Verordnung des Regierungsrates über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswi... (412.212)
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Verordnung des Regierungsrates über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung

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1 Verordnung des Regierungsrates über die landwirtschaftliche und die bäuerlich- hauswirtschaftliche Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung II) vom 10. Dezember 1996 I. Allgemeines

§ 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen

Vorschriften über:
1. Berufsbildung des Landwirts und der Landwirtin;
2. Berufsbildung in den landwirtschaftlichen Spezialberufen;
3. bäuerlich-hauswirtsc haftliche Berufsbildung;
4. landwirtschaftliche und die bäuer lich-hauswirtschaftliche Weiterbil- dung und Beratung.
§ 2
1 Das Departement für Inneres und Volk den Vollzug.
2 Der Vollzug obliegt:
1. der Landwirtschaftlichen Berufsbildungskommission;
2. dem LBBZ Arenenberg und seinen Fachstellen:
3. dem Landwirtschaftsamt.
§ 3
1 Als Lehrort gilt in der Regel der Or t der Betriebsstätte, in welcher der Lehrling vorwiegend ausgebildet wird. Er
2 Als Lehrortschulgemeinde gilt die Primar- oder Volksschulgemeinde des Lehrortes.

§ 4 Der Regierungsrat entscheidet über di e Mitgliedschaft bei Institutionen

der beruflichen Weiterbildung. Geltungsbereich Zuständigkeit Lehrort, Lehrort- schulgemeinde Institutionen
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2/2005 II. Grundausbildung des Landwirts und der Landwirtin A. Allgemeine Vorschriften
§ 5
1 Die Grundausbildung richtet sich n ach dem Reglement über die Berufs- lehre und die Lehrabschlussprüfung für Landwirte/Landwirtinnen des Schweizerischen Landwir tschaftlichen Vereins.
2 Änderungen dieser Vorschriften si nd verbindlich, soweit sie vom Regie- rungsrat genehmigt wurden.

§ 6 Der kantonale Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsver-

hältnisse findet Anwendung, soweit im Lehrvertrag keine anderslautenden Bestimmungen enthalten sind oder kein e anderen Vorschriften zur An- wendung gelangen.

§ 7 Die landwirtschaftliche Grundausbil dung dauert drei Jahre und umfasst:

1. zwei Lehrjahre mit Berufsschule;
2. zwei Semester Landwirtschaftsschule;
3. die Lehrabschlussprüfung.

§ 8 Für verkürzte Zweitausbildungen und Prüfungsbefreiungen gelten die

Richtlinien des Bundesamtes für Landwirtschaft.
§ 9
1 Die Klassenbestände sollen in de r Regel 24 Schüler und Schülerinnen nicht übersteigen.
2 Für praktische Übungen kann die Berufsbildungskommission abwei- chende Regelungen treffen.
§ 10
1 Als Entschuldigungsgründe für Absenzen können anerkannt werden:
1. Erfüllung gesetzlicher Pflichten;
2. Krankheit und Unfall, soweit da durch der Schulbesuch verunmög- licht wird; Reglement Normalarbeits- vertrag Grundausbildung Zweitausbildung, Prüfungs- befreiung Klassenbestände Absenzenwesen
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3. ausserordentliche Ereignisse in de r Familie oder im Lehrbetrieb, so- weit sie die Anwesenheit des Schüler s oder der Schülerin erfordern;
4. Teilnahme an besonderen Anlässen oder Veranstaltungen.
2 Die Berufsbildungskommission legt bei der Landwirtschaftlichen Berufsschule, der Lehrerkonvent be i der Landwirtschaftsschule die Massnahmen fest, die bei unentschuldi gten Absenzen zu treffen sind.
§ 11
1 Die zuständigen Schulorgane könne n gegen Schüler und Schülerinnen, welche sich nicht an die Schul- und Hausordnung halten, den Schulbetrieb oder Unterricht stören, unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben oder Anordnungen der Lehrkräfte nicht Folg e leisten, Disziplinarmassnahmen verhängen.
2 Disziplinarmassnahmen sind:
1. mündlicher Verweis;
2. schriftlicher Verweis;
3. befristeter Ausschluss aus dem Internat;
4. letzte Verwarnung (Ultimatum);
5. Wegweisung aus dem Inte rnat oder aus der Schule.
3 Disziplinarmassnahmen können m it der Wegweisung von einzelnen Unterrichtslektionen, mit zusätzliche n Hausaufgaben, Strafarbeiten, dem Ausschluss vom Besuch von Freif ächern, Exkursionen und anderen Schulanlässen oder mit Geldbusse bi s zu Fr. 100.– verbunden werden.
4 Bei Lehrlingen sind schriftliche Wegweisungen von der Schule den Lehr vertragsparteien mitzuteilen. Nach der Wegweisung von der Schule ist bei der Berufsbildungskommis- sion ein Widerruf der Genehmigung des Lehrverhältnisses zu beantragen. B. Landwirtschaftliche Berufsbildungskommission
§ 12
1 Die Landwirtschaftliche Berufs bildungskommission (Berufsbildungs- kommission) besteht aus:
1. drei bis fünf Lehrmeistern im Beruf Landwirt/Landwirtin;
2. dem Leiter oder der Leiterin de r Landwirtschaftsschule des LBBZ Arenenberg;
3. einer Vertretung des T hurgauer Bauernverbandes;
4. dem Chef oder der Chefin des Landwirtschaftsamtes;
5. dem Leiter oder der Leiterin der Fachstelle Berufsbildung Landwirt; Disziplinarwesen Zusammen- setzung, Wahl
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6. einer Vertretung der Berufsschu llehrer und -lehrerinnen mit beraten- der Stimme.
2 Der Regierungsrat wählt das Präsidium und die Mitglieder auf Amts- dauer. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
3 Die Berufsbildungskommission kann fü r die Erfüllung bestimmter Auf- gaben Ausschüsse bilden und Fachleute beiziehen.
§ 13
1 Der Berufsbildungskommission obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über di e landwirtschaftliche Berufsbil- dung, soweit er nicht ausdrücklich eine r anderen Instanz übertragen ist.
2 In ihre Zuständigkeit fallen bez üglich der Berufsbildung Landwirt/Land- wirtin alle Vollzugsaufgaben, welche in den Reglementen des Schweize- rischen Landwirtschaftlichen Vere ins den kantonalen Kommissionen zugewiesen sind, insbesondere:
1. Anerkennung von Lehrbetrieben;
2. Genehmigung der Lehrverträge;
3. Überwachung der Lehrverhältnisse;
4. Vermittlung bei Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis;
5. Durchführung der Lehrabschlussprüfungen (LAP 1 und 2);
6. Ernennung des Prüfungsleiters oder der Prüfungsleiterin;
7. Wahl der Prüfungsexperten und -e xpertinnen, soweit sie nicht Fach- lehrkräfte der Landwirtschaftliche n Berufsschule oder der Landwirt- schaftsschule sind;
8. Weiterbildung der Lehrmeister und -meisterinnen sowie der Prü- fungsexperten und -expertinnen.

§ 14 Die Fachstelle Berufsbildung Landwirt führt das Sekretariat der Berufs-

bildungskommission, wirkt beim Vo llzug der Beschlüsse mit und ver- mittelt Lehrstellen. C. Landwirtschaftliche Berufsschule

§ 15 Schulort ist das LBBZ Arenenberg. Be i Bedarf wird in Frauenfeld eine

Filialklasse geführt. Aufgaben Sekretariat Schulort
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§ 16 Die Leitung der Berufsschule obliegt dem Leiter oder der Leiterin der

Landwirtschaftsschule.
§ 17
1 Die Berufsbildungskommission ist ve rantwortlich für die Organisation und Durchführung des Unterrichtes n ach den eidgenössischen und kanto- nalen Vorschriften.
2 In ihren Aufgabenkreis fallen insbesondere:
1. Beaufsichtigung des Be rufsschulunterrichtes;
2. Festsetzung des Schuljahresbeginns;
3. Festsetzung der Klassenzahl und Entscheid über die Führung einer Filialklasse;
4. Festlegung der Fächer und Lektionen;
5. Zuordnung der Lernziele;
6. Verteilung der Lektionen auf den Schultag;
7. Bestimmung der Schultage pro Schüler und Schülerin;
8. Verteilung der Unterrichts tage auf das Kalenderjahr.

§ 18 Der Fachstelle Berufsbildung Landwir t obliegen die administrativen Auf-

gaben, insbesondere:
1. Erstellung des Stundenplans;
2. Klasseneinteilung;
3. Beschaffung der ordentlichen Lehrmittel;
4. Ausstellung der Zeugnisse.

§ 19 Die Schüler und Schülerinnen haben Lehrmittel und Schulmaterial nach

den Weisungen der Fachstelle anzu schaffen und für das von der Schule abgegebene Schulmaterial kostend eckende Beiträge zu leisten.

§ 20 Den Unterricht an der Berufsschule er teilen hauptamtliche Lehrkräfte des

LBBZ Arenenberg oder Lehrbeauftragt e, die hinsichtlich ihrer Ausbildung die Bundesvorschriften erfüllen. Leitung der Berufsschule Unterricht Administration Lehrmittel, Schulmaterial Lehrkräfte
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§ 21
1 Das LBBZ Arenenberg führt di e Rechnung über die Berufsschule.
2 Die Berufsbildungskommission genehm igt den Defizitverteiler und berät Budget und Jahresrechnung zuha nden des Departementes.
§ 22
1 Der Kanton leistet Beiträge an:
1. Besoldungen der Lehrkräfte;
2. Kosten für Anschauungs- und Demonstrationsmaterial;
3. Kosten, soweit sie vom Bund als subventionsberechtigt anerkannt werden.
2 Der Beitragssatz beträgt 50 % für Ko sten gemäss Ziffer 1 und Ziffer 3 sowie 40 % für Kosten gemäss Ziffer 2.

§ 23 Die nicht durch Beiträge des Bundes und des Kantons oder durch all-

fällige weitere Einnahmen gedeckten Kosten werden nach Massgabe der Zahl der Lehrlinge auf die Lehrortschulgemeinden aufgeteilt. D. Landwirtschaftsschule
§ 24
1 Die Landwirtschaftsschule ist Teil des LBBZ Arenenberg.
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Organe des LBBZ Arenen- berg zuständig.

§ 25 Für die Festlegung der Fächer und Lek tionen sowie deren Verteilung auf

die zwei Semester der Landwirtsch aftsschule ist die Berufsbildungs- kommission zuständig. E. Prüfungen

§ 26 Der Prüfungsleiter oder die Prüfungsleite rin für die Lehrabschlussprüfung

(LAP 1 und 2) organisiert und überwacht die Prüfungen. Rechnungswesen Kantonsbeiträge Beiträge der Lehrortschul- gemeinden Grundsatz Fächer und Lektionen Prüfungsleitung
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§ 27
1 Prüfungsexperten oder -expertinnen sind die Fachlehrkräfte der Land- wirtschaftlichen Berufsschule
2 Als weitere Prüfungsexperten und -expe rtinnen werden Meisterlandwirte oder andere geeignete Fachleute auf Amtsdauer gewählt. Die zuständige Prüfungsleitung besitzt das Vorsch lagsrecht zuhanden der Berufs- bildungskommission. III. Berufliche Grundausbildung in den landwirtschaft- lichen Spezialberufen

§ 28 Die Ausbildung in den landwirtschaf tlichen Spezialberufen wird unter

Vorbehalt von § 30 den vom Bund anerkannten Hauptvereinen und Körperschaften übertragen, nämlich für:
1. die Berufe Käser/ Käserin und Molkerist/Molkeristin dem Schweize- rischen Milchwirtschaftlichen Verein;
2. den Beruf Gemüsegä rtner/Gemüsegärtnerin dem Verband Schweize- rischer Gemüseproduzenten;
3. den Beruf Obstbauer/Obstbäue rin dem Schweizerischen Landwirt- schaftlichen Verein;
4. die Berufe Getränketechnologe /Getränketechnologin, Winzer/Win- zerin und Weintechnologe/Weintechnologin der Ingenieurschule für Obst-, Wein- und Gartenbau Wädenswil;
5. den Beruf Geflügelzüchter/Gefl ügelzüchterin der Schweizerischen Stiftung zur Förderung der Geflügelzucht und -haltung;
6. den Beruf Pferdepfleger/Pferde pflegerin, Bereiter/Bereiterin und Rennreiter/Rennreiterin dem Schwei zerischen Verband für Berufs- reiter und Reitschulbesitzer.
§ 29
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Ausbildungsreglemente sind verbindlich.
2 Änderungen bedürfen der Genehm igung durch den Regierungsrat.
§ 30
1 Die Trägerschaft der Berufsbil dung ist zur Einhaltung der eidgenössi- schen und kantonalen Vorschriften so wie der Ausbildungsreglemente der einzelnen Lehrberufe verpflichtet. Prüfungs- experten, Prüfungs- expertinnen Trägerschaft der Berufsbildung Ausbildungs- reglemente Spezielle Pflichten der Trägerschaft
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2 Sie hat dem Landwirtschaftsamt alle erforderlichen Auskünfte zu ertei- len und ihm ein Verzeichnis der Lehr betriebe, der offenen Lehrstellen sowie die Kopien der Lehrverträge zuzustellen und Mutationen laufend zu melden.
3 Soweit dies für die Aufsicht übe r die Durchführung der Berufslehren oder die Festsetzung von Kantonsbeiträg en notwendig ist, ist dem Land- wirtschaftsamt Einsicht in die Akten zu gewähren.
4 Die Trägerschaft der Berufsbildung ist für die Führung des Rechnungs- wesens verantwortlich.
5 Werden die Bestimmungen gemäss Ab satz 1 bis 4 nicht eingehalten, kann das Departement die Auszahl ung von Kantonsbeiträgen ganz oder teilweise verweigern oder in schwer en Fällen dem Regierungsrat Antrag auf Widerruf der Aufgabenübe rtragung gemäss § 28 stellen.

§ 31 Sofern die Führung einer Berufs- ode r Fachschule einer thurgauischen

Sektion oder einem thurga uischen Verein übertrage n wird, sind folgende Vorschriften massgebend:
1. dem Landwirtschaftsamt ist in der betreffenden Berufsschulkommis- sion eine Vertretung einzuräumen;
2. die Festlegung des Schulortes be darf der Zustimmung des Departe- mentes;
3. die Berufsschullehrerverordnung und das Reglement über das Rech- nungswesen der Berufsschulen finden sinngemäss Anwendung;
4. Lehrlinge mit Lehrort im Kanton Thurgau besuchen die thurgauische Berufsschule, über Ausnahmen entscheidet das Landwirtschaftsamt;
5. das Departement entscheidet übe r die Festsetzung pauschaler Ent- schädigungen.
§ 32
1 Das Landwirtschaftsamt überwacht die Durchführung der Berufsbildung in den landwirtschaftlichen Spezialberufen und sorgt für die Auszahlung der Kantonsbeiträge.
2 Es steht bei Streitigkeiten unter de n Lehrvertragsparteien als Vermitt- lungsstelle zur Verfügung.
3 Es meldet der kantonalen Berufsbe ratung die anerkannten Lehrbetriebe und offenen Lehrstellen. Berufs- und Fachschulen innerhalb des Kantons Aufgaben des Landwirt- schaftsamtes
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§ 33
1 Der Kanton trägt für Lehrlinge mit Lehrort im Kanton Thurgau die nach Abzug der übrigen Beiträge verbleib enden Kosten des Berufs- und Fach- schulunterrichtes sowie der Lehrlingsprüfungen.
2 Beitragsgesuche und Abrechnungen sind nach den Weisungen des Land- wirtschaftsamtes durch die Träger schaft der Berufsbildung frist- und formgerecht einzureichen.
3 Der Anspruch auf Kantonsbeiträge wird verwirkt, sofern die Fristen nicht eingehalten werden und diese Folge vorher angedroht wurde. IV. Bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung

§ 34 Die bäuerlich-hauswirtschaftliche Grundausbildung besteht aus der

Bäuerlichen Haushaltlehre und der Bä uerlichen Haushaltungsschule. An die Stelle der Bäuerlichen Hausha ltungsschule kann der Offene Kurs treten.

§ 35 Die Durchführung der Bäuerlichen Haus haltlehre richtet sich nach der

Berufsbildungsverordnung I
1)
.
§ 36
1 Die Ausbildung in der Bäuerlichen Ha ushaltungsschule richtet sich nach der Verordnung des Bundesrates über die hauswirtschaftliche Ausbil- dung 2) und nach den Weisungen des Bunde samtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
2 Die Ausbildung dauert mindestens 18 Wochen. Pro Jahr werden in der Regel zwei Ausbildungskurse durchgeführt.
§ 37
1 Der Offene Kurs ist eine der Bä uerlichen Haushaltungsschule gleich- wertige berufsbegleitende Ausbildung.
2 Das Kursprogramm richtet sich n ach dem Lehrplan der Bäuerlichen Haushaltungsschule und wird in der Regel auf zwei Jahre verteilt.
1)
2) Finanzielles Grundausbildung Bäuerliche Haushaltlehre Bäuerliche Haus- haltungsschule Offener Kurs
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3 Im übrigen finden die Bestimmunge n über die Bäuerliche Haushaltungs- schule sinngemäss Anwendung.

§ 38 Bezügliche Absenzen- und Diszip linarwesen gelten die §§ 10 und 11

sinngemäss.

§ 39 Der Kanton Thurgau trägt die nach Ab zug der anderweitigen Beiträge ver-

bleibenden Kosten für die Bäuerlic he Haushaltungsschul e, den Offenen Kurs, die Vorbereitungskurse auf die Berufsprüfung und diejenigen der Berufsprüfung. V. Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungs- zentrum Arenenberg (LBBZ Arenenberg) A.
1) §§ 40 – 42
1) B. Organisation

§ 43 Die Organe des LBBZ Arenenberg sind:

1. der Direktor oder die Direktorin;
2. die Geschäftsleitung
3. die Führungsbereichs leiter und -leiterinnen;
4. der Leiter oder die Leiterin de r Bäuerlichen Haushaltungsschule;
5. der Leiter oder die Leiteri n der Landwirtschaftsschule;
6. die Leiter und Leiterinnen der Fachstellen;
7. die Lehrerkonvente der Landwir tschaftlichen Berufsschule, der Landwirtschaftsschule und der Bä uerlichen Haushaltungsschule.
1) Fassung gemäss RRV zum Landwirtschaftsgesetz vom 10. April 2001. Absenzen- und Disziplinarwesen Finanzierung Organe
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§ 44 Die Hauptaufgaben und Kompetenzen der Organe sind im Leistungs-

auftrag und den entspreche nden Anhängen geregelt.
§ 45
1 Die Lehrkräfte der Landwirtschaf schaftsschule und der Bäuerlichen Ha ushaltungsschule bilden je einen Lehrerkonvent.
2 Der Leiter oder die Leiterin der Landw irtschaftsschule führt den Vorsitz der beiden erstgenannten Konvente, der Leiter oder die Leiterin der Bäuerlichen Haushaltungsschule den
3 Die Lehrbeauftragten können an S itzungen der Lehrerkonvente beratend, an Verhandlungen über ihre Schüler und Schülerinnen mit Stimmrecht teilnehmen.

§ 46 In die Zuständigkeit der Lehrerkonvente fallen insbesondere:

1. Genehmigung der Zeugnisse;
2. Entscheide über Aufnahme, Beförderung und Versetzung;
3. Dispensation von Schülern und Sc hülerinnen von einzelnen Unter- richtsfächern;
4. Aufnahme von Fachhörern und -hörerinnen für einzelne Fächer;
5. Erlass der Schul- und Hausordnung;
6. Erlass der Disziplinanordnung;
7. Entscheide über Disziplinarmassn ahmen gemäss § 11 Absatz 2 Zif- fer 5.

§ 47 C. Besondere Bestimmungen

§ 48
1 Die Dienstverhältnisse richten sich nach der Verordnung des Regie- rungsrates über die Rechtsst ellung des Staatspersonals
2)
.
1)
2) Aufgaben und Kompetenzen Lehrerkonvente Zuständigkeit der Lehrerkonvente Dienst- verhältnisse
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2 Lehrbeauftragte werden im Rahm en der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Berufsschullehrer
1) angestellt und besoldet. Die Anstellung erfolgt durch den Direktor oder die Direktorin.
§ 49
1 Der Direktor oder die Direktorin kann den Lehr- und Beratungskräften des LBBZ Arenenberg den Besuch von Weiterbildungskursen im Umfang von höchstens zehn Arbeitstagen sowi e Kurskosten und Spesen in der Höhe von maximal Fr. 3000.– pro Jahr bewilligen.
2 Für längerdauernde Kurse oder höhere Beiträge ist eine Bewilligung des Regierungsrates einzuholen.
§ 50
1 Nach mindestens zehnjähriger, ununterbrochener Tätigkeit am LBBZ Arenenberg kann Lehrkräften im Haupt amt ein einmaliger, berufsbezoge- ner, besoldeter Bildungsurlaub für längstens sechs Monate durch den Regierungsrat gewährt werden.
2 Der Bildungsurlaub wird nur Lehrkr äften gewährt, welche sich schon vorher ausreichend weitergebildet haben und sich verpflichten, nach Abschluss des Bildungsur laubes noch mindestens zw ei weitere Jahre am LBBZ Arenenberg tätig zu sein.
3 Der Bildungsurlaub kann in der Rege l spätestens sieben Jahre vor Erreichen des Pensionsalte rs angetreten werden.

§ 51 Die organisatorischen und administ rativen Regelungen im Zusammen-

hang mit den Berufsbildungsangeboten des LBBZ Arenenberg sind in den einzelnen Schul- und Kurs programmen enthalten.

§ 52 Die medizinische Betreuung erfolg t durch den von der Direktion be-

stimmten Schularzt respektive die Schulärztin.
1) Jetzt RRV über die Rechtsstellung der Lehrkräfte an den Berufs- und Mittel- schulen; 413.141. Weiterbildung Bildungsurlaub Schul- und Kursprogramme Medizinische Betreuung
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§ 53
1 Für besondere Bedürfnisse wie Anschauungsunterricht, Prüfungen, Demonstrationen, Flurgänge und Versuc he stehen dem LBBZ Arenenberg insbesondere die folgenden besonde ren Einrichtungen und Betriebe zur Verfügung:
1. Schulgutsbetrieb Arenenberg;
2. Schulgärtnerei Arenenberg;
3. Obstbau Schulungsbetrieb Uttwil.
2 Diese Betriebe dienen auch zu r Selbstversorgung der Schul- und Inter- natshaushalte. D. Aufsicht
§ 54
1 Für die Landwirtschaftsschule und die Bäuerliche Haushaltungsschule wählt der Regierungsrat eine Aufs ichtskommission von sieben bis neun Mitgliedern unter dem Präsidium des Chefs oder der Chefin des Departe- mentes.
2 Die Aufsichtskommission kann Subkommissionen bilden.
§ 55
1 Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil:
1. der Leiter oder die Leiterin des Führungsbereichs Bildung;
2. der Leiter oder die Leiteri n der Landwirtschaftsschule;
3. der Leiter oder die Leiterin de r Bäuerlichen Haushaltungsschule;
4. ein Vertreter oder eine Ve rtreterin der Lehrerkonvente;
5. ein Vertreter oder eine Vertre terin des Landwirtschaftsamtes.
2 Die Lehrkräftevertretung hat den Ausstand zu wahren, soweit Belange von einzelnen Lehrkräften behandelt werden.
§ 56
1 Die Zuständigkeit der Aufsichtsko mmission erstreckt sich auf die Land- wirtschaftsschule, soweit nicht di e Berufsbildungskommission zuständig ist, und auf die Bäuerliche Haushaltungsschule.
2 Über die übrigen Tätigkeiten des L BBZ Arenenberg wird die Aufsichts- kommission soweit nötig informiert. Einrichtungen Aufsichts- kommission Beratende Mitglieder Zuständigkeit der Aufsichts- kommission
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§ 57
1 Die Aufsichtskommission setzt si ch ein für die Förderung und Weiter- entwicklung der Schulen mit ihren Bildungsangeboten.
2 Sie berät das Departement und ni mmt insbesondere zu folgenden Themenbereichen Stellung:
1. Problemstellungen mit bildungspolitischer Bedeutung;
2. Anstellung und Entlassung des Di
3. Anstellung und Entlassung des Leiters oder der Leiterin des Führungsbereichs Bildung;
4. Anstellung und Entlassung des Leite rs oder der Leiterin der Bäuer- lichen Haushaltungsschule;
5. Anstellung und Entlassung von Lehrkräften;
6. Disziplinarfälle und Rekurse.
3 Die Mitglieder der Aufsichtskommi ssion beaufsichtigen den Unterricht durch Schulbesuche.
4 Das Departement erlässt die notwendigen Weisungen. VI. Schlussbestimmungen

§ 58 Gegen Entscheide des Prüfungsleite rs oder der Prüfungsleiterin und der

Fachstelle Berufsbildung Landwirt kann bei der Berufsbildungskommis- sion innerhalb von 20 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

§ 59 Die Verordnung des Regierungsrates übe r die landwirtschaftliche Berufs-

bildung (Berufsbildungsverordnung II) vom 14. April 1987 wird auf- gehoben.

§ 60 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.

Aufgaben der Aufsichts- kommission Einsprache Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten
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