Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung
Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung
1 ) Vom 17. Juni 1980 (Stand 1. Januar 1991) Die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 der Prämienbestimmungen vom 14. August 1973
2 ) , erlässt folgendes Prämienermässigungsreglement: I. Ziff. 1
3 )
1 Bei den Gebäuden der Klassen 3 bis 5 ermässigen sich die Prämien im Rahmen der in Abs. 2 aufge - führten Prozentsätze, sofern die betriebsbedingten Schadengefahren entsprechend ihrer Natur und den damit verbundenen Ausbreitungsmöglichkeiten durch geeignete Massnahmen erheblich vermindert werden.
2 Die Prämien ermässigen sich – bei Bestehen einer eigenen, anerkannten Werkfeuerwehr, je nach Ausbildung, Ausrüstung und Grös - se um 15–25% – bei Bestehen einer anerkannten automatischen Brandmeldeanlage um 10–20% – bei Bestehen einer anerkannten Gaswarnanlage um 10–20% – bei Bestehen einer anerkannten Sprinkleranlage – bei fachgerechter Erstellung zusätzlicher Brandabschnitte um 5–10% – bei fachgerechter Erstellung zusätzlicher Fluchtwege um 5–10% – bei Erstellung von zweckmässigen Löschposten in ausreichenderAnzahl um 5–10% – bei Bereitstellen von dem lokalen Risiko angepassten Feuerlöschern um 5% – bei bewachten, eingezäunten Arealen um 5%
3 Sind mehrere Massnahmen getroffen, so addieren sich die Prämienermässigungen. Diese dürfen je - doch in keinem Fall 30% übersteigen. Ziff. 2
4 )
1 Sind die Massnahmen zur Minderung der Schadengefahr unzweckmässig oder ungenügend, werden die Prämienermässigungen teilweise oder ganz sistiert.
2 Bestehen über die getroffenen Schutzmassnahmen Zweifel, kann die Gebäudeversicherung die zu - ständigen Sicherheitsbehörden zuziehen.
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...
5 ) Ziff. 3
1 Gesuche um Prämienermässigungen sind der Gebäudeversicherung mit den erforderlichen Unterla - gen einzureichen.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 17. 6. 1980.
2) SG 695.400 . Ziff. 1 in der Fassung des Beschlusses der Gebäudeversicherung vom 24. 10. 1990 (wirksam seit 1. 1. 1991, vom RR genehmigt am 11. 12.
1990).
4) Ziff. 2: Erlass der Gebäudeversicherung. Vom RR genehmigt am 17. 6. 1980
5) Ziff. 2 Abs. 3 aufgehoben durch den Beschluss der Gebäudeversicherung vom 24. 10. 1990 (wirksam seit 1. 1. 1991, vom RR genehmigt am 11.
12. 1990).
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Prämienermässigungsreglement der Gebäudeversicherung Ziff. 4
1 Die getroffenen Schutzmassnahmen sind jederzeit in voller Einsatzbereitschaft zu halten. Bei Nicht - beachtung werden die Prämienermässigungen aufgehoben. Ziff. 5
1 Rückwirkend werden keine Prämienermässigungen ausgerichtet. Für abgelaufene Jahre werden keine Anpassungen an die neuen Prämienermässigungssätze vorgenommen. II. Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungs - rat
6 ) , am 1. Januar 1981 in Wirksamkeit; auf diesen Zeitpunkt wird das Prämienermässigungsregle - ment vom 29. April 1974 aufgehoben.
6) Genehmigt am 17. 6. 1980.
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