Beitragsreglement der Gebäudeversicherung (695.500)
CH - BS

Beitragsreglement der Gebäudeversicherung

Beitragsreglement der Gebäudeversicherung Beitragsreglement der Gebäudeversicherung
1 ) Vom 17. Juni 1980 (Stand 1. Januar 2002) Die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 23 der Verordnung vom 14. August 1973 zum Gebäudeversicherungsgesetz
2 , erlässt folgendes Beitragsreglement: I.
3 ) Ziff. 1
1 An die Kosten der notwendigen Aufwendungen für Brandschutzeinrichtungen in Gebäuden aller Ri - sikoklassen leistet die Gebäudeversicherung vorbehältlich Ziff. 4 und 5 Beiträge bis höchstens 50% gemäss der Beitragstabelle unter Ziff. 10. Brandschutzeinrichtungen, an die Beiträge geleistet wurden, sind regelmässig und fachtechnisch richtig zu warten bzw. zu unterhalten.
2 Beitragsberechtigt sind insbesondere – die fachgerechte Erstellung anerkannter automatischer Brandmeldeanlagen, – die fachgerechte Erstellung anerkannter Gaswarnanlagen, – die fachgerechte Erstellung anerkannter Sprinkleranlagen, – die fachgerechte Erstellung von Innenlöscheinrichtungen, – die fachgerechte Erstellung von Blitzschutzanlagen, – die fachgerechte Erstellung von Brandschutztüren und -toren in bestehenden Gebäuden, – die fachgerechte Erstellung von Brandschutzklappen in Ventilationskanälen in bestehenden Gebäu - den, – die Umrüstungskosten von technischen Übermittlungssystemen zur Berufsfeuerwehr Basel-Stadt.
3 Ferner leistet die Gebäudeversicherung einen Beitrag von 50% an die Kosten der Wiederauffüllung von Handfeuerlöschern, die bei der Bekämpfung eines Brandes zur Schadenverminderung eingesetzt wurden. Ziff. 2
1 Vorbehältlich Ziff. 4 und 5 leistet die Gebäudeversicherung Beiträge bis höchstens 50%, im Maxi - mum CHF 150'000 pro Kalenderjahr gemäss der Beitragstabelle unter Ziff. 10, an die Anschaffungs - kosten von Feuerwehrgeräten der Betriebs- und Werkfeuerwehren bis und mit Stufe 3.
2 Beitragsberechtigt sind insbesondere – Motorspritzen, – Pionierfahrzeuge,
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 16. 9. 1980.
2) SG 695.110 . Ziff. 1 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Gebäudeversicherung vom 29. 10. 1996 (wirksam seit 1. 1. 1997) und geändert durch Be - schluss vom 3. 5. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002); Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses vom 24. 10. 1990 (wirksam seit 1. 1. 1991) und erneut geändert durch Beschluss vom 29. 10. 1996 und vom 4. 5. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001). Ziff. 2 (eingefügt durch Beschluss vom 24. 10. 1990) aufgehoben durch Beschluss vom 29. 10. 1996; dadurch wurden die bisherigen Ziff. 3–9 zu Ziff. 2–8. Ziff. 2 (bisher Ziff. 3) Abs. 1 in der Fas - sung des Beschlusses vom 3. 5. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2202); Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses vom 24. 10. 1990; Abs. 3 beigefügt durch Beschluss vom 29. 10. 1996; dadurch wurde der bisherige Abs. 3 (in der Fassung des Beschlusses vom 24. 10. 1990) zu Abs. 4. Ziff. 3 (bisher Ziff. 4) in der Fassung des Beschlusses vom 24. 10. 1990. Ziff. 4 (bisher Ziff. 5) in der Fassung des Beschlusses vom 29. 10. 1996 und geändert durch Beschluss vom 3. 5. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002). Ziff. 5 (bisher Ziff. 6) Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses vom 24. 10. 1990 und geändert durch Beschluss vom 3. 5. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002); Abs. 2 aufgehoben durch Beschluss vom 29. 10. 1996; dadurch wurden die bisherigen Abs. 3 und 4 (beide in der Fassung des Beschlusses vom 24. 10. 1990) zu Abs. 2 und 3. Ziff. 8 (bisher Ziff. 9) eingefügt durch Be - schluss vom 24. 10. 1990. Ziff. 9 und 10 beigefügt durch Beschluss vom 3. 5. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).
1
Beitragsreglement der Gebäudeversicherung – Transport- und Pikettfahrzeuge, – fahrbare Schaumgeräte, – Löschgeräte ab 50 kg Nutzinhalt, – Wasserwerfer, Strahlrohre, Luftschaumrohre, – Feuerwehrschläuche, – Armaturen, – Feuerwehr-Beleuchtungsmaterial, – Rettungsgeräte, – Löschdecken, – Pumpen für den Einsatz bei Überflutungen, – vom Schweizerischen Feuerwehrverband (SFV) anerkannte Atemschutzgeräte, – persönliche Ausrüstung für den Branddienst, – weitere, dem Stand der Technik angepasste Geräte und Materialien, sofern sie vom SFV anerkannt sind.
3 Werkfeuerwehren der Stufe 4 erhalten an ihre Ausbildungs- und Anschaffungskosten einen Pauschal - beitrag von 10% der fakturierten Prämie der von ihnen im Kanton Basel-Stadt geschützten Werkarea - le.
4 Die Gebäudeversicherung behält sich vor, Beitragsgesuche durch Fachexperten prüfen zu lassen. Der Weiterverkauf von Geräten, an welche Beiträge ausgerichtet wurden, ist meldepflichtig. Je nach Lebensdauer der Geräte kann ein Teil der Beiträge zurückgefordert werden. Ziff. 3
1 An die Berufs- und Bezirksfeuerwehren des Kantons Basel-Stadt werden, vorbehältlich § 23 Abs. 2 der VGVG nur in Sonderfällen Beiträge ausgerichtet. Ziff. 4
1 Für die Berechnung der Beiträge gemäss Ziff. 1, 2 und 9 sind die kumulierten Gesamtkosten der in - nerhalb eines Jahres subventionsberechtigten Installationen massgebend.
2 Leistungen Dritter werden für die Berechnung der Beiträge abgezogen. Ziff. 5
1 Gesuche für Beiträge gemäss Ziff. 1, 2 und 9 (Schutzeinrichtungen) sind bei der Gebäudeversiche - rung schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen spätestens innert eines Jahres ab deren Inbetrieb - nahme anzumelden.
2 Verspätet eingereichte Beitragsgesuche können nicht berücksichtigt werden; der Anspruch auf allfäl - lige Beiträge ist verwirkt.
3 Ausgeführte Einrichtungen, die den Bestimmungen dieses Reglements nicht entsprechen, sind nicht beitragsberechtigt. Ziff. 6
1 Brandschutzeinrichtungen, für die Beiträge ausgerichtet wurden, sind jederzeit in voller Einsatzbe - - gen im Sinne von § 28 des Gebäudeversicherungsgesetzes während längstens zehn Jahren teilweise oder ganz zurückfordern.
2 An die Unterhaltskosten werden keine Beiträge geleistet. Ziff. 7
1 Rückwirkend werden keine Nachzahlungen zur Anpassung an die neuen Prämienermässigungssätze ausgerichtet.
2
Beitragsreglement der Gebäudeversicherung Ziff. 8
1 An die Kosten von Halon-Anlagen und Halon-Handfeuerlöschern leistet die Gebäudeversicherung keine Beiträge. Ziff. 9
1 An die Kosten der notwendigen Aufwendungen für Elementarschutzeinrichtungen für Gebäude aller Risikoklassen leistet die Gebäudeversicherung vorbehältlich Ziff. 4 und 5 Beiträge bis höchstens 50% gemäss der Beitragstabelle unter Ziff. 10, sofern dadurch ein Schaden erheblich vermindert werden kann. Elementarschutzeinrichtungen, an die Beiträge ausgerichtet wurden, sind regelmässig und fach - technisch richtig zu unterhalten.
2 An die Unterhaltskosten werden keine Beiträge geleistet. Ziff. 10
1 Beiträge (gemäss Ziff. 1, 2 und 9 Beitragsreglement) Kosten Gesamtinstallation Beitrag in % Bis CHF 20'000.– 50% Bis CHF 40'000.– 45% Bis CHF 60'000.– 40% Bis CHF 80'000.– 35% Bis CHF 100'000.– 30% Bis CHF 150'000.– 25% Bis CHF 200'000.– 20% Über CHF 200'000.– 15% II. Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungs - rat
4 ) , am 1. Januar 1981 in Wirksamkeit; auf diesen Zeitpunkt wird das Beitragsreglement vom 29. April 1974 aufgehoben.
4) Genehmigt am 16. 9. 1980.
3
Markierungen
Leseansicht