Verordnung des Obergerichts über das Betreibungs- und Konkurswesen (281.12)
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Verordnung des Obergerichts über das Betreibungs- und Konkurswesen

1 vom 10. November 1988 Das Konkursamt kann zur Besorgung der Geschäfte, insbesondere des Sie sind in diesem Umfang für das Konkursamt zeichnungsberechtigt.
1)
1 Das Obergericht kann das Konkursamt mit der Prüfung betre i bungs-
2 Das Konkursamt begutachtet für die Aufsichtsbehörde insbesondere alle
3 Im weiteren erstattet es der zuständigen Beschwerdeinstanz auf Begeh- § 5
1 Das Konkursamt ist den Betreibungsämtern bei der Erledigung kompli-
2 Es kann der Aufsichtsbehörde den Erlass allgemeiner Weisungen vor-
1 )
2/2000 § 6
1 Mit der regelmässigen Kontrolle der Betreibungsämter wird das Konkursamt betraut.
1)
2 Jedes Betreibungsamt ist nach Möglichkeit jährlich einmal zu pr ü fen. Der Prüfungsbericht ist dem Obergericht vorzulegen und dem z u ständigen Gerichtspräsidenten zur Kenntnis zu bringen.
3 Bei der jährlichen Kontrolle sind insbesondere zu prüfen:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g. § 7
1 Der Vorsteher des Konkursamtes leitet die Amtsübergabe beim Wech sel des Amtsinhabers. Er erstellt über die Amtsübergabe ein Protokoll, das von den Mitwirkenden zu unterzeichnen ist.
1)
2 Dem Obergericht ist über die Übergabe und die dabei getroffenen Anordnungen und Feststellungen Bericht zu e § 8 2) § 9 1) Das Obergericht bezeichnet die Betreibungsämter, die berechtigt und verpflichtet sind, Praktikanten zu Ausbildungszwecken zu beschäft i gen. § 10 1) Die Geschäftsführung des Konkursamts wird durch einen Vertreter des Obergerichts jährlich überprüft.
1 ) Fassung gemäss V des Obergerichts vom 23. November 1999.
2 ) Fassung gemäss V des Obergerichts vom 4. April 2000. Kontrolle der Betreibungsämter Amtsübergabe der Betreibungsämter Praktikanten Aufsicht über das Konkursamt
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1) zu archivieren.
2)
1 )
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