagen zu den einzelnen Traktanden.
Art. 6
1 ) Das Gesundheitsamt besorgt das Aktuariat der Drogenkommission. Aktuariat

Art. 7

Dieses Reglement tritt am 1. März 1997 in Kraft. Inkrafttreten
1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4291; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
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