Verordnung über den Heimatschein (113.14)
CH - BL

Verordnung über den Heimatschein

Verordnung über den Heimatschein Vom 3. August 1999 (Stand 1. März 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

§ 1 Ausstellung

1 ¹ Der Heimatschein wird von dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivil - standsamt ausgestellt. ² Die Zivilstandsbeamtin bzw. der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimat - schein. ³ Das Zivilstandsamt führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Heimatschei - ne.

§ 2 Kraftloserklärung

1 ¹ Die Kraftloserklärung eines verlorenen Heimatscheins erfolgt durch das Zi - vilstandsamt, das ihn ausgestellt hat. ² Das Zivilstandsamt erklärt verlorene Heimatscheine durch entsprechenden Eintrag im Verzeichnis der ausgestellten Heimatscheine kraftlos.

§ 3 * Aufsicht

1 Die Sicherheitsdirektion führt die Aufsicht über die Ausstellung der Heimat - scheine.

§ 4 Auskunftserteilung

1 Das Zivilstandsamt gibt Privaten auf Gesuch den letzten bekannten Aufent - haltsort einer Inhaberin bzw. eines Inhabers eines Heimatscheins bekannt, wenn sie glaubhaft machen, dass diese Angabe zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich ist.

§ 5 Gebühr

1 Das Zivilstandsamt erhebt eine Gebühr für:
a. die Ausstellung des Heimatscheins 30 Fr;
b. die Kraftloserklärung des Heimatscheins 20 Fr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0747

§ 6 * Übergangsregelung

1 Die Bürgergemeinden haben die bei ihnen hinterlegten Heimatscheine sowie ihre Verzeichnisse über die ausgestellten und kraftloserklärten Heimatscheine nachgeführt im Dezember 1999 der Sicherheitsdirektion zu übergeben.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 23. Juni 1981
1 ) über den Heimatschein wird aufgehoben.

§ 8 Inkraftreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Be - stimmung von § 6, die am 1. Dezember 1999 in Kraft tritt.
1) GS 27.738, SGS 113.14 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0747
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.08.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung GS 33.0747
15.01.2013 01.03.2013 § 3 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 6 totalrevidiert wg. GS 38.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0747
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.08.1999 01.01.2000 Erstfassung GS 33.0747

§ 3 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12

§ 6 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0747
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