Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)  Vom 2. November 2004 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 14 und 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit  der An-  wältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23.  Juni 2000  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anwaltsmonopol
                            1  Die Prozessgesetze bestimmen,  welche prozessuale Tätigkeit den Anwältinnen und  Anwälten vorbehalten ist (Anwaltsmonopol) und wieweit auch andere Personen han-  deln können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Parteivertretung im Monopolbereich werden nur Anwältinnen und Anwälte zu-  gelassen,  die  im  kantonalen  Register  eingetragen  sind  oder  Freizügigkeit  gemäss  BGFA geniessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo die Vertretung und Verbeiständung einer Partei den Anwältinnen und Anwälten  vorbehalten ist, dürfen nur diese für eine Partei Rechtsschriften verfassen. Ausgenom-  men hievon ist die aus Gefällig  keit unentgeltlich gewährte Mithilfe beim Verfassen  von Rechtsschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Substitution
                            1  Den in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten  kann die Bewilligung erteilt werden, eine Partei unter ihrer Verantwortung durch ein  e  Anwaltskandidatin oder einen Anwaltskandidaten vertreten oder verbeiständen zu las-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  regelt  die Voraussetzungen  zur  Erteilung  der  Bewilligung,  ihre  Ausübung und Dauer sowie deren Entzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Unerlaubte Ausübung des Anwaltsberufs
                            1  Wird  eine  von  einer  unzulässigen  Vertretung  unterzeichnete  Rechtsschrift  einge-  reicht, weist das Gericht diese unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Unterzeichnung  durch die Partei selber oder eine zulässige Vertretung zurück mit der Androhung, dass  andern  falls auf die Rechtsschrift nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erscheint zu einer Verhandlung eine unzulässige Vertretung, wird sie zurückgewie-  sen. Wenn nicht die anwesende Partei selber handelt, wird unter Kostenfolge zu einer  neuen Verhandlung geladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Ger  icht  zeigt  Personen,  die  unerlaubterweise  den  Anwaltsberuf  ausüben,  bei  den Strafbehörden an (§ 18).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anwaltstarif
                            1  Der Grosse Rat regelt durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts  -  und  Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung  a)  der unentgeltlichen Rechtsvertretung;  b)  der amtlichen Verteidigung;  c)  des Staates an eine anwaltlich vertretene Person im Falle des Obsiegens oder  der Rückweisung an die Vorinstanz;  d)  der Gegenpartei für deren Anwaltskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a * Abwesenheit der Anwä ltinnen und Anwälte
                            1  Der  Regierungsrat  regelt  durch  Verordnung,  wie  bei  Abwesenheit  einer  Anwältin  oder eines Anwalts ausserhalb des Stillstands der Fristen zu verfahren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anwaltskommission
§ 6 Organisation
                            1  Aufsichtsbehörde  über  die  Anwältinnen u  nd  Anwälte  ist  die  Anwaltskommission.  Sie untersteht der Aufsicht der Justizleitung und der Disziplinargewalt des Justizge-  richts. Das Disziplinarrecht richtet sich sinngemäss nach dem Gerichtsorganisations-  gesetz (GOG) vom 6. Dezember 2011  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Ju  stizleitung wählt die Mitglieder der Anwaltskommission auf vier Jahre und  bestimmt  eine  vorsitzende  sowie  eine  stellvertretende  Person.  Die  Amtsperiode  be-  ginnt 24 Monate nach derjenigen des Grossen Rats und des Regierungsrats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  155.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwaltskommission  setzt sich zusammen aus zwei Oberrichterinnen oder Ober-  richtern, zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen oder  Anwälten und einer weiteren Person mit Fähigkeitsausweis als Anwältin oder Anwalt  sowie einer von der Justizleitung fes  tzulegenden Zahl von Ersatzmitgliedern mit ent-  sprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Wahl  der  Mitglieder  und  Ersatzmitglieder  holt  die  Justizleitung  die  Vor-  schläge des aargauischen Anwaltsverbands sowie des Oberger  ichts für die jeweiligen  Vertretungen ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Regel, vor allem bei wichtigen Entscheiden wie Disziplinarmassnahmen, ur-  teilt  die  Anwaltskommission  in  voller  Besetzung.  In  dringenden  Fällen  ist  die  An-  waltskommission  beschlussfähig,  wenn  neben  dem  Prä  sidium  oder  dem  Vizepräsi-  dium mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuständigkeit
                            1  Die Anwaltskommission  a)  vollzieht die durch das BGFA der kantonalen Aufsichtsbehörde übertragenen  Aufgaben;  b)  entscheidet über die Zulassung zu den Anwaltsprüfun  gen, führt die kantonalen  Anwaltsprüfungen, die Eignungsprüfung sowie das Gespräch zur Prüfung der  beruflichen Fähigkeiten gemäss BGFA durch und erteilt den Fähigkeitsausweis  (§§ 15 und 16);  c)  erteilt die Bewilligung für die Substitution durch einen Anwal  tskandidaten oder  eine Anwaltskandidatin (§ 3);  d)  entscheidet über Gesuche auf Entbindung vom Berufsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anhörung des Anwaltsverbands
                            1  Vor  dem  Entscheid  über  das  Gesuch  um  Eintragung  ins  Anwaltsregister  kann  die  Anwaltskommission den aargauisc  hen Anwaltsverband anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide der Anwaltskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsge-  richt geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Anwaltsregister
§ 10 Publikation des Registereintrags
                            1  Die Anwaltskommission veröffentlicht im Amtsblatt E  intragungen und Löschungen  im kantonalen Anwaltsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt eine öffentliche Liste mit Name, Vorname, Geburtsjahr, Datum des Regis-  tereintrags  und  Geschäftsadresse  der  im  kantonalen  Anwaltsregister  eingetragenen  Anwältinnen und Anwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Disziplinarverfahren
§ 11 Grundsätze
                            1  Das Disziplinarverfahren wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verfahren  ist  nicht  öffentlich.  Eine  mündliche  Verhandlung  kann  angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die anzeigende Person oder Behörde hat im Dis  ziplinarverfahren keine Parteistel-  lung. Sie ist über den Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Anhörung
                            1  Die  beschuldigte  Anwältin  oder  der beschuldigte  Anwalt  ist  aufzufordern,  sich  zu  den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 B eweisverfahren
                            1  Die Anwaltskommission stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann ein  Beweisverfahren anordnen und ist berechtigt, Zeugen einzuvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kostentragung
                            1  Die  Kosten  des  Verfahrens  sind  von  der  anzeigenden  Person  zu  tragen,  wenn  die  Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde, von der Anwältin oder dem Anwalt,  wenn  sie  oder  er  bestraft  wird  oder  das  Verfahren  schuldhaft  veranlasst  hat,  in den  übrigen Fällen vom Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo die Umstände es rechtfertigen, kann der oder de  m Kostenpflichtigen auch Par-  teikostenersatz auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Fähigkeitsausweis
§ 15 Zulassung zur Prüfung
                            1  Zu den Anwaltsprüfungen wird zugelassen, wer  a)  handlungsfähig ist und nicht strafrechtlich wegen Handlungen verurteilt wurde,  die mit dem Anwa  ltsberuf nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Straf-  register nicht gelöscht ist;  b)  das Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen hat (Lizentiat oder Master-  abschluss);  c)  hinreichend praktisch tätig gewesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die  erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Prüfung
                            1  Die Prüfung erstreckt sich auf die Hauptgebiete des geltenden eidgenössischen und  besonders des kantonalen Rechts. Sie ist praxisbezogen zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Prüfung besteht, erhält den Fähigkeitsa  usweis als Rechtsanwältin oder als  Rechtsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Prüfung mehr  zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Durchführung der Prüfung und der Prüfungsstoff werden durch den Regierungs-  rat näher geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Strafbes timmungen
§ 17 Titelschutz
                            1  Wer ohne Fähigkeitsausweis in irgendeiner Weise den Titel einer Fürsprecherin oder  eines  Fürsprechers,  einer  Rechtsanwältin  oder  eines  Rechtsanwalts,  einer  Anwältin  oder eines Anwalts, einer Advokatin oder eines Advokaten oder  einen ähnlichen Titel  verwendet, der bestimmt oder geeignet ist, einen täuschenden Eindruck zu erwecken,  insbesondere  auch  in  Verbindung  mit  einer  Berufsbezeichnung  (Steueranwalt  und  dergleichen), wird mit Busse bis Fr. 20'000.  –  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten is  t die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Unerlaubte Ausübung des Anwaltsberufs
                            1  Wer eine den Anwältinnen und Anwälten vorbehaltene Tätigkeit ausübt, insbeson-  dere bei der Abfassung von Rechtsschriften mitwirkt, ohne die Voraussetzungen  zur  Berufsausübung im Sinn des BGFA zu erfüllen, wird mit Busse bis Fr. 20'000.  –  be-  straft. Vorbehalten bleibt § 2 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kosten der Anwaltskommission
§ 19 Gebühren und Entschädigung
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Für die von der Anwaltskommission durchgeführten Ve  rfahren werden Gebühren  von Fr.  100.  –  bis Fr.  6'000.  –  erhoben. Der Regierungsrat bestimmt innerhalb dieses  Rahmens die Gebühren für die einzelnen Verfahren durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Schlu ss - und Übergangsbestimmungen
§ 20 Aufhebung und Änderungen bisherigen Rechts
                            1  Das Anwaltsgesetz (Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes) (AnwG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Dezember 1984 1 ) ist aufgehoben.
                            2  Das Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18  .  Dezember 1984  2  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Gesetz  über  die  Strafrechtspflege  (Strafprozessordnung,  StPO)  vom  11.  No-  vember 1958  3  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege   (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG) vom 9. Juli 1968  4  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  Einführungsgesetz  zum  Ausländerrecht  (EGAR)  vom  14.  Januar 1997  5  )  wird  wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Verlängerung der Amtsperiode der Anwaltskommission; anwendbares
                            Recht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die am 1. Oktober 2013 beginnende Amtsperiode der Anwaltskommission wird um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Monate bis 31. Dezember 2018 verlängert. Die nachfolgende  Amtsperiode beginnt  am 1. Januar 2019.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden nach  bisherigem Recht beurteilt, sofern dies für die betroffene Person das mildere ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 12 S. 419; 1997 S. 355
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 12 S. 293, 503; Bd. 14 S. 371; 1997 S. 95,  357; 1999 S. 355; 2002 S.  378; 2003  S.  170 (SAR  221.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS Bd. 4 S. 642; Bd. 9 S. 489; Bd. 10 S. 722; Bd. 12 S. 290, 398; 1996 S.  98; 1997 S. 361;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 S. 355, 388 (SAR  251.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  AGS Bd. 7 S. 199; Bd. 9 S. 543; Bd. 10 S. 498; Bd. 11 S. 190, 216, 574; Bd.  12 S. 396; Bd.  14  S. 366, 509; 1996 S. 171, 348; 1997 S. 356; 1999 S.  120; 2000 S. 242; 2002 S. 274
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  AGS 1997 S. 150
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nac  h unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 2. November 2004  Präsident des Grossen Rats  L  ÜPOLD  Staatssch  reiber  i.V.  M  EIER  Datum der Veröffentlichung: 24. Januar 2005  Ablauf der Referendumsfrist: 25. April 2005  Inkrafttreten: 1. Juli 2005  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 18. Mai 2005 (AGS 2005 S. 176)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2007 01.01.2009 § 9 totalrevidiert 2008 S. 362
23.03.2010 01.01.2011 § 5a eingefügt 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 20 Abs. 3 geändert 2010/5 - 07
03.05.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 1 geändert 2011/6 - 05
03.05.2011 01.01.2012 § 21 Titel geändert 2011/6 - 05
03.05.2011 01.01.2012 § 21 Abs. 1 geändert 2011/6 - 05
03.05.2011 01.01.2012 § 21 Abs. 2 geändert 2011/6 - 05
06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2012/5  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02
23.03.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 2 geändert 2021/12 - 15
23.03.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1 aufgehoben 2021/12 - 15
23.03.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2 aufgehoben 2021/12 - 15
23.03.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2021/12  -  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07
§ 6 Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6 - 05
§ 6 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 6 Abs. 1
                            bis  06.12.2011  01.01.2013  eingefügt  2012/5  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 23.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 15
§ 6 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 9 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 362
§ 19 Abs. 1 23.03.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 15
§ 19 Abs. 2 23.03.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 15
§ 19 Abs. 2
                            bis  23.03.2021  01.01.2022  eingefügt  2021/12  -  15